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Lexikon
Beschlüsse des Betriebsrats

Beschlüsse des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  04:30 min

Kurz erklärt

Der Beschluss ist die allein zulässige Form der Willensbildung des Betriebsrats. Die Beschlüsse des Betriebsratsgremiums werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit) in einer Betriebsratssitzung gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Eine rechtlich wirksame Beschlussfassung ist für die Betriebsratsarbeit sehr wichtig.

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Begriff

Ergebnisse von Abstimmungen im Betriebsrat, durch die er Entscheidungen über Angelegenheiten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben herbeiführt.

Anhörung des Betriebsrats | © AdobeStock | lembergvector

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Grundsätze der Abstimmung

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen per Beschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Der Beschluss ist die allein zulässige Form der Willensbildung des Betriebsrats. Dessen Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der in der Betriebsratssitzung anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Eine Stimmenthaltung ist wie eine Nein-Stimme zu behandeln. In Einzelfällen schreibt das Betriebsverfassungsgesetz die absolute Mehrheit vor (z. B. Beschluss über den Rücktritt des Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder) mit „Ja“ stimmt. Jedes Betriebsratsmitglied. gibt seine Stimme in eigener Verantwortung ab. Es ist nicht an Weisungen oder Aufträge von irgendeiner Seite gebunden (freies Mandat). Beschlüsse des Betriebsrats werden ausschließlich in Betriebsratssitzungen gefasst. Eine Beschlussfassung auf anderen Wegen (z. B. per Unterschrift im Umlaufverfahren) ist unzulässig (BAG v. 4.8.1975 – AZR 266/74). Das gilt auch für die telefonische Konferenz oder die mündliche Befragung der einzelnen Mitglieder an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz. Solche Formen der Entscheidungsfindung widersprechen zum einen der Forderung nach mündlicher Beratung mit der Möglichkeit der Einwirkung auf die Willensbildung anderer Mitglieder. Außerdem kann bei solchen Verfahrensweisen nicht sichergestellt werden, dass die Nichtöffentlichkeit des Betriebsrats bei Beratung und Beschlussfassung gewahrt wird (§ 30 S. 4 BetrVG).

Beschlussfähigkeit

Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder  an der Abstimmung teilnimmt. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Ist ein Mitglied des Betriebsrats an der Beschlussfassung verhindert, ist es durch das Ersatzmitglied zu vertreten (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Eine Verhinderung liegt vor, wenn es dem Betriebsratsmitglied

  • aus tatsächlichen Gründen (z. B. Abwesenheit vom Arbeitsort wegen Dienstreise),
  • wegen rechtlicher Gründe (individuelle und unmittelbare Betroffenheit von dem zu behandelnden Tagesordnungspunkt wie z. B. Antrag des Arbeitgebers zur Zustimmung zu seiner Versetzung) oder
  • wegen Unzumutbarkeit der Teilnahme (z. B. Erholungsurlaub)

zeitweilig unmöglich ist, an der Beschlussfassung teilzunehmen. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zählen die Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht mit, auch wenn sie ein Recht zur Teilnahme an der Abstimmung haben (§ 67 Abs. 2 BetrVG). Erklärt ein Mitglied, dass es an der Beschlussfassung nicht teilnehmen will, ist es trotz Anwesenheit sowohl bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit als auch bei der Auszählung des Stimmenergebnisses so zu behandeln, als wäre es bei der Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

Abstimmung und Protokoll

Vor jeder Abstimmung ist der Wortlaut des Beschlusses zu formulieren, so dass jedes Mitglied dessen Bedeutung klar erkennen und seine Entscheidung für die Abstimmung treffen kann. In der Regel wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt eine geheime Abstimmung. Geheime Abstimmungen sind für die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG), der Mitglieder sonstiger Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 BetrVG) sowie der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 BetrVG) vorgeschrieben. Über jede Verhandlung ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat (§ 34 Abs. 1 BetrVG).

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Ordnungsgemäßer Beschluss

Nur ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss schafft die Voraussetzung für die Wirksamkeit der beabsichtigten Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats. Ein Betriebsratsbeschluss ist wirksam, wenn er

  • ordnungsgemäß zustande gekommen ist und
  • keinen gesetzwidrigen Inhalt hat (BAG v. 23.8.1984 - 2 AZR 391/83).

Unwirksame Beschlüsse sind nichtig, das heißt, von Anfang an unwirksam. Streitigkeiten über die Ordnungsmäßigkeit von Beschlüssen sind vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zu entscheiden. Über sie kann jedoch auch als Vorfrage im Urteilsverfahren, z. B. im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, entschieden werden.

Verfahrensrechtliche Vorschriften

Nicht jeder Mangel des Verfahrens beim Zustandekommen eines Beschlusses führt zu dessen Unwirksamkeit. Es müssen vielmehr grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften vorliegen, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusse als wesentlich anzusehen sind (BAG v. 23.8.1984 -- 2 AZR 391/83). Zwingende Verfahrensvorschriften sind:

  • Der Beschluss wird auf einer ordnungsgemäßen Betriebsratssizung gefasst, zu der alle Mitglieder mit Ausnahme der verhinderten rechtzeitig unter Mitteilung der konkreten Tagesordnung rechtzeitig geladen wurden. (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Über einen bei der Ladung nicht berücksichtigten Tagesordnungspunkt kann der Betriebsrat nur dann einen wirksamen Beschluss fassen, wenn alle Mitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und das beschlussfähige Gremium einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen (BAG v. 22.1.2014 – 7 AS 6/13).
  • Für ein verhindertes Mitglied ist das Ersatzmitglied zu laden (§ 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG).
  • Der Betriebsrat ist beschlussfähig, d.h., mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder nimmt an der Abstimmung teil (§ 33 Abs. 2 BetrVG).
  • Ein Betriebsratsmitglied, das an der Beschlussfassung des Tagesordnungspunktes rechtlich verhindert, also in seinem Arbeitsverhältnis individuell und unmittelbar betroffen ist, darf  an der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes nicht teilnehmen (BAG v. 10.11.2009 - 1 ABR 64/08).
  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung muss zu der Abstimmungs ordnungsgemäß hinzugezogen werden, sofern Angelegenheiten behandelt werden, bei denen diese Stimmrecht hat (§ 33 Abs. 3 BetrVG).
  • Der Beschluss ist mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit), ggf. mit der Mehrheit aller Mitglieder (absolute Mehrheit) und ggf. unter Einschluss der Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu fassen (§ 33 Abs. 1 BetrVG).

Nicht als zwingende Verfahrensvorschriften gelten z.B. die Pflichten zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung (§ 30 S. 4 BetrVG). oder zur Aufnahme des Beschlusses in die Sitzungsniederschrift (§ 34 Abs. 1 BetrVG). Hat eine nicht stimmberechtigte Person (beispielsweise der Schwerbehindertenvertreter oder ein nicht vertretungsberechtigtes Ersatzmitglied) an der Abstimmung teilgenommen, ist der Beschluss nur dann unwirksam, wenn durch die Mitwirkung dieser Person das Ergebnis der Beschlussfassung beeinträchtigt wurde.

Inhaltliche Mängel

Einen gesetzwidrigen Inhalt haben Beschlüsse, wenn sie gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder einen Tarifvertrag verstoßen oder der Betriebsrat außerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit gehandelt hat. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot kommt z. B. in Betracht, wenn der Betriebsrat eines Betriebs, dessen Arbeitgeber tarifgebunden ist, beschließt, die auf Grund eines anzuwenden Tarifvertrags bestimmte wöchentliche Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung neu zu regeln (40 statt 38,5 Std/Woche, § 87 Abs. 1 Einleitungssatz). Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot kann sich insbesondere auch aus der Nichtbeachtung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG ergeben. Nach dieser Vorschrift können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, sofern ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen nicht ausdrücklich zulässt. Beschlüsse des Betriebsrats sind mangels Zuständigkeit unwirksam, wenn sie z. B. betriebsübergreifende Regelungen enthalten, die in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Ebenso wenig ist der Betriebsrat zuständig, Angelegenheiten zu regeln, die sich auf die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer beziehen (z. B. Festlegung von Regeln für das Verhalten der Arbeitnehmer im außerbetrieblichen Bereich).

Auswirkungen fehlerhafter Beschlüsse

Anhörungsverfahren

Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats, beispielsweise eine fehlerhafte Besetzung bei der Beschlussfassung, weil z. B. ein Betriebsratsmitglied nicht geladen oder ein Ersatzmitglied nicht nachgerückt war, haben keine Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens im Falle einer beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers (§ 102 BetrVG). Aus diesem Grund ist eine Reaktion des Betriebsrats, die durch ein fehlerhaftes Verfahren bei der Beschlussfassung zustande gekommen ist, wie ein Verstreichenlassen der Äußerungsfrist (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG) und somit als Zustimmung zu werten. Da sich der Arbeitgeber nicht in die Amtsführung des Betriebsrats einmischen darf, sind Fehler bei der Beschlussfassung grundsätzlich allein der Sphäre des Betriebsrats zuzurechnen. Der Arbeitgeber ist nicht befugt, den Betriebsrat anzuhalten, seine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kündigung auf Grund einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung abzugeben. Dieser Grundsatz gilt regelmäßig auch dann, wenn der Arbeitgeber weiß oder vermuten kann, dass das Verfahren im Betriebsrat fehlerhaft verlaufen ist. Die Gültigkeit des Anhörungsverfahrens hinge sonst von dem Zufall ab, welche Kenntnis der Arbeitgeber von den betriebsratsinternen Vorgängen hat. Daher kann dem Arbeitgeber auch bei Offensichtlichkeit des Verfahrensfehlers die Fehlerhaftigkeit der Willensbildung des Betriebsrats nicht zugerechnet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat (BAG v. 24.6.2004 - 2 AZR 461/03). Auch in den Fällen der Versetzung oder außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder eines anderen Amtsträger der Betriebsverfassung, die der Arbeitgeber erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats rechtswirksam aussprechen kann (§ 103 BetrVG), gilt, dass eine fehlerhafte Beschlussfassung des Betriebsrats die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn das von der Maßnahme betroffene Mitglied an der Teilnahme der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats zu diesem Tagesordnungspunkt verhindert ist und das Ersatzmitglied zu seiner Vertretung nicht geladen wurde. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes darf der Arbeitgeber zwar grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses vertrauen, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende oder sein Vertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Tatsachen kennt oder kennen muss, aus denen die Unwirksamkeit des Beschlusses folgt. Eine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers besteht insoweit allerdings nicht (BAG v. 23.8.1984 - 2 AZR 391/83).

Mitbestimmungsrechte

Ein fehlerhafter Beschluss des Betriebsrats in Ausübung seines Zustimmungsverweigerungsrechts (§ 99 BetrVG) bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Ein-/Umgruppierung, Versetzung) ist ebenfalls nichtig und somit wirkungslos. Eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats z. B. zu einer Umgruppierung eines Arbeitnehmers, die durch einen nicht ordnungsgemäß gefassten Beschluss zustande gekommen ist, ist der unterbliebenen Verweigerung gleichzustellen. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt danach als erteilt (BAG v. 3.8.1999 - 1 ABR 30/98). Da Angelegenheiten der Mitbestimmung (z. B. Einführung von Kurzarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) Rechte der Arbeitnehmer begründen, gilt auch in diesen Fällen, dass ein diesbezüglicher fehlerhafter Beschluss zur Folge hat, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme grundsätzlich nicht rechtswirksam durchführen kann. Der Beschluss ist einer Nichtbeteiligung des Betriebsrats gleichzusetzen. Hat der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber mitgeteilt, die Zustimmung sei erteilt, so kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass dieser Beschluss auch wirksam zustande gekommen ist. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes zugunsten des Arbeitgebers gelten mit der Einschränkung, dass er nach den Umständen des Falles keinen Zweifel an einem ordnungsgemäßen Beschluss haben konnte (BAG v. 23.8.1984 - 2 AZR 391/83).

Heilung fehlerhafter Beschlüsse

Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden. Der ordnungsgemäß getroffene erneute Beschluss wirkt grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen und wegen des Verfahrensfehlers unwirksamen Beschlussfassung zurück, sondern schafft erst für die Zukunft eine Rechtsgrundlage für die Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats zu diesem Beschlussgegenstand. Handelt oder äußert sich der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes vom Betriebsrat beauftragtes Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber zu einer vom Betriebsrat beschlusspflichtigen Angelegenheit, ohne dass überhaupt ein Beschluss oder ein ordnungsgemäßer Beschluss vorliegt, handeln diese Personen ohne Vertretungsmacht mit der Folge, dass die Handlung oder Erklärung schwebend unwirksam ist. Ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Zustimmung des Betriebsrats zu der Vereinbarung ab (§  1777 Abs. 1 BGB). Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung die Entscheidung genehmigen. Erteilt der Betriebsrat die Genehmigung, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Vornahme dieses Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts Anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB). Die von dem Vertreter des Betriebsrats abgeschlossene Vereinbarung wird auf Grund der Genehmigung so behandelt, als sei sie bei seiner Vornahme sogleich wirksam geworden. Eine nachträgliche Genehmigung ist auch möglich, wenn ein Betriebsratsmitglied außerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht handelt. Die zeitliche Rückerstreckung der Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn die nachträgliche Beschlussfassung des Betriebsrats erst nach dem für die Beurteilung eines Sachverhalts maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt. Diese Einschränkung betrifft insbesondere Vereinbarungen, durch die dem Arbeitgeber eine Kostentragungspflicht auferlegt wird. Ein nach dem Besuch einer Schulungsveranstaltung gefasster Betriebsratsbeschluss, in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet daher keinen Anspruch des Betriebsrats auf Kostentragung durch den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG, BAG v.10.10.2007 – 7 ABR 51/06).

Aussetzung von Beschlüssen

Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann (§ 35 Abs. 1 BetrVG). Während der Aussetzungsfrist soll eine Verständigung zwischen der Mehrheit im Betriebsrat und den Antragstellern versucht werden. Frühestens nach Ablauf der Wochenfrist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen und zwar dahingehend, ob der alte Beschluss aufgehoben, geändert oder beibehalten wird. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann kein erneuter Antrag auf Aussetzung gestellt werden (§ 35 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 29 Abs. 2, 33 BetrVG, §§ 134, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB

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Beschlüsse des Betriebsrats
Strategie der Öffentlichkeitsarbeit für den BRV
Der Europäische Betriebsrat
Betriebsklima
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