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Lexikon
Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt

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Redaktion
Stand:  11.11.2024
Lesezeit:  10:00 min

Kurz erklärt

Unter dem Begriff "Arbeitsentgelt" werden alle Leistungen des Arbeitgebers zusammengefasst, die dieser an den Arbeitnehmer als Gegenleistung für dessen Arbeitseinsatz erbringt. Zum Arbeitsentgelt gehören finanzielle Leis-tungen wie der Stundenlohn, ein Gehalt, eine Gewinnbeteiligung usw.
Unter dem Oberbegriff "Arbeitsentgelt" sind aber auch Sachbezüge wie die Überlassung eines Dienstwagens, eines Haustrunkes durch die Brauerei oder einer sonstigen Vergünstigung nicht finanzieller Art zu verstehen. Die Höhe des Arbeitsentgeltes richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Sie ist abhängig von der Art der Arbeit, der Qualifikation,  der  Position und der Leistung des Arbeitnehmers sowie der Dauer der vorgese-henen Arbeitszeit. 

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Unterschiedlichkeit der Begriffe 

Begriff im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht stellt gemäß § 611a Abs. 2 BGB das Arbeitsentgelt die Ge-genleistung des Arbeitgebers für die Leistung des Arbeitnehmers dar. Die Leistung des Arbeitnehmers besteht aus der Kerntätigkeit und den Randtä-tigkeiten wie z.B. Umkleiden, Fahrten von der Betriebsstätte zu einer aus-wärtigen Baustelle und ähnliche im Interesse des Arbeitgebers erbrachte Tätigkeiten. Das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich in Geld auszuzahlen (vgl. § 107 GewO). Zusätzlich - nicht ausschließlich - können Sachleistungen hin-zutreten, wie z.B. die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nut-zung, Personalrabatte oder verbilligte Darlehen.   

Begriff im Sozialrecht

Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in wel-cher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Erläuterungen

Bezeichnungen

Das Arbeitsentgelt umfasst alle Geldleistungen und geldwerten Leistungen, die vom Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer erbracht werden. Traditionell wird beim Arbeitsentgelt zwischen Gehalt (Angestellte) und Lohn (Arbeiter) unterschieden. Das Betriebsverfassungsgesetz verwendet den Begriff „Lohn“ für beide Entgeltformen. Auch der Begriff „Vergütung“ ist häufig gleichbedeutend mit Arbeitsentgelt anzutreffen.
Aufwandsentschädigungen und Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes stellen kein Arbeitsentgelt dar. Beide Leistungen gehören daher nicht zum fortzuzahlenden Ent-gelt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder Urlaub. 

Grundsätze

Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611a Abs. 2 BGB). Als Gegenleistung schuldet ihm der Arbeitnehmer die versprochenen Dienste (§ 611 BGB). Das Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich aus einer Grundvergütung in Form des Zeit- oder Leistungslohns/-gehalts. Bei der leistungsunabhängigen Zeitvergütung richtet sich die Entlohnung nach der vereinbarten Arbeitszeit (z. B. Monatsgehalt) einschließlich der geleisteten Überstunden. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Vergütung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers in Folge von Krankheit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG). Auch an bundeseinheitlichen und länderspezifischen gesetzlichen Feiertagen, an denen die Arbeitszeit ausfällt, hat der Arbeitgeber nach dem Lohnausfallprinzip dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EntgFG). Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Wird diese Arbeitszeit unterschritten, so darf der Arbeitgeber die Vergütung entsprechend kürzen. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte (BAG v. 15.5.2013 - 10 AZR 325/12). Die Höhe des leistungsbezogenen Arbeitsentgelts hängt von der vom Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistung ab. Die häufigsten Formen des leistungsbezogenen Entgelts sind der Akkordlohn (Geld- oder Zeitakkord), der Prämienlohn, Provisionen und Bonuszahlungen z. B. auf der Grundlage von Zielvereinbarungen.

