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Lexikon
Arbeitsplatzschutz

Arbeitsplatzschutz

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Arbeitsplatzschutz im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) betrifft die Sicherung der Arbeitsstelle während des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen. Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor beruflichen Nachteilen und Zeitverlusten, die durch ihre Dienstverpflichtungen entstehen könnten. Ziel ist es, die Auswirkungen des Wehrdienstes auf die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer zu minimieren und ihren Arbeitsplatz während dieser Zeiten zu sichern.

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Begriff

Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Rechtsfolgen im Arbeitsverhältnis, die sich für Arbeitnehmer in Folge der Einberufung als Wehrpflichtige zum Wehrdienst oder als Zivildienstleistende zum Zivildienst ergeben.

Vorbemerkungen

Die Sicherung des Arbeitsplatzes während der Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen regelt das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Diese Vorschriften sollen Nachteile und Zeitverluste in der beruflichen Laufbahn, die Arbeitnehmer durch Ableistung des Wehrdienstes erfahren haben, soweit wie möglich ausgleichen.

Am 1.7. 2011 ist der Grundwehrdienst ebenso wie der Zivildienst ausgesetzt worden. Die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes (§§ 1 bis 13 ArbPlSchG) sind nunmehr für den neu geschaffenen freiwilligen Wehrdienst (§ 56 WPflG) entsprechend anzuwenden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst (§ 54 Abs. 1 WPflG).

Die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen erlassenen Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes (§§ 1 bis 13 ArbPlSchG) sind auch für Soldaten auf Zeit für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit sowie für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Folgedienstzeit entsprechend anzuwenden.

Die folgenden Ausführungen sind daher in Friedenszeiten nur für diese beiden Gruppen von Wehrdienstleitenden sinngemäß zutreffend. Sie gelten nicht für Personen, die einen als Ersatz für den Zivildienst eingeführten Bundesfreiwilligendienst gemäß Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) ableisten.

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Bei einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung ruht das Arbeitsverhältnis, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert (§ 10 ArbPlSchG). Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen (§ 1 Abs. 3 ArbPlSchG). Während des ruhenden Arbeitsverhältnisses bleibt der Wehrdienstleistende Arbeitnehmer des Betriebs. Seine arbeitsvertragliche Hauptpflicht zur Arbeitsleistung wird jedoch für die Dauer des Wehrdienstes ausgesetzt. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber von seiner Hauptpflicht zur Lohnzahlung entbunden. Die beiderseitigen Nebenpflichten bleiben bestehen.

Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis auch nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. (§ 2 Abs. 1, u. 2 ArbPlSchG).

Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst oder im Anschluss an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet. Bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet (§ 6 Abs. 1 u. 2 ArbPlSchG). Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte (§ 1 Abs. 1 u. 4 ArbPlSchG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds, das den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung ableistet, führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat (§ 24 BetrVG) noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Es kann daher an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen (analog zur Entscheidung bei Elternzeit: BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04). Bei Teilnahme an Sitzungen hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und sonstiger Auslagen, die ihm wegen der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstanden sind, sofern sie verhältnismäßig sind.

Wehrdienstleistende, deren Arbeitsverhältnis ruht, sind berechtigt, an Betriebsversammlungen ihres Betriebs teilzunehmen. Bei Teilnahme haben sie Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Wegezeiten und Ersatz für entstandene Fahrtkosten. Die Kosten müssen verhältnismäßig sein (BAG v. 31.5.1989 – 7 AZR 574/88).

Rechtsquellen

§§ 1 bis 13, 16a ArbPlSchG, §§ 54 bis 62 WPflG

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Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
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