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Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen, die ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses gemacht hat. Sie stehen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seines Arbeitgebers. Gemäß dem deutschen Recht müssen Arbeitnehmer ihre Erfindungen dem Arbeitgeber melden. Dieser hat das Recht, die Erfindung zu übernehmen. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung oder Beteiligung an den wirtschaftlichen Vorteilen erhalten, die aus der Erfindung resultieren.
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Die schöpferische Lösung eines naturwissenschaftlich-technischen Problems, das patent- oder gebrauchsmusterfähig ist, durch Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlage für die Erfindungen der Arbeitnehmer ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). Es regelt u.a. die Rechte an Arbeitnehmererfindungen, die patent- und gebrauchsmusterfähig sind, sowie die Rechte von Arbeitnehmern an technischen Verbesserungsvorschlägen. Darüber hinaus bestimmt es, dass der Arbeitgeber Erfindungen seiner Arbeitnehmer gesondert vergüten muss, wenn er sie in Anspruch nimmt. Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (§ 1 ArbnErfG). Hierzu zählen auch Auszubildende, Praktikanten und leitende Angestellte. Es unterscheidet zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen. Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG). Technische Verbesserungsvorschläge sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 3 ArbnErfG). Erfindungen von Arbeitnehmern können gebundene oder freie Erfindungen sein. Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhen. Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen (§ 4 ArbnErfG). Verbesserungsvorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens sind keine Arbeitnehmererfindungen im Sinne des ArbnErfG.
Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich (Textform genügt) anzuzeigen. Der Arbeitnehmer hat hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen (§ 5 Abs. 1 ArbnErfG). In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben (§ 5 Abs. 2 ArbnErfG). Bei freien Erfindungen ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, sie dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm gleichzeitig ein Angebot auf ein nichtausschließliches Recht zur Nutzung zu unterbreiten, wenn die Erfindung dem Arbeitsbereich des Arbeitgebers zugeordnet werden kann (§§ 18 und 19 ArbnErfG).
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung schriflich freigibt (§ 6 Abs. 1 u. 2 ArbnErfG). Der Arbeitgeber muss sich daher grundsätzlich nicht mehr zu der Diensterfindung äußern. Er erhält die Rechte an ihr mit seinem Schweigen auf die Arbeitnehmermeldung nach Ablauf von vier Monaten. Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung unbeschränkt auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbnErfG). Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne Beschränkungen (§§ 18 und 19 ArbnErfG) verfügen (§ 9 ArbnErfG).
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 9 Abs. 1 u. 2 ArbnErfG). Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden (§ 12 Abs. 1 ArbnErfG). Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen (§ 12 Abs. 3 ArbnErfG). In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 ArbnErfG). Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet (§ 29 Abs. 1 ArbnErfG). Die Besetzung und das Verfahren der Schiedsstelle regeln die §§ 30 bis 36 ArbnErfG sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfGDV2).
Auch für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen über die Vergütung sowie die Feststellung und Festsetzung der Erfindungen (§§ 9 und 12 ArbnErfG) sind sinngemäß auf technische Verbesserungsvorschläge anzuwenden. Im Übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen (§ 20 Abs. 1 u. 2 ArbnErfG).
Da Arbeitnehmererfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) abschließend geregelt sind, fallen sie nicht unter die Vorschriften des betrieblichen Vorschlagswesens und sind daher mitbestimmungsfrei (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG). Gleiches gilt für qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Soweit nicht durch verbindlichen Tarifvertrag abschließend geregelt, kann die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge durch eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) festgelegt werden (§ 20 Abs. 1 ArbnErfG).
Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)
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