Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Betriebsbußen

Betriebsbußen

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.4.2025
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Betriebsbußen können nur aufgrund des Inhaltes einer mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung erlassenen Betriebsbußenordnung verhängt werden. Die Möglichkeit der Verhängung einer Betriebsbuße dient ausschließlich der Sicherung der mit dem Betriebsrat vereinbarten Regelungen zur betrieblichen Ordnung. Die Betriebsbuße taugt nicht zur Ahndung von Verstößen gegen den Arbeitsvertrag. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Vom Arbeitgeber mitbestimmungspflichtig ausgesprochene Form der Missbilligung einzelner Verstöße von Arbeitnehmern gegen die in einer Betriebsvereinbarung geregelten allgemeinen (kollektiven)Regeln über das Zusammenleben und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.  Die Maßnahme kann als Verwarnung, Verweis oder sonstige in einer betrieblichen Bußordnung tatbestandlich und hinsichtlich der Verletzungsfolge klar geregelten Sanktion ausgesprochen werden. In der Betriebsvereinbarung über die möglichen Betriebsbußen und deren Ausspruch 

Beschreibung

Unterschied zur Abmahnung

Betriebsbußen kommen für Verstöße von Arbeitnehmern in Betracht, die sich gemeinschaftswidrig verhalten. Dazu zählen z. B. Verstöße gegen ein Alkoholverbot oder eine Parkplatzordnung.  Betriebsbußen können u. a. in Form einer Verwarnung, eines Verweises, eine förmliche Missbilligung oder Geldbuße bis zu einem Tagesverdienst ausgesprochen werden. Die Verhängung einer Betriebsbuße kann in Einzelfällen von Verstößen gegen die Ordnung des Betriebs und zugleich gegen den Arbeitsvertrag zweckmäßiger sein als der Einsatz arbeitsrechtlicher Maßnahmen wie z.B. der Ausspruch einer Abmahnung oder Kündigung. 

Betriebsbußen sind von Abmahnungen zu unterscheiden. Mit dem Mittel der Betriebsbuße soll die Einhaltung der Regeln über das Zusammenleben der Arbeitnehmer im Betrieb gesichert werden z.B. die Beachtung eines Rauchverbots. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf den Erlass und den Inhalt einer Bußordnung wie auch auf  die Verhängung der Betriebsbuße im Einzelfall (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 87 Rn. 22). 

Die Abmahnung knüpft an den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers an. Sie soll Arbeitnehmer zu einer vertragsgerechten Leistung und Verhaltensweise bewegen. Ihr Inhalt kann ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit dem Betriebsrat besprochen oder diesem mitgeteilt werden.
Betriebsverfassungswidriges Verhalten von Betriebsratsmitgliedern, z.B. wiederholte Nichtteilnahme an dessen Sitzungen, kann weder abgemahnt noch mit einer Betriebsbuße belegt werden. Es kommen dafür die in § 23 Abs. 1 BetrVG festgelegten Sanktionen in Betracht. 

Voraussetzungen für Verhängung

Grundlage für die rechtmäßige Verhängung einer Betriebsbuße ist eine betriebliche Bußordnung. Diese ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. Der Betriebsrat hat sowohl bei der Aufstellung einer Bußordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall mitzubestimmen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 87 Rn. 22). 
 Die rechtswirksame Verhängung einer Betriebsbuße setzt voraus, dass

  • die Bußordnung rechtswirksam erstellt und allen Arbeitnehmern im Betrieb durch geeignete Maßnahmen bekannt gemacht wurde
  • die Tatbestände, die die Verhängung von Bußen bedingen, konkret benannt sind 
  • festgelegt ist, welche Verfehlungen mit welchen Bußen belegt werden sollen (z. B. Rauchen im Betrieb trotz Rauchverbots mit einer Verwarnung, Beleidigung eines Kollegen mit einer Geldbuße von 10 Euro).
  • ein rechtsstaatliches ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt wird.
  • dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt und eine Vertretung zugelassen wird.
  • der Betriebsrat vor der Verhängung jeder einzelnen Betriebsbuße mitbestimmt hat.

Maßnahmen, durch die das Persönlichkeitsrecht verletzt werden könnte, sind unzulässig (z.B. Aushang des Verstoßes mit Nennung des „Übeltäters“ am schwarzen Brett). Die Einnahmen aus Geldbußen müssen einem sozialen Zweck zugeführt werden.

Gerichtliche Kontrolle, Einigungsstelle

Die Arbeitsgerichte sind befugt und auf Antrag gehalten, die Frage der ordnungsmäßigen Verhängung einer Betriebsbuße in vollem Umfang nachzuprüfen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit der Bußordnung selbst, wie hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und auch hinsichtlich der Frage, ob der Bußtatbestand verwirkt und die im Einzelfall verhängte Buße angemessen ist (BAG v. 12.9.1967 – 1 AZR 34/66). Kommt eine Einigung über eine dieser Voraussetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Betriebsbußen
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Alkohol am Arbeitsplatz?

Eigentlich ist es selbstverständlich: Alkohol gehört nicht an den Arbeitsplatz. Trotzdem taucht die Frage gerade in Zeiten der Fußball-WM bzw. -EM immer wieder auf. Was gilt? Und was muss der Betriebsrat beachten?
Mehr erfahren

Arbeitsrecht in Russland

Seit dem Beginn der Fußball-WM steht Russland im weltweiten Fokus der Sportbegeisterten. Mit mehr als 140 Mio. Einwohnern und einer Fläche von 17 Mio. Quadratkilometern ist es eines der größten Länder der Welt. Aber wie steht es dort mit den Rechten von Arbeitnehmern?
Mehr erfahren
Ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst widerrief eine Einstellungszusage für eine Ausbildung als Straßenwärter. In der vor Ausbildungsbeginn erforderlichen Untersuchung hatte ein Arzt festgestellt, dass der Bewerber aufgrund einer Diabetes-Erkrankung für die Stelle gesundheitlich nicht geeignet sei. Ein Fall von Diskriminierung?