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Lexikon
Arbeitnehmerähnliche Personen

Arbeitnehmerähnliche Personen

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Redaktion
Stand:  30.9.2024
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, bei denen anstelle der persönlichen Abhängigkeit, die im traditionellen Arbeitsverhältnis üblich ist, das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit hervortritt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht in der Regel dann, wenn die betreffende Person für die Sicherung ihrer Existenzgrundlage auf die Ausübung ihrer Arbeitskraft und die daraus resultierenden Einkünfte von ihrem Vertragspartner angewiesen ist.

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Begriff

Beschäftigte, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind.

Erläuterungen

Das deutsche Recht kennt Arbeitnehmer, Selbständige und - zwischen diesen angesiedelt - arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. Sie werden aber im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Die daraus resultierenden Einkünfte bilden ihre Existenzgrundlage. Dadurch werden sie wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig. Dieser Umstand bewirkt ihre soziale Schutzbedürftigkeit. Deren Umfang unterscheidet sich nicht von dem Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des in persönlicher Abhängigkeit tätigen Arbeitnehmers. Sie befinden sich insoweit in einer ähnlichen Situation wie ein Arbeitnehmer. Daher werden sie als "arbeitnehmerähnliche" Personen bezeichnet. Beide Gruppen verbindet das Merkmal der "Abhängigkeit". Bei beiden Gruppen bedarf es einer Reduzierung des Grades der Abhängigkeit auf das für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwenige Maß. Deshalb finden zahlreiche Vorschriften des Arbeitsrechts auch auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung. Zu nennen sind z.B., § 2 Abs.2 Nr. 3 ArbSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG, § 2 Satz 2 BUrlG, § 3 Abs. 8 Nr. 6 HinSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG, § 12 a TVG.  Außerdem gilt § 5 ArbGG. Danach ist für Rechtsstreitigkeiten mit dem Auftraggeber das Arbeitsgericht zuständig. 

Hinweis

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sind auf diesen Personenkreis nicht anwendbar.

Rechtsquellen

§ 12a TVG, § 5 Abs. 1 ArbGG

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