Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Arbeitsrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln. Es deckt Themen wie Arbeitsverträge, Arbeitsbedingungen, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten, Löhne, Arbeitsschutz und Arbeitnehmerrechte ab. Das Arbeitsrecht soll faire und angemessene Bedingungen am Arbeitsplatz gewährleisten und das Gleichgewicht zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicherstellen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Rechtsnormen über die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).

Verankerungen in den Gesetzen

Arbeitsrecht dient dem Arbeitnehmerschutz. Regelungen zum Arbeitsrecht finden sich in folgenden Rechtsquellen:

  • Europarecht (EG-Vertrag, EG-Richtlinien, EG-Verordnungen): Beispiele: Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39ff EG-Vertr.), gleiches Entgelt für Männer (Art. 141 EG-Vertr.).
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG): Beispiele: Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG), Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG).
  • Sonstige Bundesgesetze: Beispiele: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
  • Rechtsverordnungen: Beispiele: Wahlordnung (WO), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
  • Flächen- und Firmentarifverträge (geregelt im TVG)
  • Betriebsvereinbarungen (geregelt in §§ 77, 88 BetrVG)
  • Arbeitsverträge

Nicht als Rechtsquelle gilt das so genannte „Richterrecht“, da es rechtlich nicht bindend ist. In der Praxis kommt dem Richterrecht allerdings eine große Bedeutung im Arbeitsrecht zu, insbesondere in gesetzlich nicht geregelten Fragen oder bei der Anwendung der so genannten „unbestimmten Rechtsbegriffe“. So wird beispielsweise das gesetzlich ungeregelte Arbeitskampfrecht ausschließlich durch Richterrecht ausgestaltet.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht lässt sich in zwei Rechtsgebiete unterteilen: Das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt die direkten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Zum Individual-Arbeitsrecht zählen u. a. die Bestimmungen für

  • Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen (grundlegend geregelt in § 611 BGB)
  • Einstellungen und Kündigungen (BGB, KSchG)
  • Mindesturlaubsansprüche (BUrlG)
  • Arbeitszeiten (ArbZG)
  • Arbeitsverhältnisse schutzbedürftiger Personen (SGB IX, MuSchG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EntgeltfortzahlungsG) usw.

Das Kollektives Arbeitsrecht regelt den Arbeitnehmerschutz, den die Vertretungsorgane der Arbeitnehmer (Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Betriebsrat) gegenüber der Unternehmer-/Arbeitgeberseite zu vertreten haben, sowie die Beziehungen zwischen diesen Parteien. Die wichtigsten Gesetze bestimmen die

  • Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (TVG),
  • Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten bei wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungen (MitbestimmungsG, DrittelbG),
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Entscheidungen des Arbeitgebers auf betrieblicher Ebene (BetrVG).

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Für den Betriebsrat ist das Betriebsverfassungsgesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und seiner Rechtstellung sowie für die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat ist an Arbeitgeberentscheidungen zu beteiligen, die einen kollektiven Bezug haben. Im Übrigen gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG).

Rechtsquellen

EG-Recht, Grundgesetz, Arbeitsgesetzgebung, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge

Seminare zum Thema:
Arbeitsrecht
Abmahnung, Kündigung, Aufhebungsvertrag
Betriebsrat Teil II
Betriebsrat Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Cannabis im Job: Was erlaubt ist und was nicht

Die Teillegalisierung von Cannabis hat in den Betrieben zu einigen rechtlichen Fragen und Unsicherheiten geführt. Wir sprachen mit Dr. Reinhard Künzl, Vorsitzender Richter a.D. am LAG München, über Drogentests im Betrieb, die Messbarkeit des Cannabiskonsums und über das Risiko einer Kündig ...
Mehr erfahren

Der besonderen Kündigungsschutz spezieller Arbeitnehmergruppen

Verschiedene Arbeitnehmer, wie z.B. Schwangere, Mitglieder des Betriebsrats, schwerbehinderte Menschen, Arbeitnehmer in der Pflegezeit, Auszubildende und einige weitere Arbeitnehmergruppen gelten als besonders schutzbedürftig und haben daher einen Sonderkündigungsschutz. Deshalb hat der Ge ...
Mehr erfahren
Eine Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf das höhere Gehalt, das vergleichbaren Leiharbeitnehmern gezahlt wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Der Grundsatz in § 8 Abs.1 AÜG gewährleiste keinen Schutz der Stammarbeitnehmer; sondern schütze umgekehrt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer.