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Lexikon
Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

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Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  03:30 min

Kurz erklärt

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist in Deutschland eine rechtliche Regelung, die dazu dient, die Arbeitsbedingungen von entsandten Arbeitnehmern zu regeln. Ein entsandter Arbeitnehmer ist jemand, der vorübergehend von seinem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird, um dort vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Das AEntG zielt darauf ab, sicherzustellen, dass entsandte Arbeitnehmer im Gastland ähnliche Arbeitsbedingungen und Löhne erhalten wie die einheimischen Arbeitnehmer, um Lohndumping und unfairen Wettbewerb zu verhindern. Es beinhaltet Vorschriften zu Mindestlöhnen, Arbeitszeiten und anderen Arbeitsbedingungen für diese Gruppe von Arbeitnehmern.

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Begriff

Vom Gesetzgeber erlassene Bestimmungen über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer.

Erläuterungen

Ziele und Grundlagen

Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG) hat zum Ziel, angemessene Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen zu schaffen und durchzusetzen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden (§ 1 AEntG). Es ist ein Instrument zur Verhinderung sozialer Verwerfungen durch so genannte „Entsendearbeitnehmer“, d. h. durch zeitlich befristet in Deutschland tätige Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsländern (Schutz vorSozial-Dumping“).

Entsendung

Von einer Arbeitnehmer-Entsendung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat angestellt ist, der Arbeitgeber jedoch entscheidet, ihn vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten zu lassen. Wanderarbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit suchen und dort angestellt werden, fallen nicht unter diese Kategorie. Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71/EG) nennt drei Fälle:

  • ein Arbeitgeber entsendet einen Mitarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat auf eigene Kosten und unter seiner Anleitung im Rahmen eines Vertrags, den er mit dem Kunden in dem Land abgeschlossen hat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden;
  • ein Arbeitgeber entsendet einen Mitarbeiter in eine Niederlassung oder ein Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedstaat;
  • eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur, die in diesem Fall als Arbeitgeber auftritt, entsendet einen Arbeitnehmer zu einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat seinen Sitz hat oder dort tätig ist.

Während des Zeitraums der Entsendung muss das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und entsandtem Arbeitnehmer aufrechterhalten werden.

Regelungsbereiche

Die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthalten Regelungen über

  1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
  2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
  3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
  4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
  5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
  6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
  7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen

Die Vorschriften finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend Anwendung (§ 2 AEntG).

Verfügungsgrundlagen

Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrags finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmern zwingend Anwendung, wenn

Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrags kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer anzuwenden ist, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die Gesetzesziele (§ 1 AEntG) zu erreichen (§§ 7 Abs. 1, 7a Abs. 1 AEntG).

Branchen

Ausgewählte Branchen

Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrags gelten für Tarifverträge

  1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes,
  2. der Gebäudereinigung,
  3. für Briefdienstleistungen,
  4. für Sicherheitsdienstleistungen,
  5.  für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen (SGB II oder III)
  9. für Schlachten und Fleischverarbeitung (§ 4 Abs. 1 AEntG).

Darüber hinaus gelten diese Bestimmungen für Tarifverträge anderer als der genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die Gesetzesziele (§ 1 AEntG) zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken (§ 4 Abs. 2 AEntG).

Arbeitsbedingungen

Angelegenheiten eines allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags (§ 3 AEntG) können sein

  1. Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze,
  2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
  3. unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und
  4. Arbeitsbedingungen (§ 2 Nr. 3 bis 7 AEntG).

Branchenbezogene Mindestlöhne

Für die genannten Branchen werden Mindestlöhne vereinbart. Sie haben eine begrenzte Laufzeit und werden jeweils neu verhandelt. Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang gilt entsprechend für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge (§ 1 Abs. 3 MiLoG).

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren (§ 8 Abs. 1 AEntG). Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen (§ 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AEntG) beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig (§ 16 Abs. 1 AEntG). Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen (§ 18 Abs. 1 AEntG).

Übergangsregelungen

Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines als allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags dem Mindestlohn vor. Ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,84 Euro je Zeitstunde vorsehen. Einigen sich die Tarifparteien auf einen bundesweiten Branchentarifvertrag mit unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes liegenden Mindestentgelten, können diese bis Ende 2017 noch auf Grundlage des AEntG oder des AÜG per Rechtsverordnung auf alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche angewendet werden. Voraussetzung ist, dass diese Unterschreitung erforderlich ist, um in der betreffenden Branche eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu bewirken und dabei faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksichtigen (§ 24a AEntG). Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung (§ 24 Abs. 1 MiLoG). Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (§ 24 Abs. 2 MiLoG). 

Rechtsquellen

Richtlinie 96/71/EG. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 5 TVG, § 1 Abs. 3, 24 MiLoG

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