Grundvergütung

Das Arbeitsentgelt besteht regelmäßig aus einer Grundvergütung in Form des Zeit- oder Leistungslohns/-gehalts. Bei der leistungsunabhängigen Zeitvergütung richtet sich die Entlohnung nach der vereinbarten Arbeitszeit (z. B. Monatsgehalt) einschließlich der geleisteten Überstunden. Das leistungsbezogene Arbeitsentgelt hängt von der vom Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistung ab. Die häufigsten Formen des leistungsbezogenen Entgelts sind der Akkordlohn (Geld- oder Zeitakkord), der Prämienlohn, Provisionen und Bonuszahlungen z. B. auf der Grundlage von Zielvereinbarungen. Für tarifgebundene Arbeitnehmer in Betrieben, deren Arbeitgeber ebenfalls tarifgebunden ist, richtet sich die Grundvergütung nach den gültigen Lohn- bzw. Gehaltstarifverträgen. Der tarifgebundene Arbeitgeber darf bei der Bemessung der Höhe des Entgelts zwischen tarifgebundenen und gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmern differenzieren, ohne dass er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Da tariflich vereinbarte Lohn-/Gehaltsabschlüsse Mindestentgelte sind, sind abweichende, günstigere Abmachungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig (§ 4 Abs. 3 TVG). Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, werden Grundlohn/-gehalt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag frei vereinbart. Sie können die Höhe des Arbeitsentgelts durch Verweisung auf einen Tarifvertrag (Bezugnahmeklausel) festlegen. Die Gefahr der Vereinbarung einer sittenwidrig niedrigen Vergütung ist durch das Min-destlohngesetz behoben worden. Besteht ausnahmsweise keine Entgeltvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe richtet sich nach der üblichen, in der Regel tariflichen Vergütung (§ 612 BGB).

Mindestlöhne

Flächendeckender Mindestlohn

Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist ein flächendeckender Mindestlohn in Deutschland eingeführt worden. Eine ständige Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) befindet alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns (§§ 4 Abs. 1 MiloG, 9 Abs. 1 MiLoG). Die Bundesregierung kann auf Vorschlag dieses Gremiums durch Rechtsverordnung die Mindestlohnhöhe ändern (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MiLoG). Auf dieser Grundlage wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2025 auf 12,82 Euro angehoben. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den entstandenen Anspruch ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Auch die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen (§ 3 MiLoG). Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen des Mindestlohngesetzes vor, soweit die Höhe der dort festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch den Arbeitgeber (§ 20 MiLoG) obliegt den Behörden der Zollverwaltung, die auch für die Überwachung der Vorschriften über die Branchenmindestlöhne sowie zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig ist (§ 14 MiLoG).

Leistungsbestandteile

Zu den Bestandteilen des Mindestlohns zählen alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (BAG v. 21.12.2016 - 5 AZR 374/16). Zahlt ein Arbeitgeber vorbehaltlich und unwiderruflich in jedem Kalendermonat neben dem Monatsgehalt Lohnzuschläge in Form von 1/12 der Jahressonderzahlungen als Urlaubs- und Weihnachtsgelder, so sind diese zusätzlichen Zahlungen grundsätzlich auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Nicht der Erfüllung der gesetzlichen Vorschrift dienen nur solche Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z. B. Nachtzuschläge gem. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (BAG v. 25.5.2016 - 5 AZR 135/16).

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ist jeder in Deutschland tätige Arbeitnehmerunabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung. Als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten auch Praktikanten, soweit deren Praktikum dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zwecks Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit dient, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt (§ 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG). Zudem besteht kein Anspruch auf Mindestlohn für Personen, die an Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68 bis 70 BBiG) teilnehmen (§ 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG). Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG i. V. m. § 2 JArbSchG). Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung ein Jahr und länger arbeitslos sind (Langzeitarbeitslose, § 18 Abs. 1 des SGB III) gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht (§ 22 Abs. 4 S. 1 MiLoG). Damit soll Langzeitarbeitslosen der Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden..

Branchenspezifische Mindestlöhne

Grundlage für tarifgestützte Mindestlöhne in verschiedenen Branchen ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen, durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen bestimmter Branchen (§ 4 AEntG). Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden (§ 1 AEntG). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf der Grundlage des gemeinsamen Antrags der Parteien eines Tarifvertrags durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats bestimmen, dass die Rechtsnormen des entsprechenden Tarifvertrags auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer anzuwenden sind, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 7 Abs. 1 AEntG). Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages sind grundsätzlich auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen anzuwenden. Die ausgehandelten Mindestlöhne haben eine begrenzte Laufzeit und werden danach neu verhandelt.

Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines als allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags dem Mindestlohn vor. Ab dem 1. Januar 2025 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 12,82 Euro je Zeitstunde vorsehen. 

