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Belegschaftsaktien sind Unternehmensanteile, die Mitarbeitern eines Unternehmens zu besonderen Konditionen angeboten werden. Diese Aktien können entweder zu einem reduzierten Preis erworben oder den Mitarbeitern als Teil ihres Vergütungspakets gewährt werden. Belegschaftsaktien sollen die Mitarbeiter stärker am Unternehmenserfolg beteiligen und ein Gefühl der Identifikation mit dem Unternehmen fördern.
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Aktien des eigenen Unternehmens, die von den Mitarbeitern zu Vorzugskonditionen erworben werden können.
Belegschaftsaktien sind rechtlich wie sonstige Aktien zu behandeln. Ihre Ausgabe erfolgt in der Regel zu Vorzugspreisen aus Motivations- und Identifikationsgründen. Zugleich sollen sie die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen fördern.
In Startup - Unternehmen kann eine Mitarbeiterbeteiligung in Form der Ausgabe von Belegschaftsaktien oder anderen Gesellschaftsanteilen an die Stelle der Vergütung mit einem marktüblichen Gehalt treten.
Die Ausgabe von Belegschaftsaktien kann auch zwecks Erleichterung einer Unternehmenssanierung erfolgen. (Sieg in NZA 2015,784 ff).
Vereinbarungen über eine Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter am Beschäftigungsunternehmen unterliegen als gesellschaftsrechtliche Abmachung nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ihr Inhalt darf allerdings nicht gegen § 242 BGB verstoßen. Demgemäß darf eine über § 242 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle nicht zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen.
Bei der Vergabe von Belegschaftsaktien ist der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er darf aber Teilzeitbeschäftigten den Bezug dieser Beteiligungsform entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der einer Vollzeitkraft verringert anbieten (Schaub, Arbeitsrechts Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 78 Rn. 15).
Nach § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EstG) sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bezogenen Kapitalbeteiligungen bis zu einer Höhe von 2000,00 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Die Wertpapiere unterliegen zwecks Förderung der Vermögensbildung einer siebenjährigen Sperrzeit. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nicht über seine z.B. Aktien verfügen. (§ 4 Abs.2 Nr. 2 des 5.VermBG). Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber für den Insolvenzschutz sorgen (§ § 2Abs. 5 a des 5. VermBG).
Jeder Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern Unternehmensanteile steuer- und sozialabgabenfrei überlassen, wenn ein entsprechendes Angebot allen Mitarbeitern, die länger als ein Jahr beschäftigt sind, offensteht (Gleichbehandlungsgebot) und wenn die Überlassung nicht mit Ansprüchen der Mitarbeiter verrechnet wird (Entgeltumwandlungsverbot).
Der Betriebsrat kann in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gemäß § 88 Nr. 3 BetrVG die Bereitstellung von Belegschaftsaktien mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Zugleich zeigt diese Vorschrift, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber dazu nicht zwingen kann. Der Arbeitgeber kann sich unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes frei entschließen Belegschaftsaktien zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsrat hat dann über die Verteilungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. In einer Betriebsvereinbarung kann keine Pflicht zur Übernahme von Belegschaftsaktien geregelt werden. Regelbar ist nur, wer unter welchen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bezug einer solcher Beteiligung hat BAG v. 10.11.2021 - 10 AZR 696/19 in NZA 2022,345 Rn.60, 62).
§ 3 Nr. 39 EStG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
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