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Ein Arbeitszeitkonto ist ein Instrument zur flexiblen Erfassung und Verwaltung von Arbeitsstunden eines Mitarbeiters. Es ermöglicht die individuelle Erfassung von Überstunden, Mehrarbeit oder auch Zeitguthaben. Auf dem Arbeitszeitkonto werden die geleisteten und abgegoltenen Arbeitsstunden verbucht, wodurch eine flexible Gestaltung von Arbeitszeiten, Ausgleich von Überstunden und gegebenenfalls Auszahlung oder Freizeitausgleich ermöglicht wird.
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Betriebliches Steuerungsinstrument der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, mit dem die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (inklusive Urlaub, Krankheit, Überstunden usw.) der Mitarbeiter erfasst und mit der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geschuldeten Arbeitszeit verrechnet wird.
Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht (§ 611 Abs. 1 BGB) erbracht hat oder auf Grund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (z. B. § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste (BAG v. 21.3.2012 - 5 AZR 241/11). Wie bei einem Bankkonto werden auf dem Arbeitszeitkonto Guthaben und Schulden, nämlich Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschulden der einzelnen Arbeitnehmer, verbucht. Die Mitarbeiter können durch geleistete Arbeitsstunden, die über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehen, ein Zeitguthaben ansammeln. Zeitschulden laufen auf, wenn sie weniger Arbeitsstunden als ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erbringen. Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar, weswegen der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Verrechnung mit den Vergütungsansprüchen vornehmen darf (BAG v. 13.12.2000 – 5 AZR 334/99). Wegen der Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber das auf einem Überzeitarbeitskonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn er dazu in der der Kontoführung zugrunde liegenden Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) ausdrücklich berechtigt ist (BAG v. 21.3.2012 - 5 AZR 241/11).
Es wird zwischen Kurzzeitkonto (z. B. Jahresarbeitszeitkonto), bei dem der Ausgleich innerhalb des vereinbarten Zeitraums stattfindet, und Langzeitkonto (auch Lebensarbeitszeitkonto), das dem Sammeln von Arbeitszeit mit dem Ziel eines zeitweiligen (z. B. Sabbatjahr) oder vorzeitigen Ausstiegs aus dem Berufsleben dient. Arbeitszeitkonten sind nicht mit Wertguthaben gleichzusetzen. Wertguthaben können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden mit dem Ziel, gut geschriebenes Arbeitsentgelt für gesetzlich geregelte oder vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder Verringerungen der Arbeitszeit (z. B. für Pflegezeit, berufliche Weiterbildung) später entnehmen zu können. Wertguthaben werden in Geld geführt. Sie unterliegen dem Insolvenzschutz (§§ 7 bis 7f SBG IV).
Eine besondere Form des Arbeitszeitkontos zur Gestaltung flexibler Arbeitszeiten ist das so genannte „Ampelkonto“. Es teilt Guthaben- oder Sollzeiten in drei Teile auf:
Das Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers darf höchstens 200 Plusstunden umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen. Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung dem Leiharbeitnehmer nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Obergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 35 Wochenstunden beträgt. Auf Verlangen des Leiharbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit (§ 2 Abs. 4 LohnUGAÜV 2).
Die Einführung und Gestaltung von Arbeitszeitkonten als Teil der Regelungen bei der Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Sie sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen, da nur sie unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt und arbeitsvertragliche Vereinbarungen für die Dauer der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung außer Kraft setzen kann. Festzulegen sind vor allem
Eine Anlehnung an die Vorschriften, wie sie für den Insolvenzschutz für Wertguthaben gelten (§ 7d ASGB IV), sollte angestrebt werden.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 2 Abs. 4 LohnUGAÜV 2
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