Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Betriebliche Notwendigkeit

Betriebliche Notwendigkeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  3.3.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Begriff "Betriebliche Notwendigkeit" kennzeichnet einen Auswahlgrundsatz unter mehreren Alternativen. Dem Betriebsrat wird damit aufgegeben, sich für die Variante mit der geringsten Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe zu entscheiden. Dasselbe gilt bezüglich der zeitlichen Reihenfolge der Erfüllung von Arbeitspflichten und Betriebsratsaufgaben. Auch insoweit legen die Worte "betriebliche Notwendigkeit" den Auswahlgrundsatz fest. Grundsätzlich genießt die Betriebsratsarbeit Vorrang. Aber eine Ausnahme gilt, wenn betriebliche Notwendigkeiten eine Umkehr der Reihenfolge erfordern. In diesem Fall muss die Betriebsratsarbeit zurücktreten. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Beachtliche Gründe aus dem Betriebsbereich, denen der Betriebsrat Vorrang vor der Wahrnehmung und Terminierung von Betriebsratsaktivitäten zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt einzuräumen hat.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Nach § 2 Abs.1 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Es handelt sich dabei um mehr als nur einen Programmsatz. Vielmehr geht es um eine Übertragung des für Schuldverhältnisse gemäß § 241 Abs.1 BGB geregelten Prinzips der Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei in die Ebene der Betriebsverfassung.  Demgemäß müssen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets auch auf die Interessen der anderen Partei bedenken. Dieses Prinzip gilt für alle Formen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (BAG v. 8.2.2022 - 1 AZR 233/21 in NZA 2022,984 Rn.41). Es findet auch auf die Ausübung von Mitbestimmungsrechten Anwendung, z.B. bei der Dienstplangestaltung (BAG v. 12.3.2019 - 1 ABR 42/17 in NZA 2019,843 Rn. 45).

In Einzelfällen ist dieses Gebot in Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich aufgenommen worden. So hat z.B. der Betriebsratsvorsitzend bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen hat (§ 30 S. 2 BetrVG). Ebenso hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG).
 Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es, nach Möglichkeit Termin und Zeitpunkt so zu wählen, dass die geringsten Störungen für die betrieblichen Abläufe zu erwarten sind. Hält der Arbeitgeber bei geplanter Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulungsmaßnahme die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG). Entsprechendes gilt für einen Entsendebeschluss zu einer Schulung, die geeignete Kenntnisse vermittelt (§ 37 Abs. 7 S. 3 BetrVG).

Bei der notwendigen Gestellung eines sachkundigen Arbeitnehmers als Auskunftsperson für den Betriebsrat hat der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Der Abstellung des angeforderten Arbeitnehmers könnten z. B. die Erledigung von Eilaufträgen, Abwesenheit des genannten Arbeitnehmers oder Unabkömmlichkeit wegen eines Einsatzes auf Grund von Störungen im Betriebsablauf entgegenstehen. In der Regel wird die Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeit von absehbarer zeitlicher Dauer sein.

Aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Betriebsrat auch gehalten, bei der Festlegung von Terminen und Zeiten für die Durchführung von Betriebs-/Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Betriebsablauf soll durch die Veranstaltung nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt wird.

Rechtsquelle

§§ 30 S. 2, 80 Abs. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
Betriebliche Notwendigkeit
BRV und Assistenz – ein unschlagbares Team
Der richtige Umgang mit Ersatzmitgliedern
Betriebsverfassungsrecht Fresh-up
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Der jüngste Betriebsratsvorsitzende Deutschlands?

Wie alt ist Deutschlands jüngster Betriebsratsvorsitzender? Genau können wir das nicht beantworten. In jedem Fall dürfte David Schultheiß von DP World in Leipzig mit seinen 26 Jahren zu den jüngsten Vorsitzenden eines Betriebsratsgremiums in der Bundesrepublik zählen. Wie es dazu kam? Ob e ...
Mehr erfahren

Der Schulungsanspruch des Betriebsrats

Eine neue Amtszeit bringt viele Herausforderungen. Nicht verzagen! Denn es gibt einen gesetzlichen Schulungsanspruch für alle Betriebsratsmitglieder.
Mehr erfahren
Darf ein Betriebsratsvorsitzender wegen angefallener Betriebsratsarbeit einseitig seinen bewilligten Erholungsurlaub unterbrechen und für die Tätigkeit eine Zeitgutschrift verlangen? Nein, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Im Urlaubsfall könne der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden einspringen.