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Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle resultierenden Sozialplan, welcher erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zum im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2025, 1 AZR 73/24
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin bis Juli 2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan stand der Klägerin ein Abfindungsanspruch zu, fällig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die beklagte Arbeitgeberin wandte sich gerichtlich gegen die Höhe der Abfindungen im Einigungsstellenspruch. Dieses Verfahren blieb erfolglos. Im Mai 2021 zahlte die Beklagte daraufhin die Sozialplanabfindung an die Klägerin. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin zusätzlich Verzugszinsen ab dem 01.08.2019.
Das Bundesarbeitsgericht sprach der Klägerin die Verzugszinsen zu. Die gerichtliche Anfechtung des Sozialplans führt nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts. So habe die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung.
Die Beklagte habe die verspätete Leistung auch verschuldet. Ein das Verschulden ausschließender Rechtsirrtum ergibt sich nicht aus der bloßen Unsicherheit der Beklagten über die Wirksamkeit des Sozialplans.
Diese Entscheidung ist bisher nur als Pressemitteilung veröffentlich. Die aus der Pressemittelung ersichtlichen Gründe sind auf einer Linie mit der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anrufung der Einigungsstelle hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit eines Spruchs keine aufschiebende Wirkung zukommt. (dz)