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Arbeitsrecht

Begriff

Rechtsnormen über die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).

Erläuterungen

Rechtsquellen

Arbeitsrecht dient dem Arbeitnehmerschutz. Regelungen zum Arbeitsrecht finden sich in folgenden Rechtsquellen:

  • Europarecht (EG-Vertrag, EG-Richtlinien, EG-Verordnungen): Beispiele: Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39ff EG-Vertr.), gleiches Entgelt für Männer (Art. 141 EG-Vertr.).
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG): Beispiele: Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG), Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG).
  • Sonstige Bundesgesetze: Beispiele: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
  • Rechtsverordnungen: Beispiele: Wahlordnung (WO), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
  • Flächen- und Firmentarifverträge (geregelt im TVG)
  • Betriebsvereinbarungen (geregelt in §§ 77, 88 BetrVG)
  • Arbeitsverträge

Nicht als Rechtsquelle gilt das so genannte „Richterrecht“, da es rechtlich nicht bindend ist. In der Praxis kommt dem Richterrecht allerdings eine große Bedeutung im Arbeitsrecht zu, insbesondere in gesetzlich nicht geregelten Fragen oder bei der Anwendung der so genannten „unbestimmten Rechtsbegriffe“. So wird beispielsweise das gesetzlich ungeregelte Arbeitskampfrecht ausschließlich durch Richterrecht ausgestaltet.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht lässt sich in zwei Rechtsgebiete unterteilen: Das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt die direkten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Zum Individual-Arbeitsrecht zählen u. a. die Bestimmungen für

  • Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen (grundlegend geregelt in § 611 BGB)
  • Einstellungen und Kündigungen (BGB, KSchG)
  • Mindesturlaubsansprüche (BUrlG)
  • Arbeitszeiten (ArbZG)
  • Arbeitsverhältnisse schutzbedürftiger Personen (SGB IX, MuSchG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EntgeltfortzahlungsG) usw.

Das Kollektives Arbeitsrecht regelt den Arbeitnehmerschutz, den die Vertretungsorgane der Arbeitnehmer (Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Betriebsrat) gegenüber der Unternehmer-/Arbeitgeberseite zu vertreten haben, sowie die Beziehungen zwischen diesen Parteien. Die wichtigsten Gesetze bestimmen die

  • Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (TVG),
  • Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten bei wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungen (MitbestimmungsG, DrittelbG),
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Entscheidungen des Arbeitgebers auf betrieblicher Ebene (BetrVG).

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Beschreibung

Für den Betriebsrat ist das Betriebsverfassungsgesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und seiner Rechtstellung sowie für die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat ist an Arbeitgeberentscheidungen zu beteiligen, die einen kollektiven Bezug haben. Im Übrigen gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG).

Rechtsquellen

EG-Recht, Grundgesetz, Arbeitsgesetzgebung, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge

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