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Der Betriebsratsausschuss ist Organ des Betriebsrats und führt die laufenden Geschäfte. Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so muss er zwingend einen Betriebsausschuss bilden (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.
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Organ des Betriebsrats, das in Gremien mit neun und mehr Mitgliedern zu bilden ist (§ 27 BetrVG).
© AdobeStock | Rudzhan
Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Die Vorschrift über die Bildung des Betriebsausschusses ist zwingend. Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden.
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ . Es ist zulässig und in der Regel auch zweckmäßig, Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss zu wählen. Als Ersatzmitglieder sind nur ordentliche Betriebsratsmitglieder wählbar.
Der Betriebsratsvorsitzende ist Vorsitzender des Betriebsausschusses, der stellvertretende Vorsitzende nimmt diese Funktion auch im Betriebsausschuss wahr. Für die Sitzungen des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften über die Durchführung von Betriebsratssitzungen entsprechend (§ 29 bis 36 BetrVG).
Der Betriebsausschuss hat die Aufgaben eines erweiterten geschäftsführenden Vorstands im Betriebsrat. Er schafft die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige und reibungslose Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Der Betriebsausschuss soll u.a. die im Betriebsrat zu behandelnden Angelegenheiten so vorbereiten, dass eine zügige Erledigung und Beschlussfassung im Gesamtgremium gewährleistet ist.
Die Kernaufgabe des Betriebsausschusses ist es, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen (§ 27 Abs. 2, Satz 1 BetrVG). Dazu gehören u. a. folgende Aufgaben:
Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss mit der Wahrnehmung des Monatsgesprächs beauftragen, um mit dem Arbeitgeber über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (§ 74 Abs. 1 BetrVG). An der Besprechung haben alle Betriebsausschuss-Mitglieder und, bei Verhinderung eines Mitglieds, das Ersatzmitglied teilzunehmen. Diese Regelung kann insbesondere bei größeren Betriebsräten zweckmäßig sein, da bei Teilnahme des gesamten Gremiums die Wahrnehmung eines konstruktiven und effektiven Dialogs beeinträchtigt sein könnte (BAG v. 15.8.2012 - 7 ABR 16/11).
Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform (§ 27 Abs. 2 BetrVG). Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss sowohl in der Willensbildung (Beschlussfassung) als auch in der Willensäußerung (Mitteilung an den Arbeitgeber) an die Stelle des Betriebsrats tritt. Der Beschluss zur Beauftragung des Betriebsausschusses mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben ist mit der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) zu fassen und schriftlich z.B. im Sitzungsprotokoll oder in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) zu dokumentieren (BAG v. 4.8.1975 - 2 AZR 266/74). Dies gilt entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben (§ 27 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Der Übertragungsbeschluss gilt längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.
Der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter können nur durch Niederlegung ihrer jeweiligen Ämter im Betriebsrat aus dem Betriebsausschuss ausscheiden. Die gewählten weiteren Ausschussmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Die Mitglieder des Betriebsausschusses können auch jederzeit vom Betriebsrat abberufen werden. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt deren Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats gefasst wird (§ 27 Abs. 1 S 4 BetrVG). Sind sie durch Mehrheitswahl gewählt worden, so reicht für die Abberufung die einfache Mehrheit (Mehrheit der anwesenden Mitglieder). In diesem Falle ist die geheime Stimmabgabe gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Neuwahl eines nachrückenden Betriebsratsmitglieds ist ohne die Abberufung des früher und wirksam gewählten Ausschussmitglieds nichtig (BAG v.13.11.1991 - 7 ABR 18/91).
§ 27 BetrVG
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