Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.12.2024
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet dessen Beendigung durch ein gerichtliches Urteil. Sie steht am Ende eines die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellenden Rechtsstreits. Die daraus folgende Pflicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entspricht jedoch nicht immer dem Interesse des Klägers. Dieser hält die Fortsetzung aufgrund - inzwischen - aufgetretener Umstände für unzumutbar. Der Arbeitgeber sieht eine Fortsetzung als nicht mehr gedeihlich an.  Diesem Umstand trägt das Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht durch die Auflösung des Arbeitsvertrages auf Antrag einer oder beider Seiten Rechnung. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil des Arbeitsgerichts

Erläuterung

Stellt sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die (betriebsbedingte) Kündigung eines Arbeitnehmers sozial nicht gerechtfertigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. Gleiches gilt, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 KSchG). Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass eine außerordentliche Kündigung unbegründet oder eine Kündigung sittenwidrig ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 13 Abs. 1 u. 2 KSchG).

Die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, liegt beim Arbeitnehmer. Wird das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Rechtsquellen

§§ 9, § 13 Abs. 1 u. 2 KSchG

Seminare zum Thema:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)
Sozialplan und Interessenausgleich
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Ruhepause vs. Arbeitszeit

Arbeitszeit – ein Thema, über das immer wieder gestritten wird; insbesondere, wenn es um die Pausen geht.  Heute werfen wir einmal einen Blick aufs Detail: Was genau gehört denn zur Ruhepause – und was zur Arbeitszeit? Wo beginnt beim „nicht Stempeln“ der Arbeitszeitbetrug? Reich ...
Mehr erfahren

Aufhebungsvertrag: Keine Unterschrift unter Druck!

Mit je nur einer Unterschrift vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber unter dem Aufhebungsvertrag steht das Ende des Arbeitsverhältnisses fest. Aber ist der Weg dahin fair verlaufen? Oder wurde der Arbeitnehmer unter Druck gesetzt? Was viele nicht wissen: Es gilt das „Gebot des fairen Verhand ...
Mehr erfahren
Der Vertriebsleiter eines Energieversorgers hatte seinen Geschäftskunden große Kontingente an Strom verkauft, allerdings günstiger, als er ihn beschaffen konnte. Während sich die Abnehmer über diese „Strompreisbremse“ freuen konnte, hatte der Energieversorger das Nachsehen. Der feuerte seinen Vertriebsleiter und verlangte von ihm 3 Millionen Euro Schadensersatz.