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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, deren Nutzung allgemein von wirtschaftlichem Wert ist und die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind. Daraus muss ein berechtigtes Interesse des Kenntnisträgers an deren Geheimhaltung folgen. Hinzukommen muss deren angemessener Schutz durch den Kenntnisträger. Betriebsgeheimnisse betreffen technische Verfahren. Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf kaufmännische Vorgänge.
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Tatsachen technischer oder wirtschaftlicher Art, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (BAG v.10.3.2009 - 1 ABR 87/07 in NZA 2010, 180)
Die vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung rechtsfortbildend entwickelte Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist im Jahr 2019 durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) weiter ausgeformt worden.
In dessen § 2 Nr. 1 heißt es:
"Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Geschäftsgeheimnis
eine Information
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;"
Gegenüber der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist damit nur die unter Buchstabe b) genannte Pflicht zum Ergreifen angemessener Schutzmaßnahmen hinzugekommen. Durch dieses Erfordernis soll der bisher genügende subjektive Geheimhaltungswillen nach Außen erkennbar werden.
Gemäß § 79 BetrVG gilt weiterhin das Erfordernis eines ausdrücklichen Geheimhaltungsverlangens seitens des Arbeitgebers. Die Forderung muss klar und eindeutig sein. Dazu reicht die Mitteilung "vertraulich" aus (ErfK, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 79 Rn.7).
Die von Geheimhaltungspflichten erfassten Geheimnisse werden herkömmlich in die Gruppe der Betriebsgeheimnisse und der Geschäftsgeheimnisse untergliedert.
Betriebsgeheimnisse betreffen technisches Wissen. Sie beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf. Sie betreffen z.B. Herstellungsverfahren, Konstruktionszeichnungen, neue Produktionsverfahren, Unterlagen über Mängel bei hergestellten Produkten und eine bestimmte Rezeptur, z.B. von Coca Cola.
Geschäftsgeheimnisse betreffen kaufmännisches Wissen. Dazu gehören z. B. eine geplante Steigerung oder Verringerung des Absatzes, eine geplante Verlagerung einer Produktion in das Ausland, ein geplanter Personalabbau, die beabsichtige Zusammenlegung von zwei Betrieben.
Keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind beispielsweise bereits veröffentlichte Daten und Zahlen aus dem Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft.
Problematisch ist aus arbeitsrechtlicher Sicht die bisher in der Rechtsprechung nicht ausdrücklich genannte Pflicht des Arbeitgebers, als Voraussetzung des Geheimnisschutzes selbst angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen zu müssen.
Für die Schweigepflicht des Betriebsrats ist die Geltung dieser ausdrücklichen Voraussetzung nicht zu verlangen. Denn dem Betriebsrat sind viele Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ohnehin mitzuteilen. Deren Sicherung erfolgt im Verhältnis zum Betriebsrat durch die Möglichkeit ihre Geheimhaltung zu verlangen und dessen so herbeigeführte Schweigepflicht in ausreichendem Maße. Diese Schweigepflicht "zahlt" der Betriebsrat als Preis für die weite Informationspflicht.
Das Merkmal der angemessenen Sicherung des Geheimnisses vor der Wahrnehmung anderer Personen berührt den Betriebsrat auch deshalb nicht, weil es das Geheimnis nach außen vor dem Zugriff Dritter schützen soll. Die Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers sind als Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf das Geheimnis, z.B. ein Computerprogramm, von außen angelegt. Denn bei deren Erfolg würde die geheime Tatsache offenkundig und verlöre den Charakter des Geheimnisses.
Das heißt zusammenfassend, das Schutzerfordernis in Bezug auf die geheimen Tatsachen gilt im Außenverhältnis, aber nicht im Innenverhältnis zum Betriebsrat (Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 1, 6. Aufl. 2024, § 54 Rn. 34).
Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch ohne besondere Vereinbarung zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. Rechtlich unzulässig ist es, diese Pflicht uferlos auszudehnen. Deshalb kann ein Arbeitnehmer nicht durch eine sogenannte "Catch-All-Klausel" zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet werden (BAG v. 17.10.2024 - 8 AZR 172/23 in NZA 2025,112). Eine solche Klausel würde die Reichweite einer derartigen Verpflichtung nicht durchschaubar, klar und verständlich erkennen lassen. Sie wäre daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 1, 6. Aufl. 2024, § 54 Rn. 34).
Dem Arbeitgeber würde auch das nach wie vor geforderte berechtigte Interesse an einer so weitgehenden Geheimhaltungspflicht abzusprechen sein. Dasselbe würde für eine Klausel gelten, welche die eigenen Gehaltsdaten der Schweigepflicht unterwirft.
Verlangt der Arbeitgeber in Bezug auf bestimmte Vorgänge, die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung, so liegt darin keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Denn der Vorgang betrifft das Arbeitsverhalten und nicht das als Anwendungsvoraussetzung für § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erforderliche Ordnungsverhalten (so BAG v. 10.3.2009 - 1 ABR 87/07 in NZA 2010, 180).
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Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats und anderer Vertretungsorgane (z. B. Gesamtbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht zu verwerten. Dies gilt nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern. Die Verschwiegenheitspflicht ist jedoch gegenüber Jugendvertretern und Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses zu wahren. Sie gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.
Zur Verschwiegenheit bei Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind außerdem verpflichtet (§ 79 BetrVG)
• Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
• Sachverständige, die vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen (§ 80 Abs. 3 BetrVG) oder von der Einigungsstelle angehört werden (§ 109 Satz 3 BetrVG).
• Berater, die vom Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung vom Betriebsrat hinzugezogen werden (§ 111 Satz 2 BetrVG),
• Auskunftspersonen, die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (§ 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG) oder
• Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat oder vom Wirtschaftsausschuss hinzugezogen werden (§§ 107 Abs. 3 Satz 3, 108 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Eine Schweigepflicht gilt nicht im Innenverhältnis zwischen Mitgliedern des Betriebsrats. Denn diese sind über die vom Arbeitgeber geforderte Geheimhaltung zu informieren und dann ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Schweigepflicht gilt auch nicht für die interne Kommunikation innerhalb des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats, den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle oder einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 79 BetrVG)(Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 79 Rn. 21). Auch im Außenverhältnis des Betriebsrats zu den genannten Organen und Stellen ist diese Vorschrift nicht verpflichtend. Personen, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis an Mitglieder von Gremien, die von ihnen davon in Kenntnis gesetzt werden dürfen, weitergeben, haben diese auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen. Anderen Stellen dürfen die Mitglieder dieser Organe Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht offenbaren (z. B. Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, Vertreter von Gewerkschaften). Die Pflicht zur Verschwiegenheit wird bei Redepflicht z. B. bei Zeugenaussagen vor Gericht, Anzeigepflicht zur Verhütung strafbarer Handlungen und Auskunftspflicht im Rahmen des Arbeitsschutzes außer Kraft gesetzt.
Der Verstoß gegen das Verbot zur Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann eine grobe Pflichtverletzung sein und zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Vorsätzliche Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden auf Antrag strafgerichtlich verfolgt und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Bei Verwertung (Ausnutzung zu eigenem wirtschaftlichen Zweck) oder Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegen Entgelt kann die Strafe bis zu zwei Jahren betragen (§ 120 Abs. 1 BetrVG). Dem Arbeitgeber steht ein Unterlassungsanspruch gegen die zur Geheimhaltung verpflichteten Personen oder Stellen zu, wenn diese die Verschwiegenheitspflicht verletzt haben oder wenn eine derartige Verletzung droht (BAG v. 26.2.1987 – 6 ABR 46/84). Bei schuldhaftem Bruch der Schweigepflicht kann der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 823 Abs. 2 BGB).
§ 242 BGB, § 79 BetrVG
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