Leiharbeitsverhältnisse

Vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, bundesweit miteinander vereinbarte tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten (§ 3a Abs. 1 AÜG). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, in einer Rechtsverordnung bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet (§ 3a Abs. 2 S. 1 AÜG).

Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz, § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG). Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet (§ 8 Abs. 2 S. 1 AÜG). Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern bildet, ausgeschieden sind § 8 Abs. 3 AÜG). Ein Tarifvertrag kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung abweichen. Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn

  • nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und
  • nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 AÜG).

Vergütungsordnung

Grundlage für die Vergütung der Arbeitnehmer im Betrieb ist die dort anzuwendende Vergütungsordnung (auch Gehalts- und Lohngruppenordnung genannt). Eine Vergütungsordnung ist ein kollektives, mindestens zwei Gruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG v. 8.12.2009 – 1 ABR 66/08 in NZA 2010,404). Die Vergütungsordnung ist Ausdruck einer Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich konkret in Entgeltsätzen der Vergütungsgruppen niederschlägt. Die einzelnen Tätigkeiten werden bewertet und Gehalts-/Lohngruppen zugeordnet, die für die Höhe des Arbeitsentgelts maßgeblich sind (BAG v. 8.12.2009 - 1 ABR 66/08). Mit dem Mittel einer Vergütungsordnung werden betriebliche Lohnstrukturen geschaffen. Die im Betrieb anzuwendende Vergütungsordnung ist Grundlage und Voraussetzung für Ein- und Umgruppierungen der Arbeitnehmer. Entgeltgruppen werden üblicherweise in Entgeltrahmentarifverträgen bzw. Lohn- oder Gehaltsrahmentarifverträgen festgelegt. Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers sind sie verbindlicher Maßstab für die Entgeltbemessung für alle Arbeitnehmer, unab-hängig davon, ob sie tarifgebunden sind (BAG v. 18.10.2011 - 1ABR 34/10 in NZA 2012,1248). Soweit ein entsprechender Tarifvertrag mangels Tarifbindung für den Ar-beitgeber nicht verbindlich ist, kann die im Betrieb anzuwendende Vergütungsordnung durch eine Betriebsvereinbarung begründet werden, auf Grund einzelvertraglicher Ver-einbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einsei-tig geschaffen sein (BAG v. 12.1.2011 – 7 ABR 34/09 in NZA 2011,1297). Nicht tarifge-bundene Arbeitgeber übernehmen häufig tarifvertragliche Lohn- oder Gehaltsrahmenta-rifverträge als verbindliche Vergütungsordnung für den Betrieb. Die Bezugnahme kann in Arbeitsverträgen individuell vereinbart (Bezugnahmeklausel) oder in einer Betriebs-vereinbarung geregelt werden (BAG v. 12.1.2011 - 7 ABR 34/09).

Zusätzliche Vergütungen

Sondervergütungen

Weitere Bestandteile des Arbeitsentgelts können Sondervergütungen in Form z. B. von Gratifikationen, Provisionen, Prämien, Tantiemen, Belegschaftsaktien usw. sein. Zum Arbeitsentgelt zählen auch Entgeltteile, die der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) in Form der Entgeltumwandlung, der Direktzusage oder Unterstützungskasse erbringt. Nicht zum Arbeitsentgelt zählen Leistungen, die dem Ersatz von Aufwendungen oder Schäden dienen wie z. B. Spesen, Auslösungen, Aufwandsentschädigungen für den Einsatz des privaten PKW für Dienstfahrten, Tage- und Übernachtungsgelder usw. Auch die aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw. erzielten steuerfreien Einnahmen (§ 3 Nr. 26 EStG) gelten im steuerrechtlichen Sinne nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 S. 2 u. 3 SGB IV).

