Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten, am Arbeitsplatz zu essen und zu trinken, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen. Denn es geht um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und um das betriebliche Zusammenleben.
Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften
Allerdings gibt es Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften, die ein Verbot rechtfertigen können. Ein Beispiel sind Arbeitsplätze, an denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Auch Kundenkontakt oder Publikumsverkehr kann unter Umständen vom Arbeitgeber als Argument für ein Trinkverbot herangezogen werden. Allerdings gibt es auch hier ein „Aber": Der Arbeitgeber muss bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Blick behalten. So verlangt es § 3 Arbeitsschutzgesetz. Konkret bedeutet dies, dass Arbeitnehmer bei hochsommerlichen Temperaturen die Möglichkeit bekommen müssen, ausreichend Wasser zu trinken. Denn ansonsten drohen gesundheitliche Beeinträchtigungen!