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Lexikon
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

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Redaktion
Stand:  19.11.2024
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Das zentrale Anliegen des Arbeitsrechts bildet die Regelung der Arbeitsbedingungen der in persönlicher Abhängigkeit von einer anderen Person arbeitenden Menschen. Demgemäß gehört zum Arbeitsrecht die Gestaltung der durch einen Arbeitsvertrag hergestellten Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Man spricht hier vom "Individualarbeitsrecht". Das Gegenstück bildet das" kollektive" Arbeitsrecht. Zu diesem Teil des Arbeitsrechts gehört das Betriebsverfassungsrecht und das Tarifvertragsrecht. Insgesamt will das Arbeitsrecht mit abgewogenen Regelungen die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgleichen. 

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Begriff

Gesamtheit der Rechtsnormen über die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).

Verankerungen in den Gesetzen

Arbeitsrecht dient dem Arbeitnehmerschutz. Regelungen zum Arbeitsrecht finden sich in folgenden Rechtsquellen:

  • Europarecht (EG-Vertrag, EG-Richtlinien, EG-Verordnungen): Beispiele: Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39ff EG-Vertr.), gleiches Entgelt für Männer und Frauen (Art. 141 EG-Vertr.).
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG): Beispiele: Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG), Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG).
  • Sonstige Bundesgesetze: Beispiele: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
  • Rechtsverordnungen: Beispiele: Wahlordnung zum BetrVG, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
  • Flächen- und Firmentarifverträge (geregelt im TVG)
  • Betriebsvereinbarungen (geregelt in §§ 77, 88 BetrVG)
  • Arbeitsverträge geregelt in § 611a BGB

Verankerung im Richterrecht

Durch das sogenannte " Richterrecht" werden keine Gesetze geschaffen.  Das beruht auf dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Gewaltenteilung. Der Richter legt Gesetze nur aus. Er darf aus diesen nur etwas herauslesen. Etwas hineinlesen was nicht in diesen drinsteht, darf er nicht. Das Ergebnis dieser Auslegungskunst wird in der Praxis wie ein Gesetz befolgt. Insbesondere den höchstrichterlichen Urteilen kommt damit gesetzesgleiche Wirkung zu. Das gilt z.B. für gesetzlich nicht geregelte Fragen wie der betrieblichen Übung.  Auch bei der Anwendung der so genannten „unbestimmten Rechtsbegriffe“ wie z.B. "unverzüglich" entscheiden die Arbeitsgerichte. Ebenso wird das gesetzlich ungeregelte Arbeitskampfrecht ausschließlich durch Richterrecht gestaltet.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht lässt sich in zwei Rechtsgebiete unterteilen: Das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt die direkten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Zum Individualarbeitsrecht zählen u. a. die Bestimmungen für

  • Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen (grundlegend geregelt in § 611 BGB)
  • Einstellungen und Kündigungen (BGB, KSchG)
  • Mindesturlaubsansprüche (BUrlG)
  • Arbeitszeiten (ArbZG)
  • Arbeitsverhältnisse schutzbedürftiger Personen (SGB IX, MuSchG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EntgeltfortzahlungsG) usw.

Das Kollektives Arbeitsrecht regelt den Arbeitnehmerschutz, den die Vertretungsorgane der Arbeitnehmer (Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Betriebsrat) gegenüber der Unternehmer-/Arbeitgeberseite zu vertreten haben, sowie die Beziehungen zwischen diesen Parteien. Die wichtigsten Gesetze bestimmen die

  • Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (TVG),
  • Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten über unternehmerische Entscheidungen wie z.B. die Schließung oder den Zukauf eines Betriebes (MitbestimmungsG, DrittelbG),
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats in betrieblichen Angelegenheiten z.B. über den Inhalt einer Schichtplangestaltung oder einer Provisionsregelung (BetrVG).
  • Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Für den Betriebsrat ist das Betriebsverfassungsgesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und seiner Rechtstellung sowie für die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat ist an Arbeitgeberentscheidungen zu beteiligen, die einen kollektiven Bezug haben. Im Übrigen gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG).

Rechtsquellen

EG-Recht, Grundgesetz, Arbeitsgesetzgebung, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge

Seminare zum Thema:
Arbeitsrecht
Betriebsrat Teil II
Verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung und Aufhebungsvertrag
Arbeitsrecht Teil III
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