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Der Begriff der Arbeitszeit ist auf dem Gebiet des Arbeitsrechts von zentraler Bedeutung. Er bildet einen Gegensatz zur Freizeit. Zur Arbeitszeit rechnen alle Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit zur Verfügung steht. Zu den geschuldeten Tätigkeiten gehören auch alle im Interesse des Arbeitgebers auszuführenden Randtätigkeiten wie Umkleiden, Reisen und Fahrtzeiten zu auswärtigen Baustellen.
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Arbeitszeit betrifft die Zeit, deren Verwendung im Rahmen weisungsabhängiger Tätigkeit fremder Bestimmung unterliegt. Die Möglichkeit eigenverantwortlicher Gestaltung als Freizeit wird dadurch ausgeschlossen. Entscheidend für die Bewertung eines Zeitaufwandes als Arbeitszeit ist dessen Fremdnützigkeit. Zeiten geringerer Arbeitsintensität wie Bereitschaftsdienst bleiben Arbeitszeit, können aber geringer vergütet werden.
Der Begriff der Arbeitszeit und dessen Abgrenzung von der Freizeit ist arbeitsrechtlich mit teilweise unterschiedlichem Inhalt bedeutsam auf dem Gebiet
Tendenziell besteht die Bestrebung zur Vereinheitlichung der Definition des Begriffes der Arbeitszeit für dessen Anwendung in der ersten und vierten der genannten Rechtsquellen (vgl. dazu BAG v. 23.4.2024 - 5 AZR 212/23 in NZA 2024/1504 betr. Umkleidezeiten).
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz ist nicht anzuwenden auf leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) sowie Chefärzte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Besondere Arbeitszeitschutzvorschriften gelten für Jugendliche (§ 8 JArbSchG), werdende Mütter (§ 8 MuSchG) und schwerbehinderte Menschen (§ 124 SGB IX).
Die werktägliche Arbeitszeit darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. In die Arbeitszeit "eingebettet" müssen 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten, Ruhepausen vorkommen. Außerdem muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen.
Die Begriffe "Werktag" und " Kalendertag" sind nicht identisch. Als "Werktag" ist ein Abschnitt von 24 Stunden innerhalb der Werktage Montag bis Samstag anzusehen. Also z.B. eine Zeit beginnend mit der Arbeitsaufnahme am Montag um 14:00 Uhr und endend am Dienstag um 14:00 Uhr.
In diese Zeitspanne von 24 Stunden dürfen nicht mehr als 10 Arbeitsstunden zusammenhängend oder aufgeteilt gelegt werden.
Diesen 10 Stunden Arbeitszeit müssen 11 zusammenhängende Stunden ununterbrochener Ruhezeit folgen.
Dabei ist die Ruhezeit als eine Zeit mit eigennütziger Verwendungsmöglichkeit zu verstehen. Sie ist nicht mit einer Verpflichtung zum "Ruhen" verbunden. Es geht um deren freie eigenverantwortliche Nutzungsmöglichkeit.
Die Ruhezeit muss ununterbrochen ohne jede fremdnützige Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber oder mit dessen Billigung oder Duldung verbracht werden können. Eine freiwillige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in der Ruhezeit unterbricht diese nicht, z.B. Schreiben einer dienstlichen E-Mail eines Verkäufers an einen Kunden. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer auf eine E-Mail des Arbeitgebers oder eine Frage eines Mitarbeiters per E-Mail antwortet. Auf die Länge der dienstlichen Unterbrechung der Ruhezeit kommt es nicht an. Eine dem Arbeitgeber zuzurechnende Unterbrechung lässt die volle Ruhezeit neu anlaufen ( vgl. dazu ErfK., 25. Aufl. 2025, ArbZG § 5 Rn.3 und 4).
Die 10-Stunden-Schranke gilt nicht für Betriebsratsarbeit. Diese ist arbeitszeitrechtlich als "neutrale" Zeit zu bewerten. Acht Stunden Arbeitszeit addieren sich z.B. durch Leistung von 2 weiteren Arbeitsstunden im Betriebsratsbüro nicht auf 12 Stunden (vgl. BAG v. 16.9.2020 in NZA 2021,369).
Für die werktägliche Arbeitszeit bedeutet dies vereinfacht ausgedrückt: Innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden dürfen nicht mehr als 10 Arbeitsstunden am Stück oder addiert vorkommen. Es müssen innerhalb der 24 Stunden 11 Stunden ohne jede Unterbrechung als Ruhezeit anzutreffen sein. Bei dem Arbeitszeitende eines Monteurs um z.B. 16:00 Uhr und einem Einsatz beim Kunden nochmals von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr darf der Arbeitnehmer frühestens 11 Stunden später am Folgetag um 8: 00 Uhr wieder zur Arbeit antreten.
Beispiele:
Die Arbeitszeit kann anlasslos auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich oder die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Beispiele:
Die wöchentliche Arbeitszeit wird im Arbeitszeitgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ihr zeitlicher Umfang ergibt sich aus der der täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden und deren Verteilung auf höchstens 6 Werktage. Sie beträgt mithin 60 Stunden pro Woche. In 24 Wochen (26 minus 2 Urlaubswochen) dürfen jedoch nicht mehr als 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche vorkommen. Werden z.B. in der KW 3 insgesamt 60 Stunden gearbeitet müssen diese ausgeglichen werden. Dies kann durch eine Verkürzung der Arbeitszeit z.B. in der KW 10 auf 36 Stunden erfolgen. Dann können z.B. die 60 Stunden mit den 36 Stunden auf 96 Stunden addiert werden. Deren Teilung durch 2 (Wochen) ergibt einen Durchschnitt von 48 Wochenstunden.
Unter Beachtung des Ausgleichszeitraums kann die wöchentliche Arbeitszeit also zeitweise bis zu 60 Stunden betragen. Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft zählen in vollem Umfang als Arbeitszeit. Für Rufbereitschaft gilt dies dann, wenn der Arbeitnehmer in der eigenen Interessen dienenden Gestaltung der Zeit der Rufbereitschaft erheblich eingeschränkt ist, z.B. weil er mit einem kurzfristigen Ruf zum Arbeitsplatz rechnen muss (BAG v. 21.7.2021 - in NZA 2021, 1702).
Krankheitstage und Urlaubstage sind in die Ausgleichrechnung mit der Regelarbeitszeit von z.B. 8 Stunden einzustellen. Sie können nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden (ErfK, 25. Aufl. 2025, ArbZG § 3 Rn. 6).
Würden aber in einer 4-Tage-Woche mit insgesamt 40 Wochenstunden auf arbeitsfreie Tage fallende Krankheitstage oder Urlaubstage mit der Regelarbeitszeit von 10 Stunden addiert, würden bei 2 Krankheitstagen z.B. am Freitag und Samstag 60 Wochenstunden und damit 12 Ausgleichsstunden anfallen. Dieses verfehlte Ergebnis erklärt u.a., warum hier Krankheitstage und Urlaubstage mit 0 Stunden in die Wochenarbeitszeit einzustellen sind.
Abweichende Regelungen zu den Höchstarbeitszeiten (§ 3 ArbZG), zur Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) und zur zulässigen Dauer der Nachtarbeitszeit (§ 6 Abs. 2 ArbZG) können für Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft auch ohne Ausgleich durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (§ 7 Abs. 2a ArbZG). In diesen Fällen darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat (§ 7 Abs. 7 ArbZG). Weitere Ausnahmeregelungen für bestimmte Beschäftigungsbereiche (z.B. Landwirtschaft, Pflegeberufe usw.) sind in § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ArbZG geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten gelten abweichende Regelungen. Nach § 21a ArbZG zählt nicht zur Arbeitszeit
Diese Zeiten gelten nicht als Ruhezeiten (§ 4 ArbZG). Für die Zeiten nach Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (§ 4 ArbZG).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor (§ 21a ArbZG).
Von den Vorschriften über die werktägliche Höchstarbeitszeiten, die Ruhepausen und Ruhezeiten (§§ 3 bis 5, 6 Abs. 2 ArbZG) sowie die Son- und Feiertagsarbeit (§§ 7, 9 bis 11) darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
Von den Vorschriften der in § 14 Abs. 2 ArbZG genannten Bestimmungen, z.B. über die Dauer der täglichen Arbeitszeit, darf ferner abgewichen werden,
Die Gruppe der "verhältnismäßig geringen Zahl" errechnet sich nicht aus der Gesamtzahl eines Betriebes von z.B. 12000 Arbeitnehmern. Maßgebend ist vielmehr die Gruppe der für diese Arbeit, z.B. Gepäckausgabe am Flughafen, in Betracht kommenden Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Die 24-stündige Ruhezeit darf nicht verkürzt werden (§ 9 Abs. 1 u. 2 ArbZG). Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden, also auf Sonntag, 22 Uhr, vorverlegt werden (§ 9 Abs. 3 ArbZG, § 30 StVO). Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung enthält § 10 ArbZG. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1MuSchG). Auch Jugendliche dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten regeln §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 ArbZG. In keinem Fall dürfen Jugendliche an Feiertagen beschäftigt werden, die auf den 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag oder den 1. Mai fallen (§ 18 Abs. 2 JArbSchG).
Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG). Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer nicht an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr zur Nachtarbeit herangezogen werden, dürfen innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen (§ 6 Abs. 1 ArbZG).
Ruhepausen sind im Voraus festzulegende, unbezahlte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer weder Arbeit leisten, noch sich dafür bereit zu halten braucht. Der Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, wo und wie er diese Zeit verbringen will (§ 4 ArbZG).Lediglich im Bergbau und unter Tage zählen Ruhepausen zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 S. 2 ArbZG). Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei mehr als sechs und bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von dreißig Minuten oder sind zwei Ruhepausen von jeweils 15 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden schreibt das Gesetz 45 Minuten Ruhepause vor. Diese können die ebenfalls in 15-Minuten-Pausen aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG). Ruhezeit ist der Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit, also der Zeitraum zwischen zwei Arbeitsschichten desselben Arbeitnehmers. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren (§ 5 ArbZG). Die Ruhezeit kann in bestimmten Arbeitsbereichen (z. B. Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe) unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden (§ 5 Abs. 2 u. 3 ArbZG).
Aus arbeitsrechtlicher Sicht zählen als Arbeitszeit grundsätzlich nur die Zeiten, zu denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Wegezeiten zur Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz und zurück, sind daher keine Arbeitszeit (BAG v. 11.10.2000 - 5 AZR 122/99). Auch Reisen gehört regelmäßig nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, es sei denn , er könnte mangels festen Arbeitsorts seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne dauernde Reisetätigkeit gar nicht erfüllen. Das gilt z. B. für Tätigkeiten von Außendienstmitarbeitern. Daher stellen Fahrten dieser Arbeitnehmergruppe zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück eine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber dar und zählen als Arbeitszeit (BAG v. 22.4.2009 - 5 AZR 292/08). Im Übrigen gilt Reisezeit ausnahmsweise als Arbeitszeit, wenn ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers während der Reisezeit Arbeit verrichtet (z. B. Besprechung während der Zugfahrt, Steuerung des Fahrzeugs, BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06)Eine in einem vorformulierten Arbeitsvertrag (Formulararbeitsvertrag) enthaltene Klausel, Reisezeiten seien mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten, ist nach den Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) intransparent und daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die pauschale Vergütung von Reisezeiten regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche „Reisetätigkeit“ von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll (BAG v. 20.4.2011, 5 AZR 200/10).
(Zu diesem Thema siehe ausführlich Lunk in NZA 2022,881).
Grundsätzlich gilt: Die Zeit für im Interesse des Arbeitgebers durchzuführende Reisen gehört zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und deren Vergütung (mit einem möglicherweise vereinbarten geringeren Betrag als er für die eigentliche Tätigkeit gezahlt wird).
Die Zeit des Umkleidens und Waschens vor und nach der Arbeit ist grundsätzlich keine Arbeitszeit, wenn diese Tätigkeiten nur der persönlichen Vorbereitung auf die Arbeitstätigkeit und den Nachhauseweg dienen. Etwas anderes gilt, wenn Umkleide- und Waschzeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehören. Das ist der Fall, wenn diese Tätigkeiten einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllen wie z. B. das Tragen von Firmenkleidung als Ausdruck einer bestimmten Firmenkultur oder das aus hygienischen Gründen erforderliche Umkleiden und die Körperreinigung bei Müllwerkern. Insbesondere wenn die Dienstkleidung notwendig im Betrieb angelegt werden muss, dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat und der Arbeitnehmer arbeitsschutzrechtlich ohne sie die Arbeit gar nicht aufnehmen darf, sind die Umkleidezeiten fremdnützig und gelten als Arbeitszeit (BAG v. 11.10.2000 - 5 AZR 122/ 99). Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist dagegen dann nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und, ohne besonders auffällig zu sein, auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Dann dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG v. 12.11.2013 - 1 ABR 59/12).
Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung stellt ebenfalls keine Arbeitsleistung ausschließlich zum Nutzen des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer erbringt mit seiner Teilnahme keine vertraglich geschuldete Tätigkeit. Er macht lediglich von einer ihm betriebsverfassungsrechtlich eingeräumten Befugnis Gebrauch. Aus diesem Grunde unterliegt die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung nicht den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes über die Höchstarbeitszeiten, die Ruhepausen und Ruhezeiten (§ 3 bis 5 ArbZG). Dennoch ist die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung einschließlich zusätzlicher Wegezeiten "wie Arbeitszeit" zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), ohne selbst Arbeitszeit zu sein (BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06).
Abweichend von der regelmäßigen festen betrieblichen Arbeitszeit wird Arbeit in folgenden Formen verrichtet:
Für Betriebe mit tarifgebundenen Arbeitgebern wird die Dauer der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit in Tarifverträgen festgelegt. Sie ist als betriebliche Regelung (§ 3 Abs.2 TVG) für alle Arbeitnehmer unabhängig von deren Mitgliedschaft in der Gewerkschaft verbindlich. Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, können Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 106 S. 1 GewO). oder sich per Bezugnahmeklausel dem entsprechenden Tarifvertrag anschließen. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zwischen mehreren Arbeitnehmern, sind die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 3 KSchG) nicht anzuwenden (BAG v. 23.9.2004 - 6 AZR 567/03).
Der Begriff der betriebsüblichen Arbeitszeit steht für den zeitlichen Rahmen und die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Zeitabschnitte, die für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung der verschiedenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen des Betriebs maßgeblich sind (BAG v. 24.4.2007 - 1 ABR 47/06). Betriebsübliche Arbeitszeit kann für verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich sein. Ist die Verteilung des vertraglich für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig geschuldeten Arbeitszeitumfangs bis auf einzelne Wochentage vorgenommen worden, so ist die betriebsübliche Arbeitszeit die Dauer dieser regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (BAG v. 26.10.2004 - 1 ABR 31/03). Bei Teilzeitbeschäftigten ist betriebsübliche Arbeitszeit deren regelmäßig verkürzte Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn nicht alle Teilzeitbeschäftigten mit einheitlicher Wochenstundenzahl arbeiten. Betriebsüblich sind dann diejenigen Arbeitszeiten, die jeweils individualrechtlich als die üblichen vereinbart wurden (BAG v. 23.7.1996 – 1 ABR 13/96). Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte (BAG v. 15.5.2013 - 10 AZR 325/12).
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 14.5.2019 in NZA 2019,683 hat das Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine umfassende Aufzeichnungspflicht abgeleitet. Der dadurch für die Betriebsparteien bestehende Gestaltungsspielraum ist unter Beteiligung des Betriebsrats nach
auszufüllen. Streitig ist, ob diese Aufzeichnungspflicht auch für leitende Angestellte gilt (vgl. ErfK, 25. Aufl. 2025, ArbZG § 16 Rn. 5). Für diese wäre dann Betriebsrat nicht zuständig.
Die Aufzeichnungspflicht kann auf Arbeitnehmer delegiert werden (vgl. BAG v. 22.5.2022 - 1 ABR 22/21in NZA 2022,1616 Rn. 65). Das ist für eine Arbeit in der Form der Vertrauensarbeit wichtig.
Diese Erkenntnis ist bedeutsam für die Ausübung des Initiativrechts des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung (dazu BAG v. 22.5.2022 - 1 ABR 22/21Leitsatz 8 und Rn. 66). Ebenso kommt der Art der Zeiterfassung bei der Arbeit im Homeoffice nach § 2 Abs. 7 ArbStättVO Bedeutung zu ( Roloff in NZA 2024, 1098 (1102) zu. Denn der in der Wohnung des Arbeitnehmers eingerichtete Arbeitsplatz wird vom Arbeitszeitgesetz und damit der Aufzeichnungspflicht erfasst (Roloff in NZA 2024, 11202).
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gestaltung der Arbeitszeit bezieht sich auf
Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitszeitbegriff, so wie er für diese Vorschriften anzuwenden ist, ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes. Er bestimmt sich vielmehr nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts. Dieser besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Dementsprechend betrifft das Mitbestimmungsrecht die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Arbeitszeit ist deshalb die Zeit, während derer der Arbeitnehmer, die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Da z. B. bei Dienstreisen und bei Teilnahme der Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen keine Arbeitsleistung erbracht wird, ist die dafür benötigte Zeit grundsätzlich keine Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (Ausnahme: Reisen von Außendienstmitarbeitern) und somit auch mitbestimmungsfrei (BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 5/06).
Soweit eine gesetzliche oder im Betrieb anzuwendende tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Festlegung
Das Mitbestimmungsrecht umfasst u. a. folgende Fälle:
Handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung innerhalb des Betriebs um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit des tragepflichtigen Personenkreises, hat dies eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) zur Folge (BAG v. 12.11.2013 - 1 ABR 59/12). Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, soweit es sich um den Umfang des vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten Arbeitszeitvolumens handelt (BAG v. 22.7.2003 - 1 ABR 28/02).
Der Betriebsrat hat außerdem über die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Betriebsübliche Arbeitszeit ist die im Betrieb regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Sie wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und deren Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte. Sie muss im Betrieb nicht einheitlich, sondern kann für verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich sein. Ist die Verteilung des vertraglich für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig geschuldeten Arbeitszeitumfangs bis auf einzelne Wochentage vorgenommen worden, so ist die betriebsübliche Arbeitszeit die Dauer dieser regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (BAG v. 26.10.2004 - 1 ABR 31/03). Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die vom Arbeitgeber erteilte Anordnung vorübergehender Überarbeit, sondern auch deren bloße Duldung. Die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer das für einen bestimmten Wochentag regulär festgelegte Arbeitszeitvolumens zeitweise überschreitet, um danach zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit wieder zurückzukehren (BAG v. 26.10.2004 - 1 ABR 31/03). Die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit sind so genannte „Überstunden“, deren Verkürzung ist die Kurzarbeit. Inhalt des Mitbestimmungsrechts bei der Anordnung von Überstunden ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen (BAG 19.6.2001 - 1 ABR 43/00). Das Mitbestimmungsrecht entfällt, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist (z.B. der Arbeitgeber will mit arbeitswilligen Arbeitnehmern durch Anordnung von Überstunden die Produktion aufrechterhalten).
Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitsbereitschaft, die vorübergehend zu einer Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit führt, mitzubestimmen. Entsprechendes gilt für den Bereitschaftsdienst (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Er hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht aber nur, soweit der Bereitschaftsdienst die Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit vorübergehend überschreitet. Verzichtet der Arbeitgeber dagegen während der betriebsüblichen Arbeitszeit auf die Anordnung von Vollarbeit zugunsten geringerer Anforderungen an die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, ist dies ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich (BAG v. 29.2.2000 - 1 ABR 15/99).
Betriebsverfassungsrechtlich zählt Rufbereitschaft im Unterschied zur arbeitsrechtlichen Auslegung als Arbeitszeit. Zwar erbringt der Arbeitnehmer auch während der Rufbereitschaft keine seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten, er muss aber jederzeit mit dem Erfordernis der Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereithalten. Das schränkt die freie und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbare Zeit ein (BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06). Der Betriebsrat hat daher über Anordnung von Rufbereitschaft, deren Beginn und Ende und die Verteilung dieser Zeiten auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Aufstellung eines sogenannten Rufbereitschaftsplanes (BAG v. 21.12.1982 - 1 ABR 14/81).
Entsprechend den Regelungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat der Betriebsrat auch mitzubestimmen bei der Festlegung der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte. Im Einzelnen gilt dies bei Regelungen bezüglich der
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte wird grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart und ist Gegenstand des Arbeitsvertrags. Die für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine zustimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG (BAG v. 9.12.2008 - 1 ABR 74/07).
Um Erkrankungen und Arbeitsunfällen auf Grund physischer und psychischer Überlastungen der Mitarbeiter vorzubeugen, gehört es zur ständigen und wichtigen Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Das sind in erster Linie die Regelungen über die Höchstarbeitszeiten, die Ruhepausen und Ruhezeiten. Die Mitarbeiter sind bei Verstößen, die sie selbst zu verantworten haben, auf die Gefahren hinzuweisen. Der Betriebsrat kann jederzeit von seiner Überwachungsbefugnis Gebrauch machen. Er ist frei in der Wahl geeigneter Methoden. Über die Durchführung einer Betriebsbegehung oder über Stichproben im Betrieb braucht er den Arbeitgeber in der Regel nicht zu informieren.
Um seiner Pflicht zur Überwachung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) der Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) nachkommen zu können, benötigt der Betriebsrat Kenntnis vom Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer. Um die Einhaltung der tariflich vorgesehenen (durchschnittlichen) regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) kontrollieren zu können, benötigt der Betriebsrat Auskunft über eine tatsächliche Über- oder Unterschreitung dieses Stundenvolumens. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Einhaltung der nach einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen monatlichen Höchstanzahl von Überstunden. Der Arbeitgeber hat die betreffenden Auskünfte auch dann zu erteilen, wenn er mit Rücksicht auf eine im Betrieb geltende Vertrauensarbeitszeit die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer bewusst nicht zur Kenntnis nehmen will (BAG v. 6.5.2003 - 1 ABR 13/02).
Das Mitbestimmungsrecht setzt voraus, dass es sich bei der zu regelnden Angelegenheit um einen kollektiven Tatbestand handelt. Ein kollektiver Tatbestand liegt immer dann vor, wenn es sich um eine generelle Regelung bezüglich der betriebsüblichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder Teile davon handelt. Auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht an. Sie kann jedoch ein Indiz sein. Ein kollektiver Bezug ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit für einen oder mehrere einzelne Arbeitnehmer aus dringenden, nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Entladen eines verspätet eingetroffenen LKW) ändern will. Das kollektive Interesse ist in diesem Fall insofern berührt, als zu entscheiden ist, wer davon betroffen ist. Die kollektiven Interessen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind regelmäßig berührt, wenn es wegen der abweichenden Arbeitszeit zu Arbeitsverdichtung oder Mehrarbeit kommt oder wenn andere Arbeitnehmer ungünstigere Arbeitszeiten hinnehmen müssen (BAG v. 16.3.2004 - 9 AZR 323/03). Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht dagegen, soweit es um die Gestaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses geht und nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände diese Maßnahme des Arbeitgebers veranlassen. Der Arbeitgeber darf daher abweichend von einer Betriebsvereinbarung mit einem Arbeitnehmer einen späteren Arbeitsbeginn vereinbaren, wenn es um dessen besondere Bedürfnisse oder Wünsche geht und keine allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer berührt werden. Allgemeine Interessen sind betroffen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die sich abstrakt auf den ganzen Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern oder einen Arbeitsplatz (nicht: Arbeitnehmer persönlich) beziehen (BAG v. 16.3.2004 - 9 AZR 323/03). Eine auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Wunsch eines Arbeitnehmers auf Neuverteilung der Arbeitszeit abzulehnen. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung zu der geänderten Verteilung der Arbeitszeit einen kollektiven Bezug hat. Sonst ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit antragsgemäß festzulegen (BAG v. 24.6.2008 – 9 AZR 313/07).
Betriebliche Arbeitszeitregelungen werden zweckmäßigerweise in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, da nur sie unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse gilt (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Betriebsvereinbarungen über die wöchentliche Arbeitszeit sind auch in Betrieben, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, unzulässig, wenn sie durch Tarifvertrag geregelt ist oder üblicherweise geregelt wird (Tarifvorbehalt, § 77 Abs. 3 BetrVG).
Mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG), die der Arbeitgeber unter Umgehung der Mitbestimmung anordnet, sind nicht nur kollektivrechtlich, sondern auch individualrechtlich rechtswidrig sind, soweit sie bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Der Arbeitnehmer braucht einseitige mitbestimmungspflichtige Anordnungen des Arbeitgebers nicht zu befolgen (BAG v. 14.2. 91 – 2 AZR 415/90). Der Betriebsrat hat in solchen Fällen einen Unterlassungsanspruch, den er im Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht durchsetzen kann.
Ob die von Betriebsratsmitgliedern für Betriebsratsarbeit aufgewendete Zeit als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne gilt und damit den Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes unterliegt, ist umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bisher nicht vor. Entschieden ist jedoch, dass die Zeit der Teilnahme von Arbeitnehmern an einer Betriebsversammlung keine dem Arbeitgeber vertraglich geschuldete Tätigkeit darstellt und demzufolge die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes über die Höchstarbeitszeiten, die Ruhepausen und Ruhezeiten (§ 3 bis 5 ArbZG) für diese Veranstaltung nicht anzuwenden sind. Die Arbeitnehmer machen lediglich von ihrer betriebsverfassungsrechtlich eingeräumten Befugnis Gebrauch. Vergütungsrechtlich gilt, dass die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung einschließlich zusätzlicher Wegezeiten "wie Arbeitszeit" zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), ohne selbst Arbeitszeit zu sein (BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06).
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