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Achtung, heißer Kaffee!

Ein Arbeitnehmer verschluckt sich beim Kaffeetrinken und stürzt – kann das ein Arbeitsunfall sein? Darüber hatte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zu entscheiden.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.05.2025, L 6 U 45/23

Stand:  15.7.2025
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Das ist passiert

Ein Vorarbeiter war auf einer Baustelle tätig. Während einer Besprechung im Baucontainer am Morgen trank er Kaffee, verschluckte sich, ging hustend nach draußen und verlor dort kurz das Bewusstsein. Er stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und zog sich einen Bruch des Nasenbeins zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeetrinken diene nicht betrieblichen Zwecken, sondern gehöre zum privaten Lebensbereich, so das Argument. Auch das erstinstanzlich zuständige Gericht folgte dieser Sichtweise.

Das entschied das Gericht

Anders beurteilte das Landessozialgericht den Fall. Essen und Trinken sei zwar grundsätzlich Privatsache, aber im konkreten Fall habe das Kaffeetrinken jedoch auch einem betrieblichen Zweck gedient.

Die Besprechung war Pflicht, das gemeinsame Kaffeetrinken habe dabei eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung unter Kollegen bewirkt. Zudem habe der Kaffee für eine erhöhte Aufnahmebereitschaft gesorgt. Der Arbeitgeber hatte sich außerdem teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert. Im Ergebnis sei der Fall daher anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer zum Beispiel an einem selbst mitgebrachten Kaffee in der Frühstückspause verschluckt.

Bedeutung für die Praxis

„Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ – oder hier: Kaffee! An der Grundregel ändert auch diese Entscheidung nichts: Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall muss die Tätigkeit zur Zeit des Unfalls zu der versicherten Haupttätigkeit gehören. Deshalb bleibt es bei der Frage: Dient eine Handlung privaten oder beruflichen Zwecken? Essen und Trinken ist in der Regel privat, wenngleich diese Entscheidung deutlich aufzeigt, wie sehr es auf den Gesamtzusammenhang ankommt. Sobald sie Bestandteil des betrieblichen Ablaufs sind, können sie unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. (cbo)

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