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Lexikon
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind vertrauliche Informationen, die einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen und nicht allgemein bekannt sind. Betriebsgeheimnisse betreffen interne Abläufe, technische Verfahren oder spezifische Kenntnisse, während Geschäftsgeheimnisse sich auf strategische Pläne, Kundenlisten oder Marketingstrategien beziehen. Der Schutz solcher Geheimnisse ist wichtig, um Wettbewerbsvorteile zu wahren und unautorisierte Weitergabe oder Nutzung zu verhindern.

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Begriff

Tatsachen technischer oder wirtschaftlicher Art, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden soll (BAG v. 26.2.1987 – 6 ABR 46/84)

Erläuterung

Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere Herstellung und Herstellungsverfahren. Zu den Betriebsgeheimnissen zählen z. B. Konstruktionszeichnungen, neue Produktionsverfahren, Unterlagen über Mängel bei hergestellten Produkten, Diensterfindungen, eine bestimmte Rezeptur usw. Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmen. Dazu gehören z. B. Kunden- und Lieferantenkarteien, Absatzplanung, Unterlagen über Kalkulation und Preisgestaltung, unter Umständen auch Lohn- und Gehaltslisten, sofern ihr Inhalt Rückschlüsse auf die Kalkulation zulässt. Keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind beispielsweise Daten und Zahlen aus dem Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass diese Daten zu veröffentlichen sind.

Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers ist es, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu wahren. Sie hat ihre generelle Rechtsgrundlage in der Verpflichtung, das Vertragsverhältnis nach Treu und Glauben zu erfüllen (§ 242 BGB).

Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Verpflichteter Personenkreis

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats und anderer Vertretungsorgane (z. B. Gesamtbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Zur Verschwiegenheit bei Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind außerdem verpflichtet (§ 79 BetrVG)

Geltungsbereich

Schweigepflicht gilt nicht im Innenverhältnis zwischen Mitgliedern des Betriebsrats sowie für die interne Kommunikation innerhalb des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats, den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle oder einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 79 BetrVG). Auch im Außenverhältnis des Betriebsrats zu den genannten Organen und Stellen ist diese Vorschrift nicht verpflichtend. Personen, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis an Mitglieder von Gremien, die von ihnen davon in Kenntnis gesetzt werden dürfen, weitergeben, haben diese auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen. Anderen Stellen dürfen die Mitglieder dieser Organe Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht offenbaren (z. B. Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, Vertreter von Gewerkschaften). Die Pflicht zur Verschwiegenheit wird bei Redepflicht z. B. bei Zeugenaussagen vor Gericht, Anzeigepflicht zur Verhütung strafbarer Handlungen und Auskunftspflicht im Rahmen des Arbeitsschutzes außer Kraft gesetzt.

Verstöße

Der Verstoß gegen das Verbot zur Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann eine grobe Pflichtverletzung sein und zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Vorsätzliche Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden auf Antrag strafgerichtlich verfolgt und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Bei Verwertung (Ausnutzung zu eigenem wirtschaftlichen Zweck) oder Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegen Entgelt kann die Strafe bis zu zwei Jahren betragen (§ 120 Abs. 1 BetrVG). Dem Arbeitgeber steht ein Unterlassungsanspruch gegen die zur Geheimhaltung verpflichteten Personen oder Stellen zu, wenn diese die Verschwiegenheitspflicht verletzt haben oder wenn eine derartige Verletzung droht (BAG v. 26.2.1987 – 6 ABR 46/84). Bei schuldhaftem Bruch der Schweigepflicht kann der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 823 Abs. 2 BGB).

Rechtsquellen

§ 242 BGB, § 79 BetrVG

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Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
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