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Ziel des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist die Schaffung gleicher Mindestarbeitsbedingungen für in Deutschland tätige und alle regelmäßig nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer. Dadurch sollen einerseits die entsandten Arbeitnehmer vor einer Ausnutzung durch ihren im Ausland ansässigen Arbeitgeber geschützt werden. Zugleich sollen die inländischen Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping seitens vom Ausland aus eingesetzter Arbeitnehmer bewahrt werden. Es geht in dem Gesetz um die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen (siehe § 1 AEntG). Demgemäß beinhaltet das Gesetz Vorschriften zu Mindestlöhnen, Arbeitszeiten und anderen Arbeitsbedingungen für diese Gruppe von Arbeitnehmern.
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Gesetzliche Bestimmungen über angemessene Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer.
Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG) hat zum Ziel, angemessene Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen zu schaffen und durchzusetzen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden (§ 1 AEntG). Es ist ein Instrument zur Verhinderung sozialer Verwerfungen durch so genannte „Entsendearbeitnehmer“, d. h. durch befristet in Deutschland tätige Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsländern (Schutz vor „Sozial-Dumping“).
Zugleich geht es dem Gesetzgeber in dem Entsendegesetz auch um die Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für deutsche Arbeitnehmer. Deshalb sind Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die auf die entsandten Arbeitnehmer erstreckten Bedingungen z.B. tarifliche Arbeitsbedingungen, ebenfalls zu gewähren. Die Tarifnormerstreckung erfolgt auf zwei Wegen. Der eine Weg ist der der Allgemeinverbindlicherklärung (siehe § 5). Der zweite Weg sieht eine Tarifnormerstreckung auf Tarifungebundene durch Rechtsverordnungserlass vor (§ 7).
Die Wirkung der Tarifnormerstreckung wird in §§ 8 und 9 AEntG geregelt. Die Arbeitgeber tarifungebundener Betriebe müssen ihren Arbeitnehmern den in dem kraft Allgemeinverbindlich auf sie erstreckten Tarifvertrag vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen gewähren. Andernfalls könnte es sein, dass inländische tarifungebundene Arbeitnehmer schlechter stünden als ihre aus dem Ausland kommenden Arbeitnehmern mit vorgeschriebener Tarifbindung.
Von einer Arbeitnehmer-Entsendung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat, z.B. in Polen, angestellt ist, Arbeit jedoch vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat, z.B. in Deutschland, erbringt. Wanderarbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit suchen und dort angestellt werden, fallen nicht unter diese Kategorie.
Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Richtlinie 96/71/EG) nennt drei Fälle:
Während des Zeitraums der Entsendung muss das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und entsandtem Arbeitnehmer aufrechterhalten werden.
Die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthalten Regelungen über
Die Vorschriften finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend Anwendung (§ 2 AEntG).
Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrags finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmern zwingend Anwendung, wenn
Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrags kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer anzuwenden ist, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die Gesetzesziele (§ 1 AEntG) zu erreichen (§§ 7 Abs. 1, 7a Abs. 1 AEntG).
Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrags gelten für Tarifverträge
Darüber hinaus gelten diese Bestimmungen für Tarifverträge anderer als der genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die Gesetzesziele (§ 1 AEntG) zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken (§ 4 Abs. 2 AEntG).
Angelegenheiten eines allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags (§ 3 AEntG) können sein
Für die genannten Branchen werden Mindestlöhne vereinbart. Sie haben eine begrenzte Laufzeit und werden jeweils neu verhandelt. Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang gilt entsprechend für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge (§ 1 Abs. 3 MiLoG).
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren (§ 8 Abs. 1 AEntG). Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen (§ 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AEntG) beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig (§ 16 Abs. 1 AEntG). Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen (§ 18 Abs. 1 AEntG).
Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung (§ 24 Abs. 1 MiLoG). Dieser beträgt per 1.1.2025 pro Stunde 12,82 Euro.
Richtlinie 96/71/EG. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 5 TVG, § 1 Abs. 3, 24 MiLoG
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