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Arbeitsschutzausschuss

Arbeitsschutzausschuss

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Redaktion
Stand:  21.11.2024
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Arbeitsschutzausschuss ist ein betriebliches Gremium, das sich mit Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit befasst. In der Regel setzt sich der Ausschuss aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie gegebenenfalls Fachleuten für Arbeitsschutz zusammen. Der Arbeitsschutzausschuss koordiniert Maßnahmen zur Sicherheit am Arbeitsplatz, bewertet Risiken, erarbeitet Präventionsstrategien und trägt zur Gewährleistung eines gesunden Arbeitsumfelds bei.

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Begriff

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bildendes Gremium, das die Aufgabe hat, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu beraten und die Zusammenarbeit der im Betrieb verantwortlichen Stellen zu sichern.

Erläuterung

Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:

  • der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter,
  • zwei vom Betriebsrat zu bestimmende Mitglieder,
  • die Betriebsärzte,
  • die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
  • der Sicherheitsbeauftragte.

Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (§ 11 S. 2 u. 3 ASiG).

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Bei der Bildung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er entsendet zwei möglichst fachkundige Mitglieder in den Arbeitsschutzausschuss.
Vor Anordnungen nach § 12 ASiG hat die zuständige Behörde immer den örtlichen Betriebsrat- nicht den Gesamtbetriebsrat - anzuhören (BVerwG v. 1..2.2024 - 8 C 4.23 in NZA 2024,1143). 

Rechtsquelle

§ 11 ASiG

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