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Lexikon
Arbeitnehmerähnliche Personen

Arbeitnehmerähnliche Personen

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Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, bei denen anstelle der persönlichen Abhängigkeit, die im traditionellen Arbeitsverhältnis üblich ist, das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit hervortritt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht in der Regel dann, wenn die betreffende Person für die Sicherung ihrer Existenzgrundlage auf die Ausübung ihrer Arbeitskraft und die daraus resultierenden Einkünfte von ihrem Vertragspartner angewiesen ist.

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Begriff

Beschäftigte, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind.

Erläuterungen

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit, die für das Arbeitsverhältnis typisch ist, tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Von wirtschaftlicher Abhängigkeit ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (BAG v. 21.2.2007 – 5 AZB 52/06). Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG 30.8.2000 – 5 AZB 12/00). Sie sind jedoch keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Auftraggeber gelten arbeitnehmerähnliche Personen wie Arbeitnehmer, für die die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist (§ 5 Abs. 1 ArbGG). Für arbeitnehmerähnliche Personen können Tarifverträge abgeschlossen werden. Arbeitnehmerähnliche Personen können z.B. Lehrkräfte, Künstler oder Subunternehmer sein.

Hinweis

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sind auf diesen Personenkreis nicht anwendbar.

Rechtsquellen

§ 12a TVG, § 5 Abs. 1 ArbGG

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