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Auffanggesellschaften weisen einen Bezug zu einem Betriebsübergang und der Insolvenz eines Unternehmens auf. Die Möglichkeit der Übernahme von Arbeitnehmern in eine Auffanggesellschaft soll die Veräußerung eines Betriebes oder dessen Fortführung mit verringerter Belegschaftsstärke erleichtern.
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Eine Gesellschaft, die zum Zweck der Erleichterung eines Betriebsübergangs eines notleidenden Betriebes auf einen Erwerber oder der Weiterführung der laufenden Betriebstätigkeit eines in die Insolvenz geratenen Unternehmens gegründet wird.
Ein Kaufinteressent kann den Erwerb eines notleidenden Betriebes von einem vorangehenden Personalabbau überzähligen Personals abhängig machen. Der Umsetzung dieses Wunsches kann § 613 a BGB entgegenstehen. Denn danach geht mit dem Betrieb auch dessen gesamte Belegschaft auf den Betriebserwerber über. Diese aus Erwerbersicht negative Folge des Betriebsübergangs versucht die Praxis durch ein Vorgehen in mehreren Schritten zu verhindern.
Schritt 1: Es wird eine rechtlich selbständige Gesellschaft z.B. in der Rechtsform einer GmbH als Auffanggesellschaft gegründet.
Schritt 2: Mit zufällig ausgelosten oder freiwillig dazu bereiten Arbeitnehmern wird ein Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung geschlossen. Dabei müssen die sonst für eine Vertragsbeendigung geltenden Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Der freiwillig abgeschlossene Aufhebungsvertrag entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Er verstößt nicht gegen § 613a BGB (BAG v. 18.8.2005 - 8 AZR 523/04 in NZA 2006,145). Die Arbeitnehmer scheiden aus dem Betrieb des bisherigen Arbeitgebers aus. Es wurde ihnen kein Neuvertrag mit der Auffanggesellschaft oder dem Erwerber in Aussicht gestellt. Denn sonst hätte eine Umgehung des § 613 a BGB als Unwirksamkeitsgrund für diese Vertragsgestaltung vorgelegen.
Schritt 3: Die Auffanggesellschaft schließt mit den ausgeschiedenen Arbeitnehmern einen neuen Arbeitsvertrag. Bisherige Besitzstände werden darin nicht übernommen. Es handelt sich um eine echte Neueinstellung. Einen Betriebsrat wird es bei der Auffanggesellschaft noch nicht geben.
Schritt 4: Der Mitarbeiter wird anschließend aus der Auffanggesellschaft heraus von dem Erwerber eingestellt. Es handelt sich um eine echte Neueinstellung. Diese bedarf - so vorhanden - der Zustimmung des Betriebsrats des Erwerberbetriebes.
Dazu schließt das notleidende Unternehmen mit einem Teil seiner Arbeitnehmer Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung.
Die neu gegründete Gesellschaft bietet den "entlassenen" Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge an. Ein solcher Schritt überschreitet die Grenze zwischen zulässigem Aufhebungsvertrag und missbräuchlicher Umgehung des § 613a BGB nicht.
Eine Auffanggesellschaft wird in der Regel von deren Gläubigern zum Zweck der Sanierung des insolventen Unternehmens gegründet. Sie ist von dem ursprünglichen Unternehmen rechtlich getrennt. Sie übernimmt von der Insolvenzschuldnerin die Betriebsmittel und führt den Geschäftsbetrieb unbelastet von den bestehenden Verbindlichkeiten fort. Es werden vorliegende Aufträge übernommen und dadurch auch Arbeitsplätze gesichert. Eventuell erwirtschaftete Gewinne werden an das insolvente Unternehmen abgeführt.
Die neu gegründete Gesellschaft bietet den "entlassenen" Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge an. Ein solcher Schritt überschreitet die Grenze zwischen zulässigem Aufhebungsvertrag und missbräuchlicher Umgehung des § 613a BGB nicht.
Eine Auffanggesellschaft wird in der Regel von deren Gläubigern zum Zweck der Sanierung des insolventen Unternehmens gegründet. Sie ist von dem ursprünglichen Unternehmen rechtlich getrennt. Sie übernimmt von der Insolvenzschuldnerin die Betriebsmittel und führt den Geschäftsbetrieb unbelastet von den bestehenden Verbindlichkeiten fort. Es werden vorliegende Aufträge übernommen und dadurch auch Arbeitsplätze gesichert. Eventuell erwirtschaftete Gewinne werden an das insolvente Unternehmen abgeführt.
Die Kenntnisse der vorstehend geschilderten Zusammenhänge benötigt der Betriebsrat für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.
Vorschriften: § 613a BGB und §§ 111, 112 BetrVG.
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