Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Betriebliche Notwendigkeit

Betriebliche Notwendigkeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  27.6.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

"Betriebliche Notwendigkeit" bedeutet, dass der Betriebsrat wichtige Gründe im Arbeitsablauf hat, die Vorrang vor seinen üblichen Betriebsratsaufgaben haben. In diesem Fall muss der Betriebsrat seine Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Zwingende Gründe aus dem Betriebsbereich und den Arbeitsabläufen, denen der Betriebsrat Vorrang vor der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt einzuräumen hat.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen hat der Betriebsratsvorsitzende auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen hat (§ 30 S. 2 BetrVG). Ebenso hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG). Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es, nach Möglichkeit Termin und Zeitpunkt so zu wählen, dass die geringsten Störungen für die betrieblichen Abläufe zu erwarten sind. Hält der Arbeitgeber bei geplanter Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulungsmaßnahme die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG). Entsprechendes gilt für einen Entsendebeschluss zu einer Schulung, die geeignete Kenntnisse vermittelt (§ 37 Abs. 7 S. 3 BetrVG).

Bei der notwendigen Gestellung eines sachkundigen Arbeitnehmers als Auskunftsperson für den Betriebsrat hat der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Der Abstellung des angeforderten Arbeitnehmers könnten z. B. die Erledigung von Eilaufträgen, Abwesenheit des genannten Arbeitnehmers oder Unabkömmlichkeit wegen eines Einsatzes auf Grund von Störungen im Betriebsablauf entgegenstehen. In der Regel wird die Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeit von absehbarer zeitlicher Dauer sein.

Aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Betriebsrat auch gehalten, bei der Festlegung von Terminen und Zeiten für die Durchführung von Betriebs-/Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Betriebsablauf soll durch die Veranstaltung nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt wird.

Rechtsquelle

§§ 30 S. 2, 80 Abs. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
Betriebliche Notwendigkeit
Teamführung und Wirkung: Das Pferd als Spiegel
Betriebsratsvorsitz Teil II
Betriebsratsvorsitz Teil III
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats bei sozialen Angelegenheiten

Als Ersatzmitglied springen Sie oft ganz kurzfristig für Ihre verhinderten Kollegen im Gremium ein. Und sind in den Betriebsratssitzungen dann gleich an wichtigen Diskussionen und Entscheidungen mit beteiligt. Ein ganz zentraler Bereich sind dabei die sozialen Angelegenheiten. Denn hier ha ...
Mehr erfahren

In sechs Schritten zum erfolgreichen Betriebsratsvorsitzenden

Als Betriebsratsvorsitzender werden die unterschiedlichsten Fähigkeiten von Ihnen gefordert: Sie sollen ein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber pflegen und gleichzeitig die Interessen der Belegschaft vertreten. Sie müssen Projekte organisieren und überblicken und gleichzeitig auch loslassen, ...
Mehr erfahren
Darf ein Betriebsratsvorsitzender wegen angefallener Betriebsratsarbeit einseitig seinen bewilligten Erholungsurlaub unterbrechen und für die Tätigkeit eine Zeitgutschrift verlangen? Nein, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Im Urlaubsfall könne der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden einspringen.