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Betriebsbußen können nur aufgrund des Inhaltes einer mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung erlassenen Betriebsbußenordnung verhängt werden. Die Möglichkeit der Verhängung einer Betriebsbuße dient ausschließlich der Sicherung der mit dem Betriebsrat vereinbarten Regelungen zur betrieblichen Ordnung. Die Betriebsbuße taugt nicht zur Ahndung von Verstößen gegen den Arbeitsvertrag.
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Vom Arbeitgeber mitbestimmungspflichtig ausgesprochene Form der Missbilligung einzelner Verstöße von Arbeitnehmern gegen die in einer Betriebsvereinbarung geregelten allgemeinen (kollektiven)Regeln über das Zusammenleben und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Die Maßnahme kann als Verwarnung, Verweis oder sonstige in einer betrieblichen Bußordnung tatbestandlich und hinsichtlich der Verletzungsfolge klar geregelten Sanktion ausgesprochen werden. In der Betriebsvereinbarung über die möglichen Betriebsbußen und deren Ausspruch
Betriebsbußen kommen für Verstöße von Arbeitnehmern in Betracht, die sich gemeinschaftswidrig verhalten. Dazu zählen z. B. Verstöße gegen ein Alkoholverbot oder eine Parkplatzordnung. Betriebsbußen können u. a. in Form einer Verwarnung, eines Verweises, eine förmliche Missbilligung oder Geldbuße bis zu einem Tagesverdienst ausgesprochen werden. Die Verhängung einer Betriebsbuße kann in Einzelfällen von Verstößen gegen die Ordnung des Betriebs und zugleich gegen den Arbeitsvertrag zweckmäßiger sein als der Einsatz arbeitsrechtlicher Maßnahmen wie z.B. der Ausspruch einer Abmahnung oder Kündigung.
Betriebsbußen sind von Abmahnungen zu unterscheiden. Mit dem Mittel der Betriebsbuße soll die Einhaltung der Regeln über das Zusammenleben der Arbeitnehmer im Betrieb gesichert werden z.B. die Beachtung eines Rauchverbots. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf den Erlass und den Inhalt einer Bußordnung wie auch auf die Verhängung der Betriebsbuße im Einzelfall (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 87 Rn. 22).
Die Abmahnung knüpft an den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers an. Sie soll Arbeitnehmer zu einer vertragsgerechten Leistung und Verhaltensweise bewegen. Ihr Inhalt kann ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit dem Betriebsrat besprochen oder diesem mitgeteilt werden.
Betriebsverfassungswidriges Verhalten von Betriebsratsmitgliedern, z.B. wiederholte Nichtteilnahme an dessen Sitzungen, kann weder abgemahnt noch mit einer Betriebsbuße belegt werden. Es kommen dafür die in § 23 Abs. 1 BetrVG festgelegten Sanktionen in Betracht.
Grundlage für die rechtmäßige