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Lexikon
Arbeitsplatzschutz

Arbeitsplatzschutz

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Redaktion
Stand:  18.11.2024
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Arbeitsplatzschutz im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) betrifft die Sicherung der Arbeitsstelle während des freiwilligen Wehrdienstes und der Wehrübungen. Das Gesetz schützt Arbeitnehmer vor beruflichen Nachteilen und Zeitverlusten für den beruflichen Aufstieg, die durch ihre Dienstverpflichtungen entstehen könnten. Ziel ist es, die Auswirkungen des freiwilligen Wehrdienstes auf die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer zu minimieren und ihren Arbeitsplatz während dieser Zeiten zu sichern.

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Begriff

Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Rechtsnachteilen im Arbeitsverhältnis, die sich für Arbeitnehmer in Folge der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes ergeben könnten.

Vorbemerkungen

Die Sicherung des Arbeitsplatzes während der Zeit des freiwilligen Wehrdienstes und der Wehrübungen regelt das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Diese Vorschriften sollen Nachteile wie z.B. einen Arbeitsplatzverlust oder Zeitverluste in der beruflichen Laufbahn als Folge der Ableistung des Wehrdienstes so weit wie möglich ausgleichen.
Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist ein Nebengesetz zum Wehrpflichtgesetz (WPflG). Seine Vorschriften sind deshalb zwingend und können nicht per Arbeitsvertrag abgeändert werden. 

Historie

  1. Freiwilliger Wehrdienst
    Ab 1.7. 2011 ist der Grundwehrdienst ausgesetzt. Neu eingeführt wurde ein freiwilliger Wehrdienst. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nunmehr verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Der Wehrdienst be-steht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst (§ 54 Abs. 1 WPflG).
    Für den freiwilligen Wehrdienst gelten nach § 16 Abs. 7 ArbPLSchG die Vorschriften über den Grundwehrdienst entsprechend. 
  2. Bundesfreiwilligendienst
    Ebenso wurde der Zivildienst ab 1.7.2011 ausgesetzt.  Der Zivildienst wurde durch den Bundesfreiwilligendienst abgelöst. 
    Die Vorschriften des ArbPlSchG gelten nicht für Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst gemäß Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) ableisten. Im Bundesfreiwilligendienstgesetz findet sich kein Hinweis auf das Arbeitsplatzschutzgesetz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber könnten aber die Anwendbarkeit des ArbPLSchG für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes vereinbaren. 
  3. Soldaten und Soldatinnen auf Zeit
    Die Vorschriften des ArbPlSchG gelten ferner auch für Soldaten und Soldatinnen auf Zeit für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit sowie für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Folgedienstzeit. 
  4. Geltung des Arbeitsplatzschutzgesetzes in Friedenszeiten
    In Friedenszeiten gelten gemäß § 16 Abs.7 ArbPlSchG für den freiwilligen Wehrdienst und die Soldaten auf Zeit die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. 

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst - nunmehr freiwilliger Wehrdienst - oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Bei einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung ruht das Arbeitsverhältnis, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert (§ 10 ArbPlSchG). Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen (§ 1 Abs. 3 ArbPlSchG). Während des ruhenden Arbeitsverhältnisses bleibt der Wehrdienstleistende Arbeitnehmer des Betriebs. Seine arbeitsvertragliche Hauptpflicht zur Arbeitsleistung wird jedoch für die Dauer des Wehrdienstes ausgesetzt. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber von seiner Hauptpflicht zur Lohnzahlung entbunden. Die beiderseitigen Nebenpflichten bleiben bestehen.
Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes - nunmehr freiwilligen Wehrdienstes - sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis auch nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen (§ 2 Abs. 1, u. 2 ArbPlSchG).

Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst - nunmehr freiwilligen Wehrdienstes - oder im Anschluss an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen ( § 5 ArbPlSchG) . Die Zeit des Grundwehrdienstes - nunmehr freiwilligen Wehrdienstes - oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet. Das hat z.B. Bedeutung für die Wählbarkeit in den Betriebsrat.

Bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet (§ 6 Abs. 1 u. 2 ArbPlSchG). 
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus an-deren Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte (§ 1 Abs. 1 u. 4 ArbPlSchG). 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds, das den Grundwehr-dienst- nunmehr freiwilligen Wehrdienst - oder eine Wehrübung ableistet, führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat (§ 24 BetrVG) noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Es kann daher an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen (analog zur Entscheidung bei Elternzeit: BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04 in NZA 2005,1002). Bei Teilnahme an Sitzungen hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und sonstiger Auslagen, die ihm wegen der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstanden sind, sofern sie verhältnismäßig sind.
Wehrdienstleistende, deren Arbeitsverhältnis ruht, sind berechtigt, an Betriebsversammlungen ihres Betriebs teilzunehmen. Bei Teilnahme haben sie Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Wegezeiten und Ersatz für entstandene Fahrtkosten. Die Kosten müssen verhältnismäßig sein (BAG v. 31.5.1989 – 7 AZR 574/88).

Rechtsquellen

§§ 1 bis 13, 16a ArbPlSchG, §§ 54 bis 62 WPflG

Seminare zum Thema:
Arbeitsplatzschutz
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
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