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Der Arbeitsschutz bezieht sich auf alle Maßnahmen und Regelungen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, den Arbeitsschutz im Unternehmen zu fördern, die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze zu überwachen, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen mitzuwirken und auf die Beseitigung von Gefährdungen hinzuwirken, um eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung für alle Beschäftigten zu gewährleisten.
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Alle rechtlichen, organisatorischen, medizinischen und technischen Regelungen und Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit der arbeitenden Menschen zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeit menschengerecht zu gestalten.
Die zentrale öffentlich-rechtliche Rahmenvorschrift für den Arbeitsschutz ist das das "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit", kurz: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen, mit Ausnahme von Beschäftigten in privaten Haushalten, auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen (§ 1 ArbSchG). Als arbeitsschützende Maßnahmen definiert das Gesetz die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit sowie von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 2 Abs. 1 ArbSchG). Die Rahmenregelungen des Gesetzes werden durch Rechtsverordnungen konkretisiert, die vorschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen (§ 18 Abs. 1 ArbSchG). Darüber hinaus ist der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats aufgefordert, die vorgegebenen Rahmenbestimmungen in geeignete betriebliche Reglungen umzusetzen.
Auf der Grundlage der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sind für bestimmte schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen sowie für spezielle Arbeitsbereiche und- situationen Spezialgesetze und Verordnungen anzuwenden. Gesetzliche Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten insbesondere
Maßgebliche Rechtsverordnungen sind u. a.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umschreibt die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 bis 13 ArbSchG) sowie die Pflichten und Rechte der Beschäftigten (§§ 15 bis 17 ArbSchG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
Der Arbeitgeber hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Tätigkeiten zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Erfüllt der Arbeitgeber die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung (§ 618 Abs. 1 u. 3 BGB).
Gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte (§§ 2 bis 4 ASiG) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§§ 5 bis 7 ASiG) zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen (§ 1 ASiG). In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu beraten und die Zusammenarbeit der im Betrieb verantwortlichen Stellen zu sichern (§ 11 ASiG). Er setzt sich aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat zu bestimmenden Mitgliedern, Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitsschutz und den Sicherheitsbeauftragten zusammen (§ 11 ASiG). In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrats Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 Abs. 1 SGB IX). Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen (§ 10 Abs. 2 S. 1 ArbSchG).
Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Arbeit nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die der Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, Sorge zu tragen. Die Beschäftigten haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. (§ 15 ArbSchG). Sie haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden (§ 16 Abs. 1 ArbSchG). Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (§ 17 Abs. 1 ArbSchG). Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).
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Der Betriebsrat hat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen zur Ausfüllung des Handlungsrahmens, den der Arbeitgeber auf Grund ein gesetzlicher Rahmenvorschriften zu treffen hat. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber kein bestimmtes Organisationsmodell zur Verhütung von Arbeitsunfällen vor. Es bestimmt lediglich einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Die hierdurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Beabsichtigt der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 2 ArbSchG) eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierbei näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen (BAG v. 18.3.2014 - 1 ABR 73/12). Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht ist ferner, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht. Sie muss sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt-generelle Lösung erforderlich ist. Keine Regelung ist notwendig, wenn der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Rahmenregelung Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Personelle Einzelmaßnahmen werden daher vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG v. 18.8.2009 - 1 ABR 43/08).
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei Regelungen, die der Ausgestaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit dienen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen (BAG v. 11.1.2011 - 1 ABR 104/09). Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat eine Einigung über die Art und Weise der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) zu erzielen. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden (BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06). Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG auf externe Dritte überträgt. Dem Betriebsrat ist es unbenommen, im Rahmen dieser Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber oder erforderlichenfalls auch in der Einigungsstelle dafür zu sorgen, dass in einer Betriebsvereinbarung generalisierende Regelungen darüber getroffen werden, welche Qualifikationen und Kenntnisse die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und der Unterweisungen befassten Personen besitzen müssen (BAG v. 18.8.2009 - 1 ABR 43/08). In betriebliche Regelungen sind außerdem die Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV), insbesondere bezüglich der Modalitäten der vorgeschriebenen Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch Pausen oder andere Tätigkeiten (§ 5 BildschArbV) sowie hinsichtlich der Regelungen über die Untersuchung des Sehvermögens (§ 6 BildschArbV). Weiterhin sind die Betriebsparteien verpflichtet, die Vorschrift über den Nichtraucherschutz (§ 5 Abs. 1 ArbStättV) in betriebliche Regelungen umzusetzen.
Kommt eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Initiativrecht, d.h. er kann die Berechtigung seiner Forderungen im Streitfall durch die Einigungsstelle klären lassen (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über Art und Inhalt der Unterweisung (§ 12 ArbSchG), hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten (BAG v. 11.1.2011 - 1 ABR 104/09).
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen und sich dafür einzusetzen, dass im Betrieb die Vorschriften über den Arbeitsschutz eingehalten und durchgeführt werden. Er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr.1 u. 9 BetrVG). Er hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb durchgeführt werden. Er ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er diese Aufgabe wahrnimmt. Der Betriebsrat ist berechtigt, sich durch Arbeitsplatzbegehungen oder unangekündigte Stichproben vor Ort davon zu überzeugen, dass die Vorschriften zur Vorbeugung von Erkrankungen und Arbeitsunfällen auf Grund physischer und psychischer Überlastungen der Mitarbeiter eingehalten werden (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88).
Der Betriebsrat hat auch bei Änderungenvon Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung verantwortungsvoll mitzuwirken und mitzubestimmen, um auf die menschengerechte Gestaltung der Arbeit Einfluss zu nehmen (§§ 91 u. 92 BetrVG). Der Arbeitgeber hat vor der Benennung der Arbeitnehmer, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen, den Betriebsrat zu hören (§ 10 Abs. 2 S. 3 ArbSchG). Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen (§ 9 Abs. 3 ASiG). Auch bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten hat der Betriebsrat mitzuwirken (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Das bedeutet, dass der Betriebsrat vor dessen Bestellung zu hören ist mit dem Ziel, bei abweichenden Vorstellungen zu einer Einigung zu gelangen. Ebenfalls zu hören ist der Betriebsrat, bevor der Arbeitgeber Beschäftigte benennt, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen sollen (§ 10 Abs. 2 S. 3 ArbSchG).
Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter/Amt für Arbeitssicherheit u. Sicherheitstechnik, TÜV), die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen (z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. (§ 89 Abs. 1 BetrVG). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG) ist der Betriebsrat gehalten, eine Behörde erst dann von Missständen und Beanstandungen im Betrieb zu unterrichten, wenn ein innerbetrieblicher Abhilfeversuch gescheitert ist. Er ist aus datenschutzrechtlichen Gründen (§ 4 Abs. 1, § 5 S. 1 BDSG) nicht berechtigt, den Aufsichtsbehörden einschränkungslos die vom AG elektronisch erfassten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen(BAG v. 3.6.2003 – 1 ABR 19/02). Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht nach (§ 11 S. 1 ASiG), kann sich der Betriebsrat an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses anzuordnen (§ 12 ASiG) und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG). Ein erzwingbares Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG steht dem Betriebsrat nicht zu (BAG v. 15.4. 2014 - 1 ABR 82/12)
Die sehr umfangreichen und komplexen Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb, an denen alle Betriebsratsmitglieder mitzuwirken haben, sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ordnungsgemäß und sachgerecht ohne eine angemessene Schulung nicht zu bewältigen. Der Erwerb von Kenntnissen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung ist für jedes Betriebsratsmitglied im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich als erforderlich anzusehen ist (BAG v. 15.5.1986 - 6 ABR 74/83).
§§ 1 bis 17 ArbSchG, §§ 2 bis 7, 11 S. 1, 12, 20 ASiG,§ 3 ArbStättV, §§ 80 Abs. 1 Nr. 9, 81 Abs. 1 S. 2, 87 Abs. 1 Nr. 7, 89 Abs. 1 S. 2, 90, 91 BetrVG, § 618 Abs. 1 u. 3 BGB
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