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Lexikon
Arbeitsgerichte (erster Rechtszug)

Arbeitsgerichte (erster Rechtszug)

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Redaktion
Stand:  12.11.2024
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Arbeitsgerichte bilden die erste von drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Jeder in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallende Rechtsstreit muss zwingend in der ersten Instanz begonnen werden. Die Entscheidung eines Arbeitsgerichts kann durch Einlegung eines Rechtsmittels dem Landesarbeitsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden. Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte können abhängig von der Bedeutung des Streitgegenstandes vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden. In die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören u.a. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, z.B. Klagen gegen Kündigungen oder Befristungen von Arbeitsverträgen. Auch Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und dessen Betriebsrat sind vor dem Arbeitsgericht auszutragen. 

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Begriff

Erster Rechtszug der Gerichte für Arbeitssachen.

Erläuterung

Grundsätzliches

Arbeitsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§16 ArbGG). Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Sie können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten oder andere Bevollmächtigte (z. B. volljährige Familienangehörige, Gewerkschaften, Personen mit Befähigung zum Richteramt § 11 Abs. 1 u. 2 ArbGG) vertreten lassen. In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen (§ 11 Abs. 6 ArbGG). Im Wesentlichen wird zwischen Urteilsverfahren (§ 2 ArbGG), Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG) und einstweiligem Rechtsschutz (einstweilige Verfügung, § 85 Abs. 2 ArbGG) unterschieden.

Urteilsverfahren

Im Urteilsverfahren (§§ 2, 46 bis 79 ArbGG) sind die Arbeitsgerichte für individualrechtliche Verfahren zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen Angelegenheiten aus Arbeitsverhältnissen und zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zuständig. Es wird durch die schriftlich oder bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts mündlich zu Protokoll gegebene Klage eingeleitet (§§ 46 ff ArbGG).

Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer. Erscheint eine Partei zur Güteverhandlung nicht oder verläuft sie erfolglos, kommt es zur streitigen Verhandlung. Gegen Urteile der Arbeitsgerichte kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn dies vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist, der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder es um Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann unmittelbar Revision („Sprungrevision“) beim Bundesarbeitsgericht unter Übergehung des Landesarbeitsgerichts eingelegt werden (§ 76 ArbGG).

Beschlussverfahren

Im Beschlussverfahren werden u. a. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz mit Ausnahme der Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 119 bis 121 BetrVG), aus dem Sprecherausschussgesetz und aus dem Mitbestimmungsgesetz (§ 2a ArbGG) entschieden. Das Beschlussverfahren wird auf Antrag eingeleitet, der beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei der Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift einzubringen ist (§ 81 ArbGG). Ähnlich dem Urteilsverfahren, kann der Vorsitzende ein Güteverfahren ansetzen. Das Verfahren endet mit einem Beschluss, der schriftlich abzufassen ist (§ 84 ArbGG). Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden (§ 87 Abs. 1 u. 2 ArbGG). Zur Beschleunigung des Verfahrens ist unter bestimmten Umständen die Sprungrechtsbeschwerde zulässig, mit der Beschlüsse des Arbeitsgerichts direkt dem Bundesarbeitsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden (§ 96a ArbGG).

Einstweilige Verfügung

Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Sicherung eines Rechtsanspruchs oder des Rechtsfriedens vorläufiger Rechtsschutz mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung beantragt werden (§ 85 Abs. 2 ArbGG). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft darlegen kann.

Arbeitsgericht | © AdobeStock | The img

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung des Betriebsverfassungsrechts werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden (§ 2a ArbGG). Es wird auf Antrag eingeleitet, der beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift einzubringen ist (§ 81 ArbGG).

Rechtsquellen

§§ 2, 2a, 11 Abs. 1 u. 2, 14 bis 31, 46 bis 63, 80 bis 85 ArbGG

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