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Arbeitsplatz

Begriff

Bereich, in dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind (§ 2 Abs. 4 ArbStättV).

Erläuterungen

Gestaltung

Der Arbeitgeber ist für die Arbeitsplatzgestaltung zuständig. Er trifft die Maßnahmen zur Ausgestaltung von Raum, Licht, Klima, Tisch- und Sitzmöbeln usw. Er hat dabei die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu beachten (§ 3a, u. Anhang ArbStättV). Der Arbeitgeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV).

Unterrichtung der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 81 Abs. 4 BetrVG).

Arbeitsplatzbeschreibung

Eine Arbeitsplatzbeschreibung (auch Stellenbeschreibung genannt) ist die personenunabhängige, in schriftlicher Form erstellte Zusammenfassung aller wesentlichen Merkmale eines Arbeitsplatzes. Sie ist Teil der Organisation des betrieblichen Arbeitsablaufs, in dem sie festlegt, an welcher Stelle welche Arbeit zu verrichten ist und Grundlage für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Inhaber dieser Stelle zu stellen sind. Stellenbeschreibungen sind damit die Grundlage für die Erstellung von Anforderungsprofilen (BAG v. 31.1.1984 -1 ABR 63/81). Die Arbeitsplatzbeschreibung enthält insbesondere

  • die Bezeichnung des Arbeitsplatzes,
  • deren Zweck,
  • die hierarchische Einordnung in die betriebliche Organisation,
  • Beschreibung der an dem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten,
  • die ihr zugeordneten Entscheidungsbefugnisse sowie
  • fachliche und persönliche Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber.

Die Tätigkeitsbeschreibung ist neben weiteren wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag oder in einer Niederschrift schriftlich zusammenzufassen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG). Tätigkeitsbeschreibungen sind auch Grundlage für das tarifvertraglich geregelte Bewertungs- und Eingruppierungsverfahren zur Arbeitsbewertung und der innerbetrieblichen Vergütungsordnung.

Beschreibung

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Tatbestände der Mitwirkung

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 BetrVG). Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen (§ 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (93 BetrVG).

Arbeitsplatzbeschreibungen

Arbeitsplatzbeschreibungen sind keine Auswahlrichtlinien im Sinne des § 95Abs. 1 BetrVG oder Teile derselben und bedürfen daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Da Arbeitsplatzbeschreibungen das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer festlegen, hat der Betriebsrat bei deren Erstellung auch aus diesem Grund kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG (BAG v. 31.1.1984 – 1 ABR 63/81).

Rechtsquellen

§ 2 Abs. 4, 3a, Anhang ArbStättV, §§ 81 Abs. 4, 90, 93, 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG, DIN 33400

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