Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind vertrauliche Informationen, die einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen und nicht allgemein bekannt sind. Betriebsgeheimnisse betreffen interne Abläufe, technische Verfahren oder spezifische Kenntnisse, während Geschäftsgeheimnisse sich auf strategische Pläne, Kundenlisten oder Marketingstrategien beziehen. Der Schutz solcher Geheimnisse ist wichtig, um Wettbewerbsvorteile zu wahren und unautorisierte Weitergabe oder Nutzung zu verhindern.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Tatsachen technischer oder wirtschaftlicher Art, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden soll (BAG v. 26.2.1987 – 6 ABR 46/84)

Erläuterung

Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere Herstellung und Herstellungsverfahren. Zu den Betriebsgeheimnissen zählen z. B. Konstruktionszeichnungen, neue Produktionsverfahren, Unterlagen über Mängel bei hergestellten Produkten, Diensterfindungen, eine bestimmte Rezeptur usw. Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmen. Dazu gehören z. B. Kunden- und Lieferantenkarteien, Absatzplanung, Unterlagen über Kalkulation und Preisgestaltung, unter Umständen auch Lohn- und Gehaltslisten, sofern ihr Inhalt Rückschlüsse auf die Kalkulation zulässt. Keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind beispielsweise Daten und Zahlen aus dem Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass diese Daten zu veröffentlichen sind.

Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers ist es, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu wahren. Sie hat ihre generelle Rechtsgrundlage in der Verpflichtung, das Vertragsverhältnis nach Treu und Glauben zu erfüllen (§ 242 BGB).

Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Verpflichteter Personenkreis

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats und anderer Vertretungsorgane (z. B. Gesamtbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Zur Verschwiegenheit bei Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind außerdem verpflichtet (§ 79 BetrVG)

Geltungsbereich

Schweigepflicht gilt nicht im Innenverhältnis zwischen Mitgliedern des Betriebsrats sowie für die interne Kommunikation innerhalb des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats, den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle oder einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 79 BetrVG). Auch im Außenverhältnis des Betriebsrats zu den genannten Organen und Stellen ist diese Vorschrift nicht verpflichtend. Personen, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis an Mitglieder von Gremien, die von ihnen davon in Kenntnis gesetzt werden dürfen, weitergeben, haben diese auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen. Anderen Stellen dürfen die Mitglieder dieser Organe Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht offenbaren (z. B. Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, Vertreter von Gewerkschaften). Die Pflicht zur Verschwiegenheit wird bei Redepflicht z. B. bei Zeugenaussagen vor Gericht, Anzeigepflicht zur Verhütung strafbarer Handlungen und Auskunftspflicht im Rahmen des Arbeitsschutzes außer Kraft gesetzt.

Verstöße

Der Verstoß gegen das Verbot zur Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann eine grobe Pflichtverletzung sein und zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Vorsätzliche Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden auf Antrag strafgerichtlich verfolgt und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Bei Verwertung (Ausnutzung zu eigenem wirtschaftlichen Zweck) oder Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegen Entgelt kann die Strafe bis zu zwei Jahren betragen (§ 120 Abs. 1 BetrVG). Dem Arbeitgeber steht ein Unterlassungsanspruch gegen die zur Geheimhaltung verpflichteten Personen oder Stellen zu, wenn diese die Verschwiegenheitspflicht verletzt haben oder wenn eine derartige Verletzung droht (BAG v. 26.2.1987 – 6 ABR 46/84). Bei schuldhaftem Bruch der Schweigepflicht kann der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 823 Abs. 2 BGB).

Rechtsquellen

§ 242 BGB, § 79 BetrVG

Seminare zum Thema:
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Welcome, Mr. President!?

Haben Sie in den letzten Wochen gespannt die Präsidentschaftswahl in den USA verfolgt? Viele deutsche Unternehmen und ihre Betriebsräte haben gespannt bei der Auszählung der Stimmen mitgefiebert. Denn wer denkt, dass die Politik der USA nur für amerikanische Konzerne bedeutsam ist, der irr ...
Mehr erfahren

Human Capital – ein Wert für den Wirtschaftsausschuss?

Der Wert von Maschinen, Umsatz und Gewinn eines Unternehmens lässt sich leicht in Zahlen messen. Doch was ist mit der Leistung der Mitarbeiter – dem sogenannten Human Capital? Ein Gastbeitrag für den Wirtschaftsausschuss vom ifb-Referenten Prof. Dr. Gerd Markus.
Mehr erfahren
48.500 Euro Entschädigung: Diese Summe wurde einem Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden war. Für den Entschädigungsanspruch sei ausreichend, dass das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war, so das Landgericht Frankfurt am Main.