Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Arbeitsschutzausschuss

Arbeitsschutzausschuss

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Arbeitsschutzausschuss ist ein betriebliches Gremium, das sich mit Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit befasst. In der Regel setzt sich der Ausschuss aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie gegebenenfalls Fachleuten für Arbeitsschutz zusammen. Der Arbeitsschutzausschuss koordiniert Maßnahmen zur Sicherheit am Arbeitsplatz, bewertet Risiken, erarbeitet Präventionsstrategien und trägt zur Gewährleistung eines gesunden Arbeitsumfelds bei.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bildendes Gremium, das die Aufgabe hat, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu beraten und die Zusammenarbeit der im Betrieb verantwortlichen Stellen zu sichern.

Erläuterung

Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:

  • der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter,
  • zwei vom Betriebsrat zu bestimmende Mitglieder,
  • die Betriebsärzte,
  • die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
  • der Sicherheitsbeauftragte.

Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (§ 11 S. 2 u. 3 ASiG).

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Bei der Bildung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er entsendet zwei möglichst fachkundige Mitglieder in den Arbeitsschutzausschuss.

Rechtsquelle

§ 11 ASiG

Seminare zum Thema:
Arbeitsschutzausschuss
Betriebliche Suchtprävention Teil II
Betriebliches Gesundheitsmanagement Teil I
Die Überlastungsanzeige: Einsatz des Betriebsrats
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Deutschland niest und schnupft!

Birken-, Erle-, Esche- und Haselpollen: 12,05 Millionen Menschen litten im Jahr 2022 laut Statista an einer Allergie. Das ist fast jeder siebte Bundesbürger! Heuschnupfen und Co. sind nicht nur lästig, sondern beeinträchtigen die Gesundheit – was bedeutet das für den Alltag im Job? U ...
Mehr erfahren

Ein Ausschuss kommt selten allein

Schnellere, effektivere und bessere Betriebsratsarbeit! So einfach ließen sich die Gründe, warum die Bildung von Ausschüssen im Gremium sinnvoll ist, zusammenfassen. Aber: Was macht überhaupt einen Ausschuss aus? Welche Arten von Ausschüssen gibt es? Welche muss ein Betriebsrat haben? ...
Mehr erfahren
Bei einer Vielzahl von Überlastungsanzeigen darf der Betriebsrat eines fünfköpfigen BR-Gremiums die Teilnahme von zwei Mitgliedern an einer Schulung zu diesem Thema für erforderlich halten.