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Arbeitsrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln. Es deckt Themen wie Arbeitsverträge, Arbeitsbedingungen, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten, Löhne, Arbeitsschutz und Arbeitnehmerrechte ab. Das Arbeitsrecht soll faire und angemessene Bedingungen am Arbeitsplatz gewährleisten und das Gleichgewicht zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicherstellen.
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Rechtsnormen über die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).
Arbeitsrecht dient dem Arbeitnehmerschutz. Regelungen zum Arbeitsrecht finden sich in folgenden Rechtsquellen:
Nicht als Rechtsquelle gilt das so genannte „Richterrecht“, da es rechtlich nicht bindend ist. In der Praxis kommt dem Richterrecht allerdings eine große Bedeutung im Arbeitsrecht zu, insbesondere in gesetzlich nicht geregelten Fragen oder bei der Anwendung der so genannten „unbestimmten Rechtsbegriffe“. So wird beispielsweise das gesetzlich ungeregelte Arbeitskampfrecht ausschließlich durch Richterrecht ausgestaltet.
Arbeitsrecht lässt sich in zwei Rechtsgebiete unterteilen: Das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt die direkten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Zum Individual-Arbeitsrecht zählen u. a. die Bestimmungen für
Das Kollektives Arbeitsrecht regelt den Arbeitnehmerschutz, den die Vertretungsorgane der Arbeitnehmer (Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Betriebsrat) gegenüber der Unternehmer-/Arbeitgeberseite zu vertreten haben, sowie die Beziehungen zwischen diesen Parteien. Die wichtigsten Gesetze bestimmen die
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Für den Betriebsrat ist das Betriebsverfassungsgesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und seiner Rechtstellung sowie für die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat ist an Arbeitgeberentscheidungen zu beteiligen, die einen kollektiven Bezug haben. Im Übrigen gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG).
EG-Recht, Grundgesetz, Arbeitsgesetzgebung, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge
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