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Ein Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Gremium des Betriebsrats, dass für die Beratung und Mitwirkung bei betriebswirtschaftlichen Themen zuständig ist. Der Ausschuss befasst sich beispielsweise mit Fragen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, der Investitionsplanung, der Kostenentwicklung und anderen betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Seine Aufgabe besteht darin, den Betriebsrat bei wirtschaftlichen Entscheidungen zu unterstützen und die Interessen der Arbeitnehmer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
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Ein Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Gremium des Betriebsrats, dass für die Beratung und Mitwirkung bei betriebswirtschaftlichen Themen zuständig ist.
In Unternehmen in denen ein Betriebsausschuss gebildet ist, kann der Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) auf die Bildung eines Wirtschaftsausschusses verzichten und die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem sogenannten Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebsrates (Gesamtbetriebsrates) übertragen. Dieser hat die identischen Rechte und Pflichten wie ein „echter“ Wirtschaftsausschuss.
Der einzige Unterschied liegt in der zahlenmäßigen Besetzung des Ausschusses. Die Zahl der Mitglieder dieses besonderen Ausschusses ist frei wählbar. Sie darf allerdings die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Betriebsausschusses nicht überschreiten. Dieser hat je nach Unternehmensgröße bis zu elf Mitglieder.
Zusätzlich kann der Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) aber noch weitere Arbeitnehmer, übrigens auch leitende Angestellte, in diesen Ausschuss berufen, nämlich noch einmal bis zur selben Zahl wie der Betriebsausschuss Mitglieder hat. Je nach Unternehmensgröße ist es also möglich, dass dieser Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten aus bis zu 22 Mitgliedern besteht.
Im Unterschied dazu besteht ein normaler Wirtschaftsausschuss aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Zahl kann in diesem Rahmen beliebig gewählt werden.
Dieser Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten ist sinnvoll, falls die Obergrenze der Zahl von Mitgliedern eines Wirtschaftsausschusses in Höhe von sieben zu niedrig erscheint. Beispiel: ein Unternehmen hat 10 Werke, jedes soll durch ein Mitglied im Ausschuss vertreten sein.
§ 107 BetrVG Abs. 3
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