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Arbeitsbereitschaft stellt eine Form minder starker Beanspruchung eines Arbeitnehmers dar. Ein Arbeitnehmer hält sich als z.B. Pförtner, Telefonist, an seinem Arbeitsplatz im Zustand wacher Aufmerksamkeit zum jederzeitigen Einsatz bereit. Arbeitsbereitschaft ist im arbeitsschutzrechtlichen Sinne Arbeitszeit. Sie ist außerdem zu vergüten. Für die Zeit der Arbeitsbereitschaft kann abhängig vom Grad der Beanspruchung eine geringere Vergütung als für Vollarbeit vereinbart werden. Die für alle z.B. 50 Stunden einer Woche gezahlte Vergütung geteilt durch die Zahl der Wochenstunden, darf nicht unter dem Mindestlohn liegen.
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Eine Form der Arbeitszeit, die als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung definiert wird (BAG v 12.2.1986 - 7 AZR 358/84).
Während der Arbeitsbereitschaft besteht die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers darin, sich für einen jederzeitigen Arbeitseinsatz bereit zu halten, z.B. als Taxifahrer, auf einen Fahrgast zu warten, als Rettungssanitäter auf einen Einsatzruf zu reagieren). Der in Arbeitsbereitschaft befindliche Arbeitnehmer ist verpflichtet, an seiner Arbeitsstelle oder an einer anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle, anwesend und im Bedarfsfall jederzeit bereit zu sein, von sich aus in den Arbeitsprozess einzugreifen (BAG v. 9.3.2005 - 5 AZR 385/02 in NZA 2005,1016).
Arbeitsbereitschaft ist im arbeitsschutzrechtlichen und vergütungsrechtlichen Sinne Arbeitszeit. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann, abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), zugelassen werden, die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG). Ebenfalls in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Arbeitszeit für Nachtarbeiter (§§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbZG) zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird (§ 7 Abs. 2a ArbZG). Ohne Zulassung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind die als Folge von Arbeitsbereitschaft über 8 Stunden erbrachten werktäglichen Arbeitszeiten nach § 3 Satz 2 ArbZG ausgleichspflichtig (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, ArbZG § 7 Rn.3).
Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitsbereitschaft, die vorübergehend zu einer Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit führt, mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
§ 7 Abs. 1 Nr.1a ArbZG
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