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Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern in den Rechtsformen z. B. der AG, der GmbH und der Genossenschaft haben neben der Gesellschafterversammlung und dem Leitungsorgan (Vorstand bzw. Geschäftsführung) als drittes Organ einen Aufsichtsrat zu bilden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe einer beratenden Begleitung des Leitungsorgans auf dem Gebiet der strategischen Ausrichtung der Gesellschaft. Außerdem ist er für dessen Überwachung in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit dessen Handelns zuständig. In Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern gehören dem Aufsichtsrat von den Gesellschaftern bestimmte und von den Arbeitnehmern gewählte Mitglieder an.
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Der Aufsichtsrat bildet neben dem Leitungsorgan und den Gesellschaftern eines der insgesamt drei Organe einer Kapitalgesellschaft. Der Aufsichtsrat hat das Leitungsorgan in Fragen der Unternehmenspolitik, Unternehmensstrategie, Unternehmensplanung und Finanzierung beratend zu begleiten.
Aufsichtsräte sind für alle Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) mit mehr als 500 AN, Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Genossenschaften vorgeschrieben
Aufsichtsratsgremien bestehen aus Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Alle Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten.
Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats in Unternehmen mit in der Regel mehr als 2000 Beschäftigten gehören
Für AG, KGaA, GmbH, VVaG und Genossenschaften mit mehr als 500 bis 2000 Arbeitnehmern bestimmt das Drittelbeteiligungsgesetz, dass Aufsichtsräte dieser Unternehmen (Ausnahme: Tendenzbetriebe) zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln mit Anteilseignervertretern des Unternehmens besetzt sein müssen. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Durch Satzung kann eine höhere Zahl bis maximal 21 Aufsichtsratsmitglieder festgelegt werden. Sie muss immer durch drei teilbar sein. Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein. Die Arbeitnehmervertreter werden in allgemeiner, geheimer Wahl von den Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt (§§ 4, 5 DrittelbG). Arbeitnehmer des Unternehmens sind die dort Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 BetrVG) mit Ausnahme der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG, § 3 Abs. 1 DrittelbG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 Abs. 2 DrittelbG). Wählbar sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören (§ 4 Abs. 3 DrittelbG).
In AG, KGaA, GmbH, VVaG und Genossenschaften, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, bestimmt das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), dass der Aufsichtsrat paritätisch mit derselben Zahl (paritätisch)von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besetzt sein muss (in Unternehmen bis 10 000 Arbeitnehmer im Verhältnis 6 ː 6, mit mehr als 10 000 bis 20 000 Arbeitnehmern 8 ː 8, mit mehr als 20 000 Arbeitnehmern 10 ː 10). Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden in einem Aufsichtsrat, dem
Arbeitnehmer des Unternehmens sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 BetrVG) einschließlich der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG, § 3 Abs. 1 MitbestG). Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen (§ 9 Abs. 1 u. 2 MitbestG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 18 MitbestG). Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen sind für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen (BAG v. 4.11.2015 - 7 ABR 42/13). Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören (§ 7 Abs. 3 MitbestG). Die Einzelheiten zur Durchführen der Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat regelt die Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (WOMitbestG). Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden in der Regel von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag in den Aufsichtsrat zu entsenden sind (§ 8 MitbestG).
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, derAufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen (§ 29 MitbestG).
Für Unternehmen, die überwiegend Kohle und Eisenerze fördern, oder Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie gelten die Bestimmungen des MontanMitbestG und des MontanMitbestGErgG.
In Abhängigkeit von den im Unternehmen bestehenden Arbeitnehmervertretungen (BR,GBR,KBR) bestellen diese die Mitglieder der Wahlvorstände für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat.
Betriebsratsmitglieder können für eine Wahl in den Aufsichtsrat kandidieren..
In den Aufsichtsrat gewählte Betriebsratsmitglieder haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Unternehmens, d.h. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einschließlich vertraulicher Berichte und vertraulicher Beratungen, Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Betriebsrat, selbst wenn ein Arbeitnehmervertreter zugleich Mitglied des Betriebsrats ist (BAG v. 23.10.2008 – 2 ABR 59/07). Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied diese Schweigepflicht und entsteht dem Unternehmen daraus ein wirtschaftlicher Schaden, ist es zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§§ 116 i. V. m. § 93 Abs. 2 AktG).
§§ 95-116 AktG, Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), § 52 GmbHG
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