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Zwingende Gründe aus dem Betriebsbereich und den Arbeitsabläufen, denen der Betriebsrat Vorrang vor der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt einzuräumen hat.
Bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen hat der Betriebsratsvorsitzende auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen hat (§ 30 S. 2 BetrVG). Ebenso hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG). Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es, nach Möglichkeit Termin und Zeitpunkt so zu wählen, dass die geringsten Störungen für die betrieblichen Abläufe zu erwarten sind. Hält der Arbeitgeber bei geplanter Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulungsmaßnahme die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG). Entsprechendes gilt für einen Entsendebeschluss zu einer Schulung, die geeignete Kenntnisse vermittelt (§ 37 Abs. 7 S. 3 BetrVG).
Bei der notwendigen Gestellung eines sachkundigen Arbeitnehmers als Auskunftsperson für den Betriebsrat hat der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Der Abstellung des angeforderten Arbeitnehmers könnten z. B. die Erledigung von Eilaufträgen, Abwesenheit des genannten Arbeitnehmers oder Unabkömmlichkeit wegen eines Einsatzes auf Grund von Störungen im Betriebsablauf entgegenstehen. In der Regel wird die Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeit von absehbarer zeitlicher Dauer sein.
Aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Betriebsrat auch gehalten, bei der Festlegung von Terminen und Zeiten für die Durchführung von Betriebs-/Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Betriebsablauf soll durch die Veranstaltung nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt wird.
§§ 30 S. 2, 80 Abs. 2 BetrVG
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