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Der Ausgleichsposten in der Krankenhausbilanz bezieht sich auf einen Wert, der in der Bilanz eines Krankenhauses auftaucht und die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen und Ausgaben eines Jahres darstellt. Dieser Ausgleichsposten wird gebildet, um kurzfristige finanzielle Schwankungen oder Unsicherheiten auszugleichen und die Bilanzierung für die langfristige Stabilität des Krankenhauses zu verbessern. Er dient dazu, eine bessere finanzielle Darstellung des Krankenhauses zu ermöglichen und die Planung für kommende Jahre zu unterstützen.
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Ausgleichsposten können als Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung (auf der Aktivseite) und als Ausgleichsposten für Darlehensförderung auftreten (auf der Aktivseite bzw. Passivseite).
Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zur Finanzierung von Investitionen Fördermittel erhalten haben, bilden in Höhe der Fördermittel einen Sonderposten, sobald das entsprechende Anlagevermögen angeschafft wurde. Die Höhe der jährlichen Auflösung des Sonderpostens neutralisiert die Abschreibung. Das ist erst seit Inkrafttreten des KHG im Jahre 1973 möglich. Für Anlagevermögen, das vor 1973 angeschafft wurde, jedoch nach dem KHG förderfähig gewesen wäre, hat der Gesetzgeber Ausgleichsposten eingeführt. Sie sollen ebenfalls eine Neutralisation der Abschreibung gewährleisten.
Ausgleichsposten unterscheiden sich hinsichtlich der ursprünglichen Finanzierung des Anlagevermögens, nämlich – wie der Name verrät - mit Eigenmitteln oder mit Darlehen.
Der Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung ist auf der Aktivseite bilanziert und wird jährlich in Höhe der Abschreibung größer.
Beim Ausgleichsposten für Darlehensförderung wird zusätzlich die jährliche Tilgungsrate des Darlehens berücksichtigt. Ist die Abschreibung höher als die Tilgung, steht der Ausgleichsposten auf der Aktivseite. Ist die Tilgung höher, befindet sich der Ausgleichsposten auf der Passivseite.
So lange sich Ausgleichsposten der Krankenhausbilanz jährlich verändern, wird Abschreibung neutralisiert. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung aufgelöst wird (Abzug beim Eigenkapital). Eine jährliche Veränderung der Ausgleichsposten signalisiert, dass altes Anlagevermögen (angeschafft vor 1973) noch nicht abgeschrieben ist. Handelt es sich um den Ausgleichsposten aus Darlehensförderung könnte auch noch ein noch nicht zurückgezahltes altes Darlehen existieren.
Ausgleichsposten sind in § 5 Abs. 4 und Abs. 5 der Krankenhausbuchführungsverordnung beschrieben.
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