Lexikon
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.12.2024
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet dessen Beendigung durch ein gerichtliches Urteil. Sie steht am Ende eines die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellenden Rechtsstreits. Die daraus folgende Pflicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entspricht jedoch nicht immer dem Interesse des Klägers. Dieser hält die Fortsetzung aufgrund - inzwischen - aufgetretener Umstände für unzumutbar. Der Arbeitgeber sieht eine Fortsetzung als nicht mehr gedeihlich an.  Diesem Umstand trägt das Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht durch die Auflösung des Arbeitsvertrages auf Antrag einer oder beider Seiten Rechnung. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil des Arbeitsgerichts

Erläuterung

Stellt sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die (betriebsbedingte) Kündigung eines Arbeitnehmers sozial nicht gerechtfertigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. Gleiches gilt, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 KSchG). Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass eine außerordentliche Kündigung unbegründet oder eine Kündigung sittenwidrig ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 13 Abs. 1 u. 2 KSchG).

Die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, liegt beim Arbeitnehmer. Wird das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Rechtsquellen

§§ 9, § 13 Abs. 1 u. 2 KSchG

Seminare zum Thema:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)
Sozialplan und Interessenausgleich
Verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung und Aufhebungsvertrag
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Kündigungsarten, Fristen und Gesetze: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ob einvernehmlich oder völlig überraschend: Geht es um eine (mögliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sind bestimmte Informationen manchmal entscheidend wichtig. In einer Notsituation einen kühlen Kopf zu bewahren – auch dabei kann man als Betriebsrat den Kollegen im Betrieb helfen. ...
Mehr erfahren

Arbeitsplätze über Nacht leergeräumt

Das muss man sich mal vorstellen: Da kommt man nichtsahnend frühmorgens an seinen Arbeitsplatz und plötzlich sind alle Arbeitsutensilien verschwunden. Noch dazu erfährt man kurz darauf vom Unternehmen, entlassen worden zu sein. Ein Scherz? Nein, bedauerlicherweise die Realität für rund 200 ...
Mehr erfahren
Unwahre und ehrverletzende Vorwürfe gegen Vorgesetzte können den Job kosten – auch ohne Abmahnung. Wer bewusst falsche Tatsachen behauptet, verletzt seine Pflichten gravierend. Besonders kritisch wird es, wenn der Eindruck erweckt wird, mehrere Beschäftigte stünden hinter den Vorwürfen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte zu entscheiden.