Stand: 01/2021
Entschädigung bei Schul- und Kita-Schließungen
Nach einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes haben Eltern einen Anspruch auf Entschädigung (§ 56 Abs. 1a IfSG), wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulen oder Kitas geschlossen werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit existiert. Die Regelung gilt für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hilfsbedürftig sind. Der Anspruch umfasst 67 % des Verdienstausfalls, höchstens jedoch 2016 Euro im Monat. Er gilt für insgesamt 20 Wochen, jeweils zehn Wochen für jedes Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen 20 Wochen. Der Zeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.
Geplant (Stand: 11.01.2021) ist wegen der Corona-Pandemie auch eine Verdopplung der Kinderkrankentage. Pro Elternteil sollen diese von zehn auf 20 erhöht werden, für Alleinerziehende von 20 auf 40. Eltern sollen diese Krankentage ausdrücklich auch nehmen können, wenn ihre Kinder nicht krank sind, sondern wegen eingeschränkten Schul- und Kitabetriebs zu Hause bleiben müssen.
Die telefonische Krankschreibung ist bei leichten Atemwegserkrankungen möglich.
Telefonische Krankschreibung
Die 2020 vorübergehend ins Leben gerufene Möglichkeit, sich telefonisch krankschreiben zu lassen, gilt noch bis zum 31. März 2021 weiter. Die telefonische Krankschreibung ist bei leichten Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich. Eine einmalige Verlängerung für weitere sieben Tage kann ebenfalls telefonisch erfolgen.
Erleichterungen bei der Kurzarbeit
Die 2020 geschaffenen Erleichterungen zur Einführung von Kurzarbeit gelten größtenteils bis Ende des Jahres 2021 fort: Ein Betrieb kann bereits dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens ein Zehntel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen ist. Normalerweise liegt diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiterhin verzichtet. Vor der Pandemie galt die Regel, dass Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen diese nutzen müssen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld von 60 % (bzw. 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) auf 70 % (bzw. 77 %) und ab dem siebten Monat auf 80 (bzw. 87 %) aufgestockt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1. März 2020.
Die befristeten Hinzuverdienstregelungen wurden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
Noch bis 30. Juni 2021 bleiben Corona-Bonuszahlungen des Arbeitgebers steuerfrei.
Corona-Bonus
Noch bis 30. Juni dieses Jahres bleiben Corona-Bonuszahlungen des Arbeitgebers steuerfrei. Die Regelung gilt für Sonderzuwendungen bis zu einer Höhe von 1500 Euro. Die Boni können in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erfolgen. Für die Steuerfreiheit muss die Zahlung im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen.
Home-Office-Pauschale
Für die Jahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer die sogenannte Home-Office-Pauschale geltend machen: Für jeden Tag, den sie ausschließlich zuhause gearbeitet haben, können 5 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Insgesamt ist die Summe auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Allerdings: Die Regelung greift erst über dem Freibetrag von 1000 Euro, d. h., die Home-Office-Pauschale können nur diejenigen Arbeitnehmer geltend machen, die mehr als 1000 Euro Werbungskosten absetzen können.
Mehrwertsteuer
Seit dem 1. Januar gelten die Mehrwertsteuersätze in Höhe von 19 % bzw. 7 % wieder. Die im Jahr 2020 vorübergehend verminderten Mehrwertsteuersätze von 16 % bzw. 5 % sind damit nun wieder passé.
Seit diesem Jahr gibt es die digitale AU-Bescheinigung.
Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit diesem Jahr gibt es die digitale AU-Bescheinigung. Vertragsärzte sind verpflichtet, eine Krankschreibung an die Krankenkassen digital weiterzuleiten. Die elektronische Übermittlung erfolgt zunächst aber nur an die Krankenkassen, d. h. dem Arbeitgeber ist die Krankschreibung weiterhin in Papierform vorzulegen und auch der Durschlag für den Versicherten bleibt erhalten. Hierfür ist künftig eine elektronische Vorgehensweise geplant, allerdings erst ab 2022. Die Regelung gilt für gesetzlich Versicherte.
Mindestlohn
Zum 1 Januar wurde der Mindestlohn erhöht. Er beträgt nun 9,50 Euro statt vorher 9,35 Euro. Am 1. Juli 2021 steht eine weitere Erhöhung an, dann auf 9,60 Euro. Zum Jahresbeginn wurden auch einige Branchenmindestlöhne angehoben, so beträgt der Mindestlohn im Elektrohandwerk beispielsweise 12,40 Euro. Vorsicht: Mit dem gestiegenen Mindestlohn reduziert sich die Zeit, die Minijobber im Durchschnitt monatlich arbeiten dürfen, damit sie nicht in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wechseln.
Mindestausbildungsvergütung
Die 2020 neu eingeführte Mindestausbildungsvergütung wurde zum 1. Januar 2021 erhöht und beträgt nun 550 Euro im Monat. Bisher waren es 515 Euro. Mit der Mindestvergütung soll Transparenz geschaffen und die Attraktivität der Ausbildung gesteigert werden. Daneben gilt sie auch als Maßnahme, um den Fachkräftenachwuchs zu fördern.
Für viele fällt der Solidaritätszuschlag weg - nach fast 30 Jahren.
Solidaritätszuschlag
Der 1991 auf ein Jahr befristet eingeführte Solidaritätszuschlag fällt nach fast 30 Jahren ab 2021 für die meisten Arbeitnehmer weg. Alleinstehende müssen keinen Soli mehr zahlen, wenn das Einkommen unter 73.000 Euro brutto liegt, bei Verheirateten beträgt die Grenze 151.000 Euro brutto. Wer als Single zwischen 73.000 und 109.000 Euro verdient, zahlt den Soli noch anteilig, für eine Familie liegt diese Zone zwischen 151.000 und 221.000 Euro brutto. Bei höheren Gehältern bleibt der Solidaritätszuschlag ganz erhalten und beträgt dann weiterhin 5,5 % auf die Einkommensteuer.
Grundrente für Geringverdiener
Am 1. Januar trat das Gesetz zur Grundrente in Kraft. Die Grundrente soll die Lebenssituation von Menschen mit einer geringen Rente verbessern. Sie wird zusammen mit der gesetzlichen Rente automatisch ausgezahlt. Die jeweilige Höhe wird individuell bestimmt. Um den Zuschlag zu erhalten, müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Das durchschnittliche Einkommen darf während des Berufslebens höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Voraussichtlich Mitte 2021 werden die ersten Grundrentenbescheide verschickt werden können. Die Beträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden dann nachgezahlt.
Ab Januar 2021 wird das Kindergeld um 15 Euro erhöht.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Ab Januar 2021 wird das Kindergeld um 15 Euro erhöht. Es beträgt nun 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind. Ebenfalls erhöht wurde der Kinderfreibetrag, er beträgt nun 5460 Euro pro Kind, d. h. 2730 Euro pro Elternteil. Für zwei Eltern bleibt nun ein Betrag von insgesamt 8388 Euro pro Kind steuerfrei, der sich aus dem Kinderfreibetrag und dem Erziehungsfreibetrag zusammensetzt. Kindergeld und Kinderfreibetrag werden beim Finanzamt automatisch miteinander verrechnet.
Der zusätzliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit 2020 statt 1908 Euro 4008 Euro. Die Regelung bleibt wegen der Corona-Krise auch 2021 bestehen. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro für jedes weitere Kind.
Arbeitsschutzkontrollgesetz in der Fleischindustrie
Das Arbeitsschutzkontrollgesetz hat das Ziel, die Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie zu verbessern. Seit dem 1. Januar dürfen Schlachtereien mit mehr als 50 Mitarbeitern in ihrem Kerngeschäft (Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung) keine Werkvertragsarbeitnehmer mehr beschäftigen. Auch Leiharbeit wird ab dem 1. April 2021 verboten. Hier gilt allerdings eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung: Auf der Grundlage eines Tarifvertrages ist es möglich, Auftragsspitzen in der Fleischverarbeitung (aber nicht beim Schlachten und Zerlegen) durch Leiharbeiter aufzufangen. Das Gesetz schreibt außerdem eine elektronische Arbeitszeiterfassung vor und eine Unterbringung des Personals in Gemeinschaftsunterkünften muss nun branchenübergreifenden Mindeststandards genügen. Das Gesetz stärkt auch den Arbeitsschutz und die Effizienz von Kontrollen.
Pendlerpauschale
Seit dem 1. Januar bekommen Pendler mit langen Arbeitswegen mehr Geld: Ab dem 21. Kilometer können ab jetzt 35 Cent von der Steuer abgesetzt werden. Für die ersten 20 Kilometer gilt weiterhin der bisherige Satz von 30 Cent pro Kilometer.
Berufskrankheitenrecht
Seit diesem Jahr kann eine Krankheit auch dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann. Bei neun Berufskrankheiten war es bisher für eine Anerkennung notwendig, die gefährdende Tätigkeit dauerhaft zu unterlassen. Zu diesen Berufskrankheiten gehören insbesondere Hauterkrankungen, Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule und der Atemwege. Seit 1. Januar 2021 wird die dauerhafte Unterlassung nicht mehr gefordert. Ziel bleibt, eine Verschlimmerung oder ein Wiederaufleben der Erkrankung zu vermeiden. Hierfür wurden Maßnahmen der Individualprävention entwickelt. (RT)