Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet dessen Beendigung durch ein gerichtliches Urteil. Sie steht am Ende eines die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellenden Rechtsstreits. Die daraus folgende Pflicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entspricht jedoch nicht immer dem Interesse des Klägers. Dieser hält die Fortsetzung aufgrund - inzwischen - aufgetretener Umstände für unzumutbar. Der Arbeitgeber sieht eine Fortsetzung als nicht mehr gedeihlich an. Diesem Umstand trägt das Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht durch die Auflösung des Arbeitsvertrages auf Antrag einer oder beider Seiten Rechnung.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil des Arbeitsgerichts
Stellt sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die (betriebsbedingte) Kündigung eines Arbeitnehmers sozial nicht gerechtfertigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. Gleiches gilt, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 KSchG). Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass eine außerordentliche Kündigung unbegründet oder eine Kündigung sittenwidrig ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 13 Abs. 1 u. 2 KSchG).
Die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, liegt beim Arbeitnehmer. Wird das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
§§ 9, § 13 Abs. 1 u. 2 KSchG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter