Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Der Beschluss ist die allein zulässige Form der Willensbildung des Betriebsrats. Die Beschlüsse des Betriebsratsgremiums werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit) in einer Betriebsratssitzung gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Eine rechtlich wirksame Beschlussfassung ist für die Betriebsratsarbeit sehr wichtig.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Beschlüsse bündeln die in einer Betriebsratssitzung in der Form der Präsenzsitzung oder Videokonferenz geäußerten Meinungen zu einer verbindlichen Entscheidung des Betriebsrats. Deren anschließende Umsetzung im Außenverhältnis ist alleinige Aufgabe des Vorsitzenden.
1. Willensbildung des Betriebsrats
2. Ort der Beschlussfassung
3. Höchstpersönliche Abstimmung
4. Beschlussfähigkeit
5. Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung - auch für Video- und Telefonkonferenz
6. Beschlussfassung
7. Erforderliche Mehrheit
8. Verfahrensrechtliche Vorschriften
9. Inhaltliche Mängel
10. Auswirkungen fehlerhafter Beschlüsse
11. Heilung fehlerhafter Beschlüsse
12. Aussetzung von Beschlüssen
© AdobeStock | lembergvector
Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen per Beschluss. Der Beschluss ist die allein zulässige Form der Willensbildung des Betriebsrats.
Beschlüsse können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung gefasst werden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Die Möglichkeit der gleichzeitigen Anwesenheit soll eine direkte Wahrnehmung der Äußerungen anderer Teilnehmer sichern.
Die Durchführung einer Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz genügt diesen Anforderungen. Auch in diesen Sitzungsformen können gültige Beschlüsse gefasst werden. Denn auch in diesen Fällen erfolgt die Beschlussfassung in der dafür zwingend erforderlichen Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder. Denn die Teilnehmer an einer Video- oder Telefonkonferenz gelten nach § 33 Abs.1 Satz 2 BetrVG als anwesend. Als Ersatz für die nicht mögliche eigenhändige Eintragung in eine Anwesenheitsliste tritt die in § 34 Abs. 1 Satz 4 BetrVG vorgesehene Bestätigung der Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden. Diese ist in Textform abzugeben.
Bei fehlerhafter Einberufung einer Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz sind die dort gefassten Beschlüsse schwebend unwirksam. Sie können aber nachträglich rückwirkend durch einen Beschluss des Gremiums geheilt werden.
Ein nicht in einer Sitzung gefasster Beschluss ist (schwebend) unwirksam. Er kann keine Rechtswirkung entfalten. Dieser Mangel kann jedoch rückwirkend geheilt werden. Dies geschieht durch dessen nachträgliche Genehmigung seitens des Betriebsratsgremiums. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung zurück. (vgl. ausführlich zur Beschlussfassung: BAG v. 8.2.2022 - 1 AZR 233/21 in NZA 2022, 984).
Eine Abstimmung im Umlaufverfahren durch Unterzeichnung eines vorgefertigten Beschlusses durch jedes Mitglied genügt den Anforderungen an eine gültige Beschlussfassung nicht. Dasselbe gilt für eine Abstimmung per E-Mail (Fitting, BetrVG. 32. Aufl. § 33 Rn 21, 21a). Eine rückwirkende Heilung ist möglich.
Jedes Betriebsratsmitglied gibt seine Stimme in eigener Verantwortung ab. Es ist nicht an Weisungen oder Aufträge von irgendeiner Seite gebunden (freies Mandat).
Eine Stimmübertragung auf einen Vertreter ist unzulässig.
Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Ist ein Mitglied des Betriebsrats an der Beschlussfassung verhindert, ist es durch das (richtige) Ersatzmitglied zu vertreten (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Eine Verhinderung liegt vor, wenn es dem Betriebsratsmitglied
zeitweilig unmöglich ist, an der Beschlussfassung teilzunehmen.
Erklärt ein Mitglied, dass es an der Beschlussfassung nicht teilnehmen will, ist es trotz Anwesenheit sowohl bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit wie auch bei der Auszählung des Stimmenergebnisses so zu behandeln, als wäre es bei der Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend gewesen.
Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zählen die Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht mit. Dies gilt auch dann, wenn sie ein Recht zur Teilnahme an der Abstimmung haben (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
Unerlässliche Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung bilden
Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für Sitzungen in der Form der Telefon- oder Videokonferenz.
Vor jeder Abstimmung ist der Wortlaut des Beschlusses zu formulieren, so dass jedes Mitglied dessen Bedeutung klar erkennen und seine Entscheidung für die Abstimmung treffen kann. In der Regel wird offen abgestimmt. Nur die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung beschließen. Der Antrag eines einzelnen Mitgliedes reicht nach Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 33 Rn. 26 nicht aus. In der Geschäftsordnung kann die geheime Abstimmung auf Antrag eines Mitgliedes verankert werden.
