Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Arbeitsbereitschaft bezieht sich auf die Zustimmung eines Arbeitnehmers, außerhalb seiner regulären Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen, um auf Abruf oder bei Bedarf Arbeit zu leisten. Dabei muss der Arbeitnehmer zwar nicht aktiv arbeiten, aber in der Lage sein, innerhalb eines festgelegten Zeitraums zur Arbeit zu erscheinen oder Aufgaben zu übernehmen, wenn dies erforderlich ist. Arbeitsbereitschaft ist im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitszeit und kann in einigen Berufen oder Branchen gefordert werden, um auf unvorhergesehene Ereignisse oder Situationen flexibel reagieren zu können.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Eine Form der Arbeitszeit, die als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung definiert wird (BAG v 12.2.1986 - 7 AZR 358/84).

Erläuterung

Arbeitsbereitschaft ist die Arbeitsleistung, bei der der Arbeitnehmer auf seinen Arbeitseinsatz wartet (z. B. ein Taxifahrer, der auf einen Fahrgast, ein Rettungssanitäter, der auf seinen Einsatz wartet). Der in Arbeitsbereitschaft befindliche Arbeitnehmer ist verpflichtet, an seiner Arbeitsstelle oder an einer anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend und im Bedarfsfall jederzeit bereit zu sein, von sich aus in den Arbeitsprozess einzugreifen (BAG v. 9.3.2005 - 5 AZR 385/02)..

Arbeitsbereitschaft ist im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitszeit. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann, abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), zugelassen werden, die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG). Ebenfalls in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Arbeitszeit für Nachtarbeiter (§§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbZG) zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird (§ 7 Abs. 2a ArbZG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitsbereitschaft, die vorübergehend zu einer Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit führt, mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 7 Abs. 1 Nr.1a ArbZG

Seminare zum Thema:
Arbeitsbereitschaft
Altersteilzeit
Vorzeitiger Ruhestand, Altersteilzeit und Rente
Die Überlastungsanzeige: Einsatz des Betriebsrats
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Ein Fall für den Betriebsrat: Mitbestimmung bei Vertrauensarbeitszeit

Was sich im zunächst als arbeitnehmerfreundliches Arbeitszeitmodel darstellt ist häufig eine Form der Arbeitsorganisation, die sehr belastend für den einzelnen Arbeitnehmer sein kann. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie als Betriebsrat über Vertrauensarbeitszeit wissen müssen. ...
Mehr erfahren

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung: Das sollte der Betriebsrat wissen

Mitte Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil zum Thema Arbeitszeiterfassung gefällt. Das Urteil hat für viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt und wird auch von Betriebsräten heiß diskutiert. Die Gewerkschaften drängen Arbeitsminister Hubertus Heil auf eine schnelle Umsetzu ...
Mehr erfahren
Hinter dem Wunsch, die Arbeitszeit zu reduzieren, können sich viele Gründe verbergen. Oft reichen schon ein paar Stunden mehr Zeit in der Woche, im Monat oder auch nur im Jahr, um diesen Gründen gerecht zu werden. Doch kann gerade der Wunsch nach einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und einer konkreten Verteilung ein Indiz dafür sein, dass der Antrag auf Teilzeit rechtsmissbräuchlich gestellt wird? Darüber hatte das LAG Hessen zu entscheiden.