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Belegschaftsaktien sind Unternehmensanteile, die Mitarbeitern eines Unternehmens zu besonderen Konditionen angeboten werden. Diese Aktien können entweder zu einem reduzierten Preis erworben oder den Mitarbeitern als Teil ihres Vergütungspakets gewährt werden. Belegschaftsaktien sollen die Mitarbeiter stärker am Unternehmenserfolg beteiligen und ein Gefühl der Identifikation mit dem Unternehmen fördern.
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Aktien des eigenen Unternehmens, die von den Mitarbeitern zu Vorzugskonditionen erworben werden können.
Belegschaftsaktien sind rechtlich wie sonstige Aktien zu behandeln. Der Erwerb solcher Aktien wird staatlich gefördert (vermögenswirksame Leistungen). Der Vorteil beim Erwerb von Belegschaftsaktien zu einem Vorzugskurs ist steuerfrei, soweit er nicht höher ist als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung und insgesamt 360 € pro Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 3 Nr. 39 EStG). Eine Sperrfrist von sechs Jahren ist Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung. Jeder Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern Unternehmensanteile steuer- und sozialabgabenfrei überlassen, wenn ein entsprechendes Angebot allen Mitarbeitern, die länger als ein Jahr beschäftigt sind, offen steht (Gleichbehandlungsgebot) und wenn die Überlassung nicht mit Ansprüchen der Mitarbeiter verrechnet wird (Entgeltumwandlungsverbot).
Da die an Arbeitnehmer ausgegebenen Belegschaftaktien Teil des Arbeitsentgelts sind, hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
§ 3 Nr. 39 EStG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
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