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Im juristischen Sinne bezieht sich arglistige Täuschung auf eine vorsätzliche Handlung, bei der eine Person eine andere Person durch falsche Angaben oder das Verschweigen wichtiger Informationen dazu verleitet, einen Vertrag abzuschließen oder eine Handlung vorzunehmen, die sie sonst nicht getan hätte. Es handelt sich um eine Form des Betrugs, bei dem die arglistige Absicht besteht, den Getäuschten zu benachteiligen oder einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen.
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Die Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen durch eine Person mit der Absicht, die Willensentschließung des anderen zu beeinflussen, um daraus einen Vorteil zu erlangen.
Eine Täuschung liegt vor, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen abgegeben wurde. Die Täuschung kann durch positives Tun, also insbesondere durch Behaupten, Unterdrücken oder Entstellen von Tatsachen erfolgen. Sie kann aber auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zur Offenbarung von Tatsachen verpflichtet ist. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und deshalb oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Arbeitgeber entstehen oder aufrechterhalten werden. Es muss Vorsatz nachzuweisen sein. Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Arbeitgeber (BAG v.20.3.2014 - 2 AZR 1071/12). Der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfordert in objektiver Hinsicht, dass die Person durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Arbeitgeber einen Irrtum erzeugt, der in seine Entscheidung einfließt. Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Subjektive Werturteile genügen nicht (BAG v. 21.2.1991 - 2 AZR 449/90).
Ein Stellenbewerber oder Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine vom Arbeitgeber im Rahmen seines Fragerechts zulässige Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Die falsche Beantwortung kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war (§ 123 Abs. 1 BGB). Wird der Arbeitsvertrag erfolgreich angefochten, so ist er vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).
Entsprechendes gilt auf kollektivrechtlicher Ebene im Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung sind z. B. wegen arglistiger Täuschung nichtig, wenn sie auf vorsätzlich falschen Informationen des Arbeitgebers beruhen.
§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB
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