Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten, am Arbeitsplatz zu essen und zu trinken, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Denn es geht um eine Frage der Ordnung im Betrieb und um das betriebliche Zusammenleben. Ein generelles Verbot, das der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats ausspricht, ist daher unwirksam – und der Betriebsrat kann einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bereits 2016 bestätigt (Beschluss vom 12. Juli 2016, 7 TaBVGa 520/16).
Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften
Allerdings gibt es Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften, die ein Verbot rechtfertigen können. Ein Beispiel sind Arbeitsplätze, an denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Auch Kundenkontakt oder Publikumsverkehr kann unter Umständen vom Arbeitgeber als Argument herangezogen werden, das Essen und Trinken nur im Pausenraum oder in der Kantine zu erlauben. Aber auch hier gilt: Keine Regelung ohne den Betriebsrat!
Der Arbeitgeber muss außerdem bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Blick behalten. So verlangt es § 3 Arbeitsschutzgesetz. Konkret bedeutet dies: Trinkverbote bei Hitze sind problematisch. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitnehmer bei hochsommerlichen Temperaturen die Möglichkeit haben, ausreichend Wasser zu trinken. Denn ansonsten drohen gesundheitliche Beeinträchtigungen!
Fazit
Der Arbeitgeber darf nicht im Alleingang Ess- und Trinkverbote aussprechen. Der Betriebsrat sollte seine Beteiligungsrechte konsequent einfordern und auf praxistaugliche Lösungen drängen. In einer Betriebsvereinbarung können klare Regeln vereinbart werden. Gilt eine solche Regelung im Unternehmen, ist sie jedoch für alle Arbeitnehmer verbindlich. Das heißt: Wer sich nicht daran hält, kann auch abgemahnt werden.