Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Arbeitgeber ist, wer von einem anderen Menschen verlangen kann, in Person für ihn Dienste nach seinen inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Vorgaben zu leisten. Als Gegenleistung schuldet er eine Vergütung. Die Beschaffung von Arbeit und die Gestaltung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren Erledigung gehört zu seinen Aufgaben. Den Nutzen aus der Arbeit zieht der Arbeitgeber. Dafür trägt er auch das Beschäftigungs- und Haftungsrisiko.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Der Arbeitgeber ist die natürliche Person (Mensch)oder juristische Person ( z.B. GmbH), die Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern eingeht. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Organisation, Führung und Lenkung des Betriebs. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht zur Entlohnung des Arbeitnehmers sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen.
Auf der Grundlage des zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern des Betriebs geschlossenen Arbeitsvertrags sind dem Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (§ 611a Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB). Der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen und anwendbareren Tarifverträgen auszuüben. Anordnungen des Arbeitgebers, die den darin enthaltenen Vereinbarungen widersprechen, muss der Arbeitnehmer nicht befolgen (BAG vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 in NZA 2017, 1452 (Ausnahme: Notfall).
Arbeitsvertraglich nicht vereinbarte Arbeitsbedingungen kann der Arbeitgeber gegen den Willen eines Mitarbeiters nur auf dem Wege einer Änderungskündigung durchsetzen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können die Zulässigkeit einer Weisung durch Feststellungsklage beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Bei seinen Anordnungen hat der Arbeitgeber das Recht des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (§ 75 BetrVG).
Im Fall der Insolvenz tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers (§ 80 Abs. 1 InsO).
Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Als Gegenleistung hat der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen (§ 611a Abs. 1 BGB). Dies sind die jeweiligen Hauptpflichten der Vertragspartner aus dem Arbeitsverhältnis.
Zusätzlich zu den Hauptpflichten übernehmen beide Seiten mit Abschluss des Arbeitsvertrags eine Reihe von Nebenpflichten.
Die Nebenpflichten können ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt werden, z.B. Übernahme von Umzugskosten, Kosten der Kinderbetreuung.
Nebenpflichten können sich aber auch aus Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder ungeschriebenen Grundsätzen wie dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.
Die Nebenpflichten des Arbeitgebers in Form von Fürsorgepflichten haben besonderen Praxisbezug. "Fürsorgepflicht" steht für die Pflicht des Arbeitgebers als der mächtigeren Vertragspartei, die schutzwerten Interessen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu wahren.
Von besonderer Bedeutung ist die in § 618 BGB geregelte Nebenpflicht in Form einer Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die Gesundheit des Arbeitnehmers. Ebenfalls trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für notwendigerweise (Tageskleidung) oder üblicher-weise (Fahrrad, Auto) mitgebrachte Sachen des Arbeitnehmers. Als Beispiele sind die Bereitstellung von Spinten und Unterständen zu nennen.
Weitere gesetzliche Fürsorgepflichten betreffen den besonderen Schutz für Jugendliche, schwerbehinderte Menschen und werdende Mütter.
Nebenpflichten in Form sonstiger gesetzlicher Schutzpflichten
Zu erwähnen ist die aus § 75 Abs. 2 BetrVG folgende Schutzpflicht des Arbeitgebers (und des Betriebsrats) die Arbeitnehmer vor Angriffen gegen die Würde und freien Entfaltung der Persönlichkeit zu schützen. Dabei ist es unerheblich, ob die Angriffe (z. B. Mobbing, sexuelle Belästigung) von anderen Mitarbeitern, Vorgesetzten, Dritten oder dem Arbeitgeber selbst kommt.
Den Arbeitgeber trifft eine gesetzliche Schutzpflicht zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben und Gesundheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei die Umstände zu berücksichtigen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Er hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Tätigkeiten zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Dienstleistung dies gestattet, und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist (§ 618 Abs. 1 BGB, § 62 Abs. 1 HGB).
Der Arbeitgeber hat die gesetzlich Schutzpflicht der Bewahrung der Arbeitnehmer vor Benachteiligungen im Sinne des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG). Danach dürfen Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden (§ 7 AGG).
Beide Seiten haben ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag so zu erfüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). „Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so wahrzunehmen, wie sie unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden können“ (Entwurf des Arbeitsgesetzbuches).
Der Arbeitsvertrag verpflichtet beide Seiten auch zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils entsprechend dem Inhalt der Vereinbarung (§ 241 Abs. 2 BGB, BAG v. 2.11.2026 - 10 AZR 596/ 15 in NZA 2017,183 Rn.29). Dies gilt z. B. für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr in der Lage ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (§106 Satz 1 GewO) näher bestimmte Leistung zu erbringen. Die Rücksichtnahmepflicht gebietet, dass der Arbeitgeber in diesem Fall die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer z. B. durch Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeits-platz die Leistungserbringung wieder möglich wird (BAG v. 19.5.2010 - 5 AZR 162/09 in NZA 2010,1119). Das Gebot, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, kann grundsätzlich den Arbeitgeber auch verpflichten, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer gegenüber Dritten (z. B. Versicherungsträgern) mitzuwirken. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer auslösen (BAG v.24.9.2009 - 8 AZR 444/08 in NZA 2010,337). Der Arbeitgeber hat das vom Arbeitnehmer berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum zu schützen.
Der Arbeitgeber ist außerdem Organ der Betriebsverfassung und damit Ansprechpartner des Betriebsrats und gleichberechtigter Betriebspartner im Rahmen der betriebs-verfassungsrechtlichen Gesetzesregelungen. Bei Entscheidungen des Arbeitgebers in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Betriebsrat im Rahmen der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Regelungen mitzuwirken oder mitzubestimmen. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet den Arbeitgeber, möglichst selbst mit dem Betriebsrat zu beraten und zu verhandeln. Er kann eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person beauftragen, ihn zu vertreten. Der Betriebsrat kann jedoch verlangen, dass der Vertreter des Arbeitgebers im Hinblick auf die zu beratende Angelegenheit sachkundig und berechtigt ist, die notwendigen Auskünfte zu erteilen (BAG v. 11.12.91 - 7 ABR 16/91). Im Falle von Verhandlungen muss diese Person entscheidungsbefugt sein.
In wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 bis 113 BetrVG) nimmt der Unternehmer die Funktion des Ansprechpartners des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats oder Wirtschaftsausschusses wahr, da die Unternehmensziele, der finanzielle Rahmen und da-mit die Planungs- und Leistungsvorgaben der Betriebe im Unternehmen festgelegt werden.
§§ 241 Abs. 2, 242, 315, 611a, 618 Abs. 1 BGB, §§ 81 bis 83 BetrVG, § 80 Abs. 1 InsO
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter