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Lexikon
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bezieht sich auf den rechtlichen Prozess, bei dem ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Konflikten oder Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor einem Gericht beendet wird. Dies kann aufgrund von Kündigungen, ungerechtfertigten Entlassungen oder anderen arbeitsbezogenen Streitigkeiten geschehen. Das Gericht prüft die Sachlage, bewertet die Rechtmäßigkeit der Kündigung oder Entlassung und kann letztendlich entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder nicht.

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Begriff

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil des Arbeitsgerichts

Erläuterung

Stellt sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die (betriebsbedingte) Kündigung eines Arbeitnehmers sozial nicht gerechtfertigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. Gleiches gilt, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 KSchG). Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass eine außerordentliche Kündigung unbegründet oder eine Kündigung sittenwidrig ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 13 Abs. 1 u. 2 KSchG).

Die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, liegt beim Arbeitnehmer. Wird das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Rechtsquellen

§§ 9, § 13 Abs. 1 u. 2 KSchG

Seminare zum Thema:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlich)
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Sozialplan und Interessenausgleich
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