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Arbeitsschutzausschuss

Begriff

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bildendes Gremium, das die Aufgabe hat, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu beraten und die Zusammenarbeit der im Betrieb verantwortlichen Stellen zu sichern.

Erläuterungen

Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:

  • der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter,
  • zwei vom Betriebsrat zu bestimmende Mitglieder,
  • die Betriebsärzte,
  • die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
  • der Sicherheitsbeauftragte.

Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (§ 11 S. 2 u. 3 ASiG).

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Beschreibung

Bei der Bildung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er entsendet zwei möglichst fachkundige Mitglieder in den Arbeitsschutzausschuss.

Rechtsquellen

§ 11 ASiG

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