Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Arbeitsablauf

Arbeitsablauf

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  2.10.2024
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ein Arbeitsablauf beschreibt die geordnete Abfolge von Arbeitsschritten zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe. Dies umfasst die Reihenfolge der einzelnen Handlungen, die zu verwendenden Werkzeuge und Materialien, sowie die Zeitvorgaben. Ein effizienter Arbeitsablauf trägt dazu bei, Arbeitsprozesse zu optimieren, Zeit und Energie zu sparen und die Produktivität zu steigern. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Die räumliche und zeitliche Folge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Stoff, Energie und Information in einem Arbeitssystem (LAG Hamm vom 3.12.1976 - 3 TVBV 68/76). 

Erläuterung

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten (§ 81 Abs. 2 BetrVG). Die Unterrichtung soll vor Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung erfolgen. Sie muss passgenau auf den einzelnen Arbeitnehmer und dessen Arbeitsplatz zugeschnitten sein.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auch über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. (§ 81 Abs. 4 BetrVG).

Arbeitsablauf | © AdobeStock | Rudzhan

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung u. a. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 BetrVG).

Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sich auf Grund von Planungen des Arbeitgebers ändert, kann zur Erörterung der dadurch notwendigen Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 81 Abs. 4 S. 3 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 81 Abs. 1, 2 u. 4, 90 BetrVG, DIN 33400

Seminare zum Thema:
Arbeitsablauf
Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Werkvertrag
Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Der Kampf gegen das Chaos: Mit 5S und KonMari zur Ordnung

Egal, ob es sich um wild umherfliegende Post-its, halbleere Kaffeetassen oder den „wichtigen“ Papierstapel handelt – der Arbeitsplatz wird schneller zum Chaos-Magnet, als einem lieb ist. Und ja, auch der digitale Schreibtisch bleibt nicht verschont! Doch keine Sorge: Mit der richtigen Stra ...
Mehr erfahren

Arbeitsverträge und Nachweisgesetz

Die gute Nachricht gleich vorweg: Für den wirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird. Doch was regelt das Nachweisgesetz dann? Andrea Kraatz beleuchtet die Vorschriften.
Mehr erfahren
Ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst widerrief eine Einstellungszusage für eine Ausbildung als Straßenwärter. In der vor Ausbildungsbeginn erforderlichen Untersuchung hatte ein Arzt festgestellt, dass der Bewerber aufgrund einer Diabetes-Erkrankung für die Stelle gesundheitlich nicht geeignet sei. Ein Fall von Diskriminierung?