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Auskunftspersonen sind sachkundige Mitarbeiter des Unternehmens, die auf Anforderung des Betriebsrats dem BR-Gremium Informationen und Kenntnisse bereitstellen müssen. Diese Mitarbeiter werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, um dem Betriebsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Beschaffung notwendiger Informationen zu unterstützen. Auskunftspersonen können beispielsweise Experten in bestimmten Fachbereichen oder Mitarbeiter mit spezifischem Wissen über betriebliche Abläufe sein.
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Sachkundiger Beschäftigter des Betriebs, den der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf Anforderung zur Beschaffung von erforderlichen Auskünften und Kenntnissen zur Verfügung zu stellen hat.
© AdobeStock | YummyBuum
Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Der Betriebsrat hat bei der Suche nach Lösungen von Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern des Betriebs auszuschöpfen, bevor ein externer Sachverständiger (§ 80 Abs. 3 BetrVG) zu dieser Aufgabe hinzugezogen werden kann. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat entsprechend der zu lösenden Frage sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat die Vorschläge des Betriebsrats bezüglich der in Betracht kommenden Person zu berücksichtigen, soweit dem betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Leitende Angestellte kommen als Auskunftspersonen nicht in Betracht. Die benannten Auskunftspersonen darf der Betriebsrat nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht das Vertrauen des Betriebsrats, weil sie im Dienste des Arbeitgebers stünden und deshalb nicht als neutral oder objektiv angesehen werden könnten Erst nachdem das innerbetriebliche Erkenntnisverfahren erfolglos geblieben ist, kann der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05).
Der Arbeitgeber kann den sachkundigen Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung an den Betriebsrat verpflichten. Der beauftragte Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, sich dem Auskunftsverlangen des Betriebsrats zu verweigern. Die Erteilung der Auskünfte und Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse kann im Rahmen einer Einzelfalllösung oder aber auch in Form eines Arbeitskreises, bestehend aus einem oder mehreren sachkundigen Arbeitnehmern und Betriebsratsmitgliedern, erfolgen, um zu wichtigen komplexen betrieblichen Themen (z. B. Beschäftigungssicherung oder Gesundheitsschutzmaßnahmen) fundierte Vorschläge zu erarbeiten. Im Streitfall kann der Betriebsrat die Gestellung der Auskunftsperson gerichtlich durchsetzen.
§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG
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