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Ein Arbeitsplatz ist ein bestimmter Ort innerhalb oder außerhalb eines Betriebes. An diesem verrichtet ein Mensch seine beruflichen Aufgaben innerhalb vorgegebener Abläufe. Zum Arbeitsplatz gehört auch dessen technische Ausstattung sowie die Zahl der zusammenarbeitenden Menschen. Nach § 2 Abs.4 ArbStättV ist ein Arbeitsplatz der Bereich, in dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Ein gut gestalteter Arbeitsplatz trägt zum Wohlbefinden der Mitarbeiter und der Produktivität bei.
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Bereich, in dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind (§ 2 Abs. 4 ArbStättV).
Der Arbeitgeber ist für die Arbeitsplatzgestaltung zuständig. Er trifft die Maßnahmen zur Ausgestaltung von Raum, Licht, Klima, Tisch- und Sitzmöbeln usw. Er hat dabei die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu beachten (§ 3a, u. Anhang ArbStättV). Der Arbeitgeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV).
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 1 BetrVG vor der Aufnahme seiner Tätigkeit über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer ferner über Unfall und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach §10 Abs 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren. Dasselbe gilt bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich.
Ebenso hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 81 Abs. 4 BetrVG).
Eine Arbeitsplatzbeschreibung (auch Stellenbeschreibung genannt) ist die personenunabhängige, in schriftlicher Form erstellte Zusammenfassung aller wesentlichen Merkmale eines Arbeitsplatzes. Sie ist Teil der Organisation des betrieblichen Arbeitsablaufs, in dem sie festlegt, an welcher Stelle welche Arbeit zu verrichten ist und Grundlage für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Inhaber dieser Stelle zu stellen sind. Stellenbeschreibungen sind damit die Grundlage für die Erstellung von Anforderungsprofilen (BAG v. 31.1.1984 -1 ABR 63/81). Die Arbeitsplatzbeschreibung enthält insbesondere
Die Tätigkeitsbeschreibung ist neben weiteren wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag oder in einer Niederschrift schriftlich zusammenzufassen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG). Tätigkeitsbeschreibungen sind auch Grundlage für das tarifvertraglich geregelte Bewertungs- und Eingruppierungsverfahren zur Arbeitsbewertung und der innerbetrieblichen Vergütungsordnung.
© AdobeStock | ST.art
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 BetrVG).
Der Begriff des "Arbeitsplatzes" Ein gut gestalteter Arbeitsplatz berücksichtigt Ergonomie, Sicherheit und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden, um Produktivität und Zufriedenheit zu fördern.
Der Begriff "Arbeitsplatz" im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG kann nicht losgelöst von der Zahl der dort arbeitenden Mitarbeiter betrachtet werden. Auch die Zuweisung weiterer Mitarbeiter zu bestehenden Arbeitsplätzen wird deshalb von § 90 Absatz 1 Nummer 4 BetrVG erfasst. Denn dadurch kann dort zum Beispiel eine Überbelegung des Raumes eintreten. Dadurch würden die Interessen der dort tätigen Mitarbeiter erheblich berührt (so LAG Sachsen vom 10.1.2023 - 2 TaBV 1/21 in NZA 2023,355 Rn. 57). Dasselbe gilt für Umzüge von Arbeitsplätzen innerhalb eines Betriebes sowie für Desksharing-Systeme nebst deren Quote. Bei einem Desksharing-System gibt es weniger "Schreibtische" als Interessenten für deren Nutzung.
Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen (§ 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (93 BetrVG).
Arbeitsplatzbeschreibungen
Arbeitsplatzbeschreibungen sind keine Auswahlrichtlinien im Sinne des § 95Abs. 1 BetrVG oder Teile derselben und bedürfen daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Da Arbeitsplatzbeschreibungen das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer festlegen, hat der Betriebsrat bei deren Erstellung auch aus diesem Grund kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG (BAG v. 31.1.1984 – 1 ABR 63/81).
§ 2 Abs. 4, 3a, Anhang ArbStättV, §§ 81 Abs. 4, 90, 93, 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG, DIN 33400
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