Geheime Abstimmungen sind für die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG), der Mitglieder sonstiger Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 BetrVG) sowie der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 BetrVG) vorgeschrieben. Über jede Verhandlung ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat (§ 34 Abs. 1 BetrVG).
Beschlüsse des Betriebsrats werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der in der Betriebsratssitzung anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Eine Stimmenthaltung ist wie eine Nein-Stimme zu behandeln. In Einzelfällen schreibt das Betriebsverfassungsgesetz die absolute Mehrheit vor (z. B. Beschluss über den Rücktritt des Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder) mit „Ja“ stimmt, z.B.6 von 9 Mitgliedern.
Abzustellen ist auf die gesetzliche Mitgliederzahl.
Die gesetzliche Mitgliederzahl kann sich durch Ausscheiden von Mitgliedern und fehlender Ersatzmitglieder verringert haben. Sie kann sich dadurch von z.B. 7 Mitgliedern nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder auf 5 Mitglieder reduziert haben. Die absolute Mehrheit beträgt dann nicht mehr 4, sondern berechnet aus 5 gleich 3 Mitglieder. Das folgt aus § 13 Abs.2 Nr. 2 mit § 22 BetrVG.
Nicht jeder Mangel des Verfahrens beim Zustandekommen eines Beschlusses führt zu dessen Unwirksamkeit. Es müssen vielmehr grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften vorliegen, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses als wesentlich anzusehen sind (BAG v. 23.8.1984 -- 2 AZR 391/83). Zwingende Verfahrensvorschriften sind:
Nicht als zwingende Verfahrensvorschriften gelten z.B. die Pflichten zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung (§ 30 S. 4 BetrVG). oder zur Aufnahme des Beschlusses in die Sitzungsniederschrift (§ 34 Abs. 1 BetrVG). Hat eine nicht stimmberechtigte Person (beispielsweise der Schwerbehindertenvertreter oder ein nicht vertretungsberechtigtes Ersatzmitglied) an der Abstimmung teilgenommen, ist der Beschluss nur dann unwirksam, wenn durch die Mitwirkung dieser Person das Ergebnis der Beschlussfassung beeinträchtigt wurde.
Einen gesetzwidrigen Inhalt haben Beschlüsse, wenn sie gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder einen Tarifvertrag verstoßen oder der Betriebsrat außerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit gehandelt hat. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot kommt z. B. in Betracht, wenn der Betriebsrat eines Betriebs, dessen Arbeitgeber tarifgebunden ist, beschließt, die auf Grund eines anzuwenden Tarifvertrags bestimmte wöchentliche Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung neu zu regeln (40 statt 38,5 Std/Woche, § 87 Abs. 1 Einleitungssatz). Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot kann sich insbesondere auch aus der Nichtbeachtung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG ergeben. Nach dieser Vorschrift können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, sofern ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen nicht ausdrücklich zulässt. Beschlüsse des Betriebsrats sind mangels Zuständigkeit unwirksam, wenn sie z. B. betriebsübergreifende Regelungen enthalten, die in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Ebenso wenig ist der Betriebsrat zuständig, Angelegenheiten zu regeln, die sich auf die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer beziehen (z. B. Festlegung von Regeln für das Verhalten der Arbeitnehmer im außerbetrieblichen Bereich).
Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats, beispielsweise eine fehlerhafte Besetzung bei der Beschlussfassung, weil z. B. ein Betriebsratsmitglied nicht geladen oder ein Ersatzmitglied nicht nachgerückt war, haben keine Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens im Falle einer beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers (§ 102 BetrVG). Aus diesem Grund ist eine Reaktion des Betriebsrats, die durch ein fehlerhaftes Verfahren bei der Beschlussfassung zustande gekommen ist, wie ein Verstreichenlassen der Äußerungsfrist (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG) und somit als Zustimmung zu werten. Da sich der Arbeitgeber nicht in die Amtsführung des Betriebsrats einmischen darf, sind Fehler bei der Beschlussfassung grundsätzlich allein der Sphäre des Betriebsrats zuzurechnen. Der Arbeitgeber ist nicht befugt, den Betriebsrat anzuhalten, seine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kündigung auf Grund einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung abzugeben. Dieser Grundsatz gilt regelmäßig auch dann, wenn der Arbeitgeber weiß oder vermuten kann, dass das Verfahren im Betriebsrat fehlerhaft verlaufen ist. Die Gültigkeit des Anhörungsverfahrens hinge sonst von dem Zufall ab, welche Kenntnis der Arbeitgeber von den betriebsratsinternen Vorgängen hat. Daher kann dem Arbeitgeber auch bei Offensichtlichkeit des Verfahrensfehlers die Fehlerhaftigkeit der Willensbildung des Betriebsrats nicht zugerechnet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat (BAG v. 24.6.2004 - 2 AZR 461/03). Auch in den Fällen der Versetzung oder außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder eines anderen Amtsträger der Betriebsverfassung, die der Arbeitgeber erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats rechtswirksam aussprechen kann (§ 103 BetrVG), gilt, dass eine fehlerhafte Beschlussfassung des Betriebsrats die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn das von der Maßnahme betroffene Mitglied an der Teilnahme der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats zu diesem Tagesordnungspunkt verhindert ist und das Ersatzmitglied zu seiner Vertretung nicht geladen wurde. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes darf der Arbeitgeber zwar grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses vertrauen, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende oder sein Vertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Tatsachen kennt oder kennen muss, aus denen die Unwirksamkeit des Beschlusses folgt. Eine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers besteht insoweit allerdings nicht (BAG v. 23.8.1984 - 2 AZR 391/83).
Ein fehlerhafter Beschluss des Betriebsrats in Ausübung seines Zustimmungsverweigerungsrechts (§ 99 BetrVG) bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Ein-/Umgruppierung, Versetzung) ist ebenfalls nichtig und somit wirkungslos. Eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats z. B. zu einer Umgruppierung eines Arbeitnehmers, die durch einen nicht ordnungsgemäß gefassten Beschluss zustande gekommen ist, ist der unterbliebenen Verweigerung gleichzustellen. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt danach als erteilt (BAG v. 3.8.1999 - 1 ABR 30/98). Da Angelegenheiten der Mitbestimmung (z. B. Einführung von Kurzarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) Rechte der Arbeitnehmer begründen, gilt auch in diesen Fällen, dass ein diesbezüglicher fehlerhafter Beschluss zur Folge hat, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme grundsätzlich nicht rechtswirksam durchführen kann. Der Beschluss ist einer Nichtbeteiligung des Betriebsrats gleichzusetzen. Hat der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber mitgeteilt, die Zustimmung sei erteilt, so kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass dieser Beschluss auch wirksam zustande gekommen ist. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes zugunsten des Arbeitgebers gelten mit der Einschränkung, dass er nach den Umständen des Falles keinen Zweifel an einem ordnungsgemäßen Beschluss haben konnte (BAG v. 23.8.1984 - 2 AZR 391/83).
Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden. Der ordnungsgemäß getroffene erneute Beschluss wirkt grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen und wegen des Verfahrensfehlers unwirksamen Beschlussfassung zurück, sondern schafft erst für die Zukunft eine Rechtsgrundlage für die Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats zu diesem Beschlussgegenstand. Handelt oder äußert sich der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes vom Betriebsrat beauftragtes Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber zu einer vom Betriebsrat beschlusspflichtigen Angelegenheit, ohne dass überhaupt ein Beschluss oder ein ordnungsgemäßer Beschluss vorliegt, handeln diese Personen ohne Vertretungsmacht mit der Folge, dass die Handlung oder Erklärung schwebend unwirksam ist (BAG v. 8.2.2022 - 1 AZR 233/21 in NZA2022, 984). Ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Zustimmung des Betriebsrats zu der Vereinbarung ab (§ 177 Abs. 1 BGB). Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung die Entscheidung genehmigen. Erteilt der Betriebsrat die Genehmigung, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Vornahme dieses Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB). Die von dem Vertreter des Betriebsrats abgeschlossene Vereinbarung wird auf Grund der Genehmigung so behandelt, als sei sie bei ihrer Vornahme sogleich wirksam geworden. Eine nachträgliche Genehmigung ist auch möglich, wenn ein Betriebsratsmitglied außerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht handelt. Die zeitliche Rückerstreckung der Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn die nachträgliche Beschlussfassung des Betriebsrats erst nach dem für die Beurteilung eines Sachverhalts maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt. Diese Einschränkung betrifft insbesondere Vereinbarungen, durch die dem Arbeitgeber eine Kostentragungspflicht auferlegt wird. Ein nach dem Besuch einer Schulungsveranstaltung gefasster Betriebsratsbeschluss, in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet daher keinen Anspruch des Betriebsrats auf Kostentragung durch den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG, BAG v.10.10.2007 – 7 ABR 51/06).
Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann (§ 35 Abs. 1 BetrVG). Während der Aussetzungsfrist soll eine Verständigung zwischen der Mehrheit im Betriebsrat und den Antragstellern versucht werden. Frühestens nach Ablauf der Wochenfrist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen, und zwar dahingehend, ob der alte Beschluss aufgehoben, geändert oder beibehalten wird. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann kein erneuter Antrag auf Aussetzung gestellt werden (§ 35 Abs. 2 BetrVG).
§§ 29 Abs. 2, 33 BetrVG, §§ 134, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter