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Arbeitsbereitschaft bezieht sich auf die Zustimmung eines Arbeitnehmers, außerhalb seiner regulären Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen, um auf Abruf oder bei Bedarf Arbeit zu leisten. Dabei muss der Arbeitnehmer zwar nicht aktiv arbeiten, aber in der Lage sein, innerhalb eines festgelegten Zeitraums zur Arbeit zu erscheinen oder Aufgaben zu übernehmen, wenn dies erforderlich ist. Arbeitsbereitschaft ist im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitszeit und kann in einigen Berufen oder Branchen gefordert werden, um auf unvorhergesehene Ereignisse oder Situationen flexibel reagieren zu können.
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Eine Form der Arbeitszeit, die als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung definiert wird (BAG v 12.2.1986 - 7 AZR 358/84).
Arbeitsbereitschaft ist die Arbeitsleistung, bei der der Arbeitnehmer auf seinen Arbeitseinsatz wartet (z. B. ein Taxifahrer, der auf einen Fahrgast, ein Rettungssanitäter, der auf seinen Einsatz wartet). Der in Arbeitsbereitschaft befindliche Arbeitnehmer ist verpflichtet, an seiner Arbeitsstelle oder an einer anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend und im Bedarfsfall jederzeit bereit zu sein, von sich aus in den Arbeitsprozess einzugreifen (BAG v. 9.3.2005 - 5 AZR 385/02)..
Arbeitsbereitschaft ist im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitszeit. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann, abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), zugelassen werden, die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG). Ebenfalls in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Arbeitszeit für Nachtarbeiter (§§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbZG) zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird (§ 7 Abs. 2a ArbZG).
Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitsbereitschaft, die vorübergehend zu einer Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit führt, mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
§ 7 Abs. 1 Nr.1a ArbZG
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