Zulagen

Zu den Zulagen zählen alle sonstigen Entgelte, die der Arbeitgeber für geleistete Arbeit oder wegen besonderer Belastungen der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Regelungen, tarifvertraglicher oder freiwilliger arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder betrieblicher Übung gewährt. Dazu gehören:

  • Erschwerniszulagen: Erschwerniszulagen werden für Arbeiten unter besonders erschwerenden und gesundheitsgefährdenden Bedingungen (z. B. Schmutz, Hitze- und Kälte, Lärm, weite Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz) gewährt. Erschwerniszu-lagen werden meist in Tarifverträgen vereinbart.
  • Nacht- und Wechselschichtzulagen: Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in wechselnden Schichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Arbeitstätigkeit von mehr als zwei Stunden in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 3 u.4 ArbZG). Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
  • Sonn- und Feiertagszuschläge: Sind Sonn- und Feiertagszuschläge kraft Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich festgelegt, sind sie generell nicht nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung zu entrichten. Vielmehr schließt die gesetzliche Entgeltfortzahlung für Feiertagsarbeit (§ 2 Abs. 1 EFZG), die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt, die entsprechenden Zuschläge grundsätzlich mit ein (BAG v. 1.12.2004 - 5 AZR 68/04).
  • Leistungszulagen (übertarifliche Zulagen): Diese Form der Sonderzahlung ist eine finanzielle Aufstockung auf die Grundvergütung, die der Arbeitgeber Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen freiwillig gewährt. Mit einer übertariflichen Zulage verfolgt der Arbeitgeber einen bestimmten Zweck (z. B. Arbeitnehmer, auf die der Arbeitgeber besonders angewiesen ist, zu gewinnen oder an den Betrieb zu binden). Übertarifliche Zulagen sind fester Bestandteil des Arbeitsentgelts und können nur mit Hilfe eines Widerrufsvorbehalts, durch einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Änderungskündigung (§ 2 KSchG) geändert oder abgelöst werden.
Vergütung von Überstunden

Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht (BAG v. 21.9.2011 - 5 AZR 629/10). Häufig werden Überstunden durch einen entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten. Fehlt eine durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Zusagen vorgeschriebene Vergütungsregelung, hat der Arbeitgeber geleistete Überstunden dann zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Die Vergütungserwartung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Eine Vergütung ist grundsätzlich nicht zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer ein herausgehobenes Entgelt bezieht. Davon wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet (BAG v. 22.2.2012 - 5 AZR 765/10 in NZA 2012,861). Wird die Überstundenvergütung in einer für viele Verträge vorformulierten Vereinbarung (z. B. Formulararbeitsvertrag) getroffen, unterliegt sie als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB, § 305 Abs. 1 BGB)  der Inhaltskontrolle durch das Arbeitsgericht. Eine in einem vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist daher unwirksam. Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle ausgenommen. (BAG v. 16.5.2012 – 5 AZR 331/11 in NZA 2012,908). Ein Überstundenzuschlag ist nur dann zu zahlen, wenn dies tariflich oder anderweitig vereinbart wurde oder üblich ist (BAG v. 1.9.2010 - 5 AZR 517/09 in NZA 2011,575).

Entgeltbescheinigung

Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben (§ 108 Abs. 1 u. 2 GewO). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (§ 108 Abs. 1 GewO) beschränkt (§ 108 Abs. 3 S. 2 GewO). Die Entgeltbescheinigung dient nicht allein der Information des Beschäftigten, sondern wird vielfach zum Nachweis des Arbeitsentgelts gegenüber öffentlichen Stellen und anderen Dritten verwendet. Mit der „Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung – EBV)“ werden verbindliche Vorgaben des Inhalts und des Verfahrens einer Entgeltbescheinigung festgelegt. Das Ziel der EBV ist es, eine normierte Entgeltbescheinigung zu erreichen, um sicher zu stellen, dass den Sozialleistungsträgern bundesweit einheitliche Angaben aus der Bescheinigung zur Verfügung stehen und jede dem Standard entsprechende Bescheinigung richtig und vollständig ist. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird (§ 82 Abs. 2 BetrVG).

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Begzug zur Betriebsratsarbeit

Mitbestimmungstatbestände

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte (§ 87Abs. 1 Nr. 4);
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10);
  • Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG).

Betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Geld- oder Sachleistungen, die der Arbeitgeber zur Abgeltung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer oder aus anderen Gründen mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis er-bringt (BAG v. 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 nicht veröffentlicht). Entlohnungsgrundsätze bestehen aus Regelungen, nach denen die Entlohnung für den Betrieb, für eine Be-triebsabteilung oder für Gruppen von Arbeitnehmern z. B. in Form einer Vergütungsord-nung ermittelt wird. Entlohnungsmethoden sind Verfahren, die die Art und Weise der Aus- und Durchführung der Entlohnungsgrundsätze regeln, z.B. das REFA Verfahren zur Ermittlung der Vorgabezeit im Akkord. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über eine der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über eine der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 4, 10 u. 11 BetrVG) nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Regelungsspielraum der Betriebsparteien

Tarifgebundene Arbeitgeber

Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist der Regelungsspielraum des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung beschränkt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist durch die tarifliche Regelung verbraucht, soweit der Tarifvertrag die Angelegenheit selbst geregelt hat. Eine abschließende und vollständige tarifliche Regelung lässt das Bedürfnis für eine weitere Beteiligung des Betriebsrats entfallen. Der Schutz der Arbeitnehmer ist unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit oder deren Fehlen durch den Tarifvertrag wahrgenommen worden. Je weiter die tarifliche Regelung reicht, je weniger Bedarf besteht für eine weitere Mitbestimmungsmöglichkeit für den Betriebsrat. Es verbleibt für den Betriebsrat nur deren Ergänzung. 
Diese Einschränkung gilt auch für Regelungen für die nicht tarifgebundenen Arbeitneh-mer im tarifgebundenen Betrieb. Für Arbeitnehmer in Betrieben, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, wird das Hauptentgelt (Grundlohn/-gehalt) in der Regel in Tarifverträgen und Rahmentarifverträgen abschließend festgelegt, so dass für den Betriebsrat diesbezüglich kein Regelungsspielraum für ergänzende betriebliche Regelungen verbleibt. In diesen Betrieben sind daher die Möglichkeiten des Betriebsrats zur Lohngestaltung weitgehend auf übertarifliche freiwillige Leistungen und Sondervergütungen des Arbeitgebers sowie auf Regelungen für AT-Angestellte, deren Entgelte nicht durch Tarifverträge festgelegt werden, beschränkt (BAG v. 14.12.1993 – 1 ABR 31/93). Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht, das auch bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber durch den Eingangshalbsatz des § 87 Abs.1 BetrVG nicht ausgeschlossen wird (BAG v. 18.5.2010 - 1 ABR 96/08 in NZA 2011, 171).

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber

Ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht haben Betriebsräte in Betrieben, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder nur Mitglieder ohne Tarifbindung (OT-Mitglieder) im Arbeitgeberverband sind. Ihr Mitbestimmungsrecht wird durch die Regelungen eines Tarifvertrages nicht beschränkt. Demgemäß reicht deren Mitbestimmung von der Festlegung eines allgemeinen betrieblichen Vergütungsgruppensystems bis zu einer Vereinbarung über die Verteilungskriterien freiwilliger Leistungen des Arbeitgebers. 

In tarifungebundenen Betrieben unterfällt die Erstellung einer Vergütungsgruppenordnung als Entlohnungsgrundsatz der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird mangels Tarifbindung des Arbeitgebers nicht durch eine tarifliche Vergütungsgruppenordnung ausgeschlossen.
Besteht im Betrieb keine betriebliche Entgeltordnung, kann der Betriebsrat von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und in gemeinsamen Verhandlungen die Erstellung einer betrieblichen Vergütungsordnung verlangen. 

Die Festlegung der Höhe des Grundlohns/-gehalts für die Ecklohngruppe gehört zu den mitbestimmungsfreien Aufgaben des Arbeitgebers. Der darauf aufbauende prozentuale Abstand der einzelnen Vergütungsgruppen zueinander unterliegt dann wieder der Mit-bestimmung des Betriebsrats. 

Eine Vergütungsgruppenordnung bildet die  Grundlage und Voraussetzung für Ein- und Umgruppierungen der Arbeitnehmer des Betriebs (§ 99 BetrVG).

Betriebsvereinbarungen

Tarifvorrang und Tarifvorbehalt

Regelungen zur betrieblichen Lohngestaltung werden durch Betriebsvereinbarungen verbindlich für die Mitarbeiter eingeführt und geändert, da nur sie unmittelbar und zwingend auf Arbeitsverhältnisse wirken (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Allerdings können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (Tarifvorrang,  § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Eine gegen diese Vorschrift verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam.

§ 77 Abs. 3 BetrVG betrifft die Höhe der Vergütung. Die Vorschrift steht dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung über deren Verteilung nicht entgegen. Denn die Aufstellung der Verteilungsgrundsätze fällt in den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG. Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats über die Verteilungsgrundsätze wird in Betrieben eines tarifgebundenen Arbeitgebers durch den in § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG geregelten Tarifvorbehalt begrenzt. Danach entfällt die Mitbestimmung des Betriebsrats, soweit eine inhaltliche und abschließende tarifliche Regelung über den Mitbestimmungsgegenstand besteht (Tarifvorrangbehalt, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Ist ein Arbeitgeber tarifgebunden, so beschränkt sich die Mitbestimmung des Betriebsrats dadurch auf nicht tariflich geregelte ergänzende Bestimmungen und freiwillig geleistete übertarifliche Vergütungsbestandteile wie z.B. Zulagen (Tarifvorrangbehalt, § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG). Betriebsvereinbarungen sind in tarifgebundenen Betrieben nur über diesen Teil des Entgelts zulässig. Aus-nahmsweise kann der Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen auch zulässig sein, wenn dies der Tarifvertrag ausdrücklich zulässt (Öffnungsklausel, § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG, BAG v. 29.4.2004 - 1 ABR 30/02). 

Nachwirkung

Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung (durch Kündigung, § 77 Abs. 5 BetrVG) gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann (erzwingbare Betriebsvereinbarungen), weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung. Jede in der Zeit nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung getroffene andere Abmachung (Tarifvertrag, neue Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Absprache) beendet die Nachwirkung. Regelungen, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, ist für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die gesamten freiwilligen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen. Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung

  • seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine Nachwirkung ein. Im Falle einer vollständigen Einstellung der Leistungen verbleiben keine Mittel, bei deren Verteilung der Betriebsrat mitzubestimmen hätte.
  • seine finanziellen Leistungen nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung nach. Anders als bei der vollständigen Streichung der Leistungen verbleibt in diesem Fall ein Finanzvolumen, bei dessen Verteilung der Betriebsrat mitzubestimmen hat.
  • lediglich das bisher zur Verfügung gestellte Finanzvolumen verringern, ohne den Verteilungsplan zu ändern, ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht betroffen. Hinsichtlich des Verteilungsplans wirkt die Betriebsvereinbarung jedoch nach. In einem solchen Fall lässt sich eine Betriebsvereinbarung aufspalten in einen nachwirkenden Teil über die Vergütungsstruktur und einen keine Nachwirkung entfaltenden Teil über die Vergütungshöhe (BAG v. 26.8.2008 – 1 AZR 354/07 in NZA 2008,1426).

Kollektive Tatbestände

Die Mitbestimmung ist auf kollektive Tatbestände beschränkt. Ein kollektiver Tatbestand setzt voraus, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die unabhängig von der Person eines einzelnen Arbeitnehmers grundsätzlich zu regeln ist. Von einem kollektiven Tatbestand ist immer dann auszugehen, wenn Grund und Höhe der Zahlung von allgemeinen Merkmalen wie z. B. Leistung, Fehlzeiten oder Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen davon betroffen sind. Keine kollektiven Tatbestände sind individuelle Lohnvereinbarungen. Das sind Regelungen mit Rücksicht auf den Einzelfall, bei dem besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers eine Rolle spielen und kein innerer Zusammenhang mit Leistungen anderer Arbeitnehmer besteht (BAG v. 3.12.1991 - GS 2/90). Auch eine individuelle übertarifliche Bezahlung, die auf Grund besonderer Umstände (z.B. Arbeitsmarktsituation) einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer vereinbart wird, hat keinen kollektiven Bezug und ist daher mitbestimmungsfrei (BAG v. 24.1.2006 - 3 AZR 484/04).

Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds

Der Arbeitnehmer, der von seinem Recht Gebrauch macht, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird, kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird (§ 82 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 138, 611, 612 BGB, § 14 Abs. 1 SGB IV, §§ 82 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 4, 10 u. 11 BetrVG, §§ 1 bis 3 MiLoG, § 108 GewO, §§ 2 u. 3w Abs. 1 S. 1 EntgFG, § 4 Abs. 3 TVG, Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV), § 3, 3a AEntG, LohnUGAÜV2

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Außertarifliche Angestellte
Faire Bezahlung für gute Arbeit auch ohne Tarifvertrag
Eingruppierung und Leistungslohn in tarifgebundenen Betrieben
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