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Der Begriff "Betriebliche Notwendigkeit" kennzeichnet einen Auswahlgrundsatz unter mehreren Alternativen. Dem Betriebsrat wird damit aufgegeben, sich für die Variante mit der geringsten Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe zu entscheiden. Dasselbe gilt bezüglich der zeitlichen Reihenfolge der Erfüllung von Arbeitspflichten und Betriebsratsaufgaben. Auch insoweit legen die Worte "betriebliche Notwendigkeit" den Auswahlgrundsatz fest. Grundsätzlich genießt die Betriebsratsarbeit Vorrang. Aber eine Ausnahme gilt, wenn betriebliche Notwendigkeiten eine Umkehr der Reihenfolge erfordern. In diesem Fall muss die Betriebsratsarbeit zurücktreten.
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Beachtliche Gründe aus dem Betriebsbereich, denen der Betriebsrat Vorrang vor der Wahrnehmung und Terminierung von Betriebsratsaktivitäten zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt einzuräumen hat.
Nach § 2 Abs.1 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Es handelt sich dabei um mehr als nur einen Programmsatz. Vielmehr geht es um eine Übertragung des für Schuldverhältnisse gemäß § 241 Abs.1 BGB geregelten Prinzips der Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei in die Ebene der Betriebsverfassung. Demgemäß müssen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets auch auf die Interessen der anderen Partei bedenken. Dieses Prinzip gilt für alle Formen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (BAG v. 8.2.2022 - 1 AZR 233/21 in NZA 2022,984 Rn.41). Es findet auch auf die Ausübung von Mitbestimmungsrechten Anwendung, z.B. bei der Dienstplangestaltung (BAG v. 12.3.2019 - 1 ABR 42/17 in NZA 2019,843 Rn. 45).
In Einzelfällen ist dieses Gebot in Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich aufgenommen worden. So hat z.B. der Betriebsratsvorsitzend bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen hat (§ 30 S. 2 BetrVG). Ebenso hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG).
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es, nach Möglichkeit Termin und Zeitpunkt so zu wählen, dass die geringsten Störungen für die betrieblichen Abläufe zu erwarten sind. Hält der Arbeitgeber bei geplanter Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulungsmaßnahme die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG). Entsprechendes gilt für einen Entsendebeschluss zu einer Schulung, die geeignete Kenntnisse vermittelt (§ 37 Abs. 7 S. 3 BetrVG).
Bei der notwendigen Gestellung eines sachkundigen Arbeitnehmers als Auskunftsperson für den Betriebsrat hat der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Der Abstellung des angeforderten Arbeitnehmers könnten z. B. die Erledigung von Eilaufträgen, Abwesenheit des genannten Arbeitnehmers oder Unabkömmlichkeit wegen eines Einsatzes auf Grund von Störungen im Betriebsablauf entgegenstehen. In der Regel wird die Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeit von absehbarer zeitlicher Dauer sein.
Aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Betriebsrat auch gehalten, bei der Festlegung von Terminen und Zeiten für die Durchführung von Betriebs-/Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Betriebsablauf soll durch die Veranstaltung nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt wird.
§§ 30 S. 2, 80 Abs. 2 BetrVG
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