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Betriebliches Vorschlagswesen

Begriff

Systeme und Methoden, die dazu dienen, Vorschläge der Arbeitnehmer zur Verbesserung der betrieblichen Arbeit im technischen, kaufmännischen, organisatorischen und sozialen Bereich anzuregen, zu sammeln, auszuwerten und zu belohnen.

Erläuterungen

Das betriebliche Vorschlagswesen dient der Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, indem dieser zum Mitdenken und damit zur Teilnahme an der Gestaltung der Arbeit und der Entwicklung des Betriebes motiviert wird. Es dient seinem Schutz, indem es die Berücksichtigung seiner Initiative und seiner Leistung ordnet und durchschaubar macht und hierdurch dazu beiträgt, dass die Arbeitnehmer des Betriebs insoweit gleichmäßig und nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (BAG v. 16.3.1982 - 1 ABR 63/80). Für den Arbeitgeber ist das betriebliche Vorschlagswesen ein wirkungsvolles Führungsinstrument, durch das betriebliche Arbeitsvorgänge und Produkte verbessert, Kosten eingespart und die Arbeitssicherheit erhöht werden. Vom betrieblichen Vorschlagswesen werden nur die Verbesserungsvorschläge erfasst, die eine zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers darstellen, also von ihm auf Grund seines Arbeitsvertrags nicht geschuldet werden. Von den allgemeinen Verbesserungsvorschlägen sind qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge abzugrenzen, die wegen ihres geringen Neuheitsgrades nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 3 ArbnErfG).

Beschreibung

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Gegenstände der Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Einführung und Aufstellung allgemeiner Grundsätze für das Einreichen, die Bearbeitung und die Bewertung der Vorschläge sowie für die Bemessung der Prämien mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG). Sinn und Zweck der Mitbestimmung ist es, für die Behandlung von Verbesserungsvorschlägen ein geordnetes System und eine Organisation zur Verfügung zu stellen, die für den Arbeitnehmer einsichtig sind und allen Arbeitnehmern eine gleiche Chance der Beteiligung am betrieblichen Vorschlagswesen eröffnen. (BAG v. 16.3.1982 - 1 ABR 63/80). Zu den mitbestimmungspflichtigen Grundsatzregelungen gehören u.a.:

  • Vereinbarungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren des Bewertungsgremiums zur Begutachtung der Vorschläge,
  • Festlegung des Kreises der Vorschlagsberechtigten,
  • Definition der Verbesserungsvorschläge, die prämiiert werden sollen,
  • Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung der Vorschläge,
  • Vereinbarungen über Art der Prämien sowie
  • Grundsätze der Prämienbemessung im Rahmen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel.

Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung eine paritätische Kommission (jeweils gleiche Anzahl von Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats) einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar: Inhaltlich ist zu überprüfen, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben können. Eine Kommissionsentscheidung ist grob unbillig, wenn ihr Ergebnis auch für den Fachmann nicht überprüfbar, insbesondere wenn aus dem Zusammenhang der Begründung nicht nachvollziehbar ist, welche Tatsachen die Kommission festgestellt hat (BAG v. 20.1.2004 - 9 AZR 393/03).

Mitbestimmungsfreie Bereiche

Der Arbeitgeber entscheidet mitbestimmungsfrei, ob er ein betriebliches Vorschlagswesen einführen und gegebenenfalls in welcher Höhe er Mittel für Verbesserungsvorschläge zur Verfügung stellen will. Dem Arbeitgeber allein ist es weiterhin vorbehalten zu entscheiden über die

  • Bestellung des jeweiligen Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen,
  • Annahme eines einzelnen Verbesserungsvorschlages und
  • Höhe der Prämie im Einzelfall.

Die Vergütung qualifizierter technischer Verbesserungsvorschläge unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht, da der vorschlagende Arbeitnehmer einen gesetzliche geregelten Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Arbeitgeber hat, sobald dieser sie verwertet. Im Übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen (§ 20 Abs. 1 u. 2 ArbnErfG). Auch Arbeitnehmererfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, fallen nicht unter die Vorschriften des betrieblichen Vorschlagswesens und sind daher mitbestimmungsfrei, da sie im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) abschließend geregelt sind.

Rechtsquellen

§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG, §§ 3, 20 Abs. 1 ArbnErfG

Erwin Willing

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