Immer wieder sorgen Flirts am Arbeitsplatz für große Schlagzeilen. So beispielsweise beim Fast-Food-Konzern McDonald’s, als ein Mitarbeiter wegen einer firmeninternen Liebesbeziehung gehen musste. Passiert ist das Ganze in den USA, der Betroffene habe „hausinterne“ Richtlinien verletzt. Das Besondere: Er war Chef seiner Geliebten, das wäre „zu vermeiden“ gewesen oder hätte den Vorgesetzten gemeldet werden müssen.
Verboten waren auch „lüsterne Blicke, zweideutige Witze und sexuell deutbare Kommunikation jeder Art“.
Lüsterne Blicke, zweideutige Witze?
Bei uns hatte ein amerikanischer Konzern übrigens auch mal versucht, so einen „code of conduct“ einzuführen. Die Rede ist von Wal-Mart: Hier sollte schon das Flirten auf der Arbeit verboten sein; ebenso mit Kollegen zum Abendessen auszugehen oder gar eine Liebesbeziehung zu beginnen, wenn einer der Beteiligten den Arbeitsplatz des anderen „beeinflussen“ kann. Verboten waren auch „lüsterne Blicke, zweideutige Witze und sexuell deutbare Kommunikation jeder Art“. Dem schob ein deutsches Arbeitsgericht allerdings schnell einen Riegel vor. Gewehrt hatte sich der Gesamtbetriebsrat gegen die „Ethik-Richtlinien“. Das Gericht entschied: Eine Ethikrichtlinie, die bestimmt, dass Mitarbeiter nicht mit jemandem ausgehen oder eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann oder deren Arbeitsbedingungen von der anderen Person beeinflusst werden können, verstößt gegen das Grundgesetz (Artikel 1 und 2 GG); sie ist unwirksam (Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14.11.2005, 10 TaBV 46/05).
Die Grenze liegt beim Betriebsfrieden.
Darf der Arbeitgeber „mitreden“?
Kurzum: Nein. Jeder erwachsene Mensch darf selbst entscheiden, ob und mit wem er eine Beziehung eingeht. Die Grenze liegt beim Betriebsfrieden: Kommt es zu großem Ärger, kann der Arbeitgeber verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen. Das heißt: Sobald eine Liebesbeziehung solche Ausmaße annimmt, dass es zu Spannungen in der Betriebsgemeinschaft kommt, kann der Arbeitgeber durchaus eingreifen – zumindest insofern, dass der betriebliche Ablauf nicht weiter gestört wird.
Und noch ein anderer Aspekt ist wichtig: Geht es um Sonderzahlungen oder Beförderungen unter Liebenden, ist Zurückhaltung geboten. Auch hier kann es sonst zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen.
Dienst ist Dienst!
Liebe ist also Privatsache – aber das gilt wiederum natürlich nicht unbegrenzt auf der Arbeit. Berufliches und Privates sind klar zu trennen. Private Liebesbotschaften gehören beispielsweise nicht in die beruflichen Mails. Auch andere – verbale oder körperliche –Intimitäten haben auf der Arbeit nix zu suchen. Auch wenn es schwerfällt, wenn die Schmetterlinge im Bauch tanzen: Dienst ist Dienst! (cbo)