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Wann ist der Betriebsrat und wann der Betriebsausschuss zuständig?

Die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten gegen den Arbeitgeber zählen nicht zu den laufenden Geschäften des Betriebsausschusses.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05. August 2015, 4 TaBVGa 6/15

Stand:  27.10.2015
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber betreibt weit über 100 Baumärkte. Etwa die Hälfte dieser Betriebe verfügen über einen Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat besteht aus 106 Mitgliedern; der Gesamtbetriebsausschuss hat 11 Mitglieder. Der Arbeitgeber hatte zwei neue EDV-gestützte Maßnahmen zur Verkaufsförderung eingeführt. Dabei ging es zum einen um die Verwendung sogenannter Beratungscoupons, die von den Mitarbeitern auf die Ware aufgeklebt und an der Kasse eingescannt werden sollten. Zum anderen ging es um eine Online-Kundenbefragung, bei der unter anderem nach der Zufriedenheit beim Mitarbeiterkontakt gefragt wurde.

Der Gesamtbetriebsrat begehrte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der beiden Maßnahmen. Er ist der Ansicht, sie würden seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzen und verwies dabei auf zwei Beschlüsse seines Gesamtbetriebsausschusses zur Einleitung von Beschlussverfahren mit dem Ziel, dem Arbeitgeber die Maßnahmen zu untersagen.

Das entschied das Gericht:

Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist unzulässig, so die Richter. Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts sei ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Für den Gesamtbetriebsrat gelte dies entsprechend.

Da anstelle des Gesamtbetriebsrats hier der Gesamtbetriebsausschuss tätig geworden sei, fehle es an einer wirksamen Beschlussfassung. Denn der Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens auf Untersagung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers gehöre nicht zu den laufenden Geschäften, die nach § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsausschuss führt. Sie gehe über eine lediglich interne, verwaltungsmäßige Angelegenheit hinaus. Der Gesamtbetriebsausschuss war auch nicht gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG zuständig, denn der Gesamtbetriebsrat hatte dem Ausschuss die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht als Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen.

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