Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  27.6.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Der Aufsichtsrat ist für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ eines Unternehmens, das die Geschäftsführung und die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien überwacht. Er setzt sich aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen und hat die Aufgabe, wichtige Entscheidungen zu treffen, wie zum Beispiel die Wahl des Vorstands oder die Genehmigung von Geschäftsplänen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gesetzlich vorgeschriebenes Organ, das den Vorstand bzw. die Geschäftsführung bestellt, berät, überwacht und abberuft.

Erläuterung

Errichtung und Aufgaben

Aufsichtsräte sind für alle Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Genossenschaften vorgeschrieben. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen einen Aufsichtsrat bilden, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Aufsichtsräte setzen sich zusammen aus Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind u.a. (§ 111 AktG, § 52 GmbHG, § 1 DrittelbG)

  • Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
  • Überwachung der Geschäfte des Vorstandes.
  • Einberufung einer (außerordentlichen) Hauptversammlung.
  • Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses.

Kleinere Unternehmen

Für AG, KGaA, GmbH, VVaG und Genossenschaften mit mehr als 500 bis 2000 Arbeitnehmern bestimmt das Drittelbeteiligungsgesetz, dass Aufsichtsräte dieser Unternehmen (Ausnahme: Tendenzbetriebe) zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln mit Anteilseignern des Unternehmens besetzt sein müssen. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Durch Satzung kann eine höhere Zahl bis maximal 21 Aufsichtsratsmitglieder festgelegt werden. Sie muss immer durch drei teilbar sein. Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein. Die Arbeitnehmervertreter werden in allgemeiner, geheimer Wahl von den Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt (§§ 4, 5 DrittelbG). Arbeitnehmer des Unternehmens sind die dort Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 BetrVG) mit Ausnahme der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG, § 3 Abs. 1 DrittelbG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 Abs. 2 DrittelbG). Wählbar sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören (§ 4 Abs. 3 DrittelbG)

Größere Unternehmen

In AG, KGaA, GmbH, VVaG und Genossenschaften, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, bestimmt das Mitbestimmungsgesetz (MitBestG), dass der Aufsichtsrat paritätisch mit der gleichen Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besetzt sein muss (in Unternehmen bis 10 000 Arbeitnehmer im Verhältnis 6 ː 6, mit mehr als 10 000 bis 20 000 Arbeitnehmern 8 ː 8, mit mehr als 20 000 Arbeitnehmern 10 ː 10). Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden in einem Aufsichtsrat, dem

  • sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  • acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  • zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 MitBestG).

Arbeitnehmer des Unternehmens sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 BetrVG) einschließlich der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG, § 3 Abs. 1 MitBestG). Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen (§ 9 Abs. 1 u. 2 MitbestG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 18 MitbestG). Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen sind für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen (BAG v. 4.11.2015 - 7 ABR 42/13). Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören (§ 7 Abs. 3 MitbestG). Die Einzelheiten zur Durchführen der Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat regelt die Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (WOMitbestG). Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden in der Regel von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag in den Aufsichtsrat zu entsenden sind (§ 8 MitbestG).

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen (§ 29 MitbestG).

Für Unternehmen, die überwiegend Kohle und Eisenerze fördern, oder Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie gelten die Bestimmungen des MontanMitbestG und des MontanMitbestGErgG.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Wie alle Aufsichtsratsmitglieder sind auch Betriebsratsmitglieder, die als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines Unternehmens vertreten sind, zur Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit verpflichtet. Sie haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Unternehmens, d.h. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einschließlich vertraulicher Berichte und vertraulicher Beratungen, Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gilt grundsätzlich auch im inneren Verhältnis gegenüber dem Betriebsrat, selbst wenn ein Arbeitnehmervertreter zugleich Mitglied des Betriebsrats ist (BAG v. 23.10.2008 – 2 ABR 59/07). Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied diese Schweigepflicht und entsteht dem Unternehmen deshalb ein wirtschaftlicher Schaden, ist es zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§§ 116 i. V. m. § 93 Abs. 2 AktG).

Rechtsquellen

§§ 95-116 AktG, Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), § 52 GmbHG

Seminare zum Thema:
Aufsichtsrat
Klassische und agile Managementmethoden
Aufsichtsrat Teil I – für Arbeitnehmervertreter gewählt nach dem MitbestG
Wirtschaftswissen für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Das könnte Sie auch interessieren

Wackelt die Mitbestimmung?

Konrad Erzberger hat die Arbeitnehmer-Mitbestimmung ins Wanken gebracht. Der Jungunternehmer, selbst Jurist, streitet mit dem Touristikkonzern TUI über die richtige Zusammensetzung von dessen Aufsichtsrat – hierfür hat er sich extra Aktien des Konzerns besorgt. Vor dem Europäischen Gericht ...
Mehr erfahren

Kostenübernahmeanspruch für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Wollen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat spezielle Schulungen besuchen, führt dies häufig zu Auseinandersetzungen mit dem Unternehmen. Nicht selten wird die Kostenübernahme verweigert. Dem Unternehmen wird es dabei scheinbar leicht gemacht: Immerhin fehlt es an einem gesetzlichen Anspr ...
Mehr erfahren
Es geht in diesem Fall um die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat an: Kann der Wahlvorstand einer Aktiengesellschaft beschließen, dass alle Beschäftigten des Konzerns ihre Vertreter im Aufsichtsrat per Briefwahl wählen? Nein, entschied das Bundesarbeitsgericht.