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Lexikon
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)

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Redaktion
Stand:  18.12.2024
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet dessen Beendigung durch ein gerichtliches Urteil. Sie steht am Ende eines die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellenden Rechtsstreits. Die daraus folgende Pflicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entspricht jedoch nicht immer dem Interesse des Klägers. Dieser hält die Fortsetzung aufgrund - inzwischen - aufgetretener Umstände für unzumutbar. Der Arbeitgeber sieht eine Fortsetzung als nicht mehr gedeihlich an.  Diesem Umstand trägt das Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht durch die Auflösung des Arbeitsvertrages auf Antrag einer oder beider Seiten Rechnung. 

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Begriff

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil des Arbeitsgerichts

Erläuterung

Stellt sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die (betriebsbedingte) Kündigung eines Arbeitnehmers sozial nicht gerechtfertigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. Gleiches gilt, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 KSchG). Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass eine außerordentliche Kündigung unbegründet oder eine Kündigung sittenwidrig ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 13 Abs. 1 u. 2 KSchG).

Die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, liegt beim Arbeitnehmer. Wird das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Rechtsquellen

§§ 9, § 13 Abs. 1 u. 2 KSchG

Seminare zum Thema:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Sozialplan und Interessenausgleich
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