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Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so muss er zwingend einen Betriebsausschuss bilden (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsausschuss ist als Organ des Betriebsrats zur Führung der laufend wiederkehrenden Routinearbeiten zuständig. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder - weitere - Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.
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Organ des Betriebsrats, das in Gremien mit neun und mehr Mitgliedern zwingend zu bilden ist (§ 27 BetrVG). Maßgeblich ist die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder. Der Betriebsausschuss bleibt bestehen, auch wenn deren Zahl z.B. durch Amtsniederlegung und Fehlens von Ersatzmitgliedern unter 9 Betriebsratsmitglieder gesunken ist.
© AdobeStock | Rudzhan
Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so hat er gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einen Betriebsausschuss zu bilden. Die Vorschrift über die Bildung des Betriebsausschusses ist zwingend. Von ihr kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bei Eingang mehrerer Wahlvorschläge. Wird nur ein einziger Wahlvorschlag gemacht, so ist die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Satz3 BetrVG). Ersatzmitglieder des Betriebsrats können nicht für eine Mitgliedschaft im Betriebsausschuss kandidieren. Es ist zulässig und in der Regel auch zweckmäßig, aus den Reihen der Mitglieder des Betriebsrats Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss zu wählen.
Die Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss werden aus den Reihen der nicht gewählten Bewerber um einen Sitz im Betriebsausschuss genommen. Deren Ermittlung bereitet bei Eingang nur eines Wahlvorschlages und der damit durchgeführten Mehrheitswahl keine Probleme. Fand die Wahl hingegen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt, ist das Ersatzmitglied der Liste zu entnehmen, der das ausgeschiedene Mitglied des Betriebsausschusses angehörte. Ist diese Liste erschöpft, so hat nach streitiger Ansicht des BAG im Beschluss vom 16.3.2005 - 7 ABR 43/04 - in NZA 2005,1072 eine Nachwahl in Mehrheitswahl stattzufinden. Fitting u.a., BetrVG 32. Aufl. 2024, § 27 Rn. 37 halten eine gesonderte Wahl nicht für zulässig. Sie wenden § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG an. Danach rückt das Betriebsratsmitglied in den Betriebsausschuss nach, welches der Liste mit dem nächsten nicht zum Zuge gekommenen Bewerber angehört.
Scheidet ein Mitglied des Betriebsausschusses aus dem Betriebsrat aus, rückt das Ersatzmitglied nur in den Betriebsrat ein. Es übernimmt nicht die Funktion als Ausschussmitglied.
In der Geschäftsordnung des Betriebsrates kann die Wahl von Ersatzmitgliedern für den Betriebsausschuss und deren Nachrücken geregelt werden (Fitting u.a., BetrVG 32. Aufl. 2024, § 27 Rn. 30 u.36).
Der Betriebsratsvorsitzende ist Vorsitzender des Betriebsausschusses, der stellvertretende Vorsitzende nimmt diese Funktion auch im Betriebsausschuss wahr. Für die Sitzungen des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften über die Durchführung von Betriebsratssitzungen entsprechend (§ 29 bis 36 BetrVG).
Der Betriebsausschuss hat die Aufgaben eines erweiterten geschäftsführenden Vorstands im Betriebsrat. Er schafft die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige und reibungslose Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Der Betriebsausschuss soll u.a. die im Betriebsrat zu behandelnden Angelegenheiten so vorbereiten, dass eine zügige Erledigung und Beschlussfassung im Gesamtgremium gewährleistet ist.
Die Kernaufgabe des Betriebsausschusses ist es, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen (§ 27 Abs. 2, Satz 1 BetrVG). Dazu gehören u. a. folgende Aufgaben:
Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss mit der Wahrnehmung des Monatsgesprächs beauftragen, um mit dem Arbeitgeber über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (§ 74 Abs. 1 BetrVG). An der Besprechung haben alle Betriebsausschuss-Mitglieder und, bei Verhinderung eines Mitglieds, das Ersatzmitglied teilzunehmen. Diese Regelung kann insbesondere bei größeren Betriebsräten zweckmäßig sein, da bei Teilnahme des gesamten Gremiums die Wahrnehmung eines konstruktiven und effektiven Dialogs beeinträchtigt sein könnte (BAG v. 15.8.2012 - 7 ABR 16/11).
Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform (§ 27 Abs. 2 BetrVG). Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss sowohl in der Willensbildung (Beschlussfassung) als auch in der Willensäußerung (Mitteilung an den Arbeitgeber) an die Stelle des Betriebsrats tritt. Der Beschluss zur Beauftragung des Betriebsausschusses mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben ist mit der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) zu fassen und schriftlich z.B. im Sitzungsprotokoll oder in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) zu dokumentieren (BAG v. 4.8.1975 - 2 AZR 266/74). Dies gilt entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben (§ 27 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Der Übertragungsbeschluss gilt längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.
Der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter können nur durch Niederlegung ihrer jeweiligen Ämter im Betriebsrat aus dem Betriebsausschuss ausscheiden. Die gewählten weiteren Ausschussmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Die Mitglieder des Betriebsausschusses können auch jederzeit vom Betriebsrat abberufen werden. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt deren Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats gefasst wird (§ 27 Abs. 1 S 4 BetrVG). Sind sie durch Mehrheitswahl gewählt worden, so reicht für die Abberufung die einfache Mehrheit (Mehrheit der anwesenden Mitglieder). In diesem Falle ist die geheime Stimmabgabe gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Neuwahl eines nachrückenden Betriebsratsmitglieds ist ohne die Abberufung des früher und wirksam gewählten Ausschussmitglieds nichtig (BAG v.13.11.1991 - 7 ABR 18/91).
§ 27 BetrVG
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