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Ein Arbeitsablauf beschreibt die geordnete Abfolge von Arbeitsschritten zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe. Dies umfasst die Reihenfolge der einzelnen Handlungen, die zu verwendenden Werkzeuge und Materialien, sowie die Zeitvorgaben. Ein effizienter Arbeitsablauf trägt dazu bei, Arbeitsprozesse zu optimieren, Zeit und Energie zu sparen und die Produktivität zu steigern.
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Die räumliche und zeitliche Folge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Stoff, Energie und Information in einem Arbeitssystem (LAG Hamm vom 3.12.1976 - 3 TVBV 68/76).
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten (§ 81 Abs. 2 BetrVG). Die Unterrichtung soll vor Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung erfolgen. Sie muss passgenau auf den einzelnen Arbeitnehmer und dessen Arbeitsplatz zugeschnitten sein.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auch über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. (§ 81 Abs. 4 BetrVG).
© AdobeStock | Rudzhan
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung u. a. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 BetrVG).
Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sich auf Grund von Planungen des Arbeitgebers ändert, kann zur Erörterung der dadurch notwendigen Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 81 Abs. 4 S. 3 BetrVG).
§§ 81 Abs. 1, 2 u. 4, 90 BetrVG, DIN 33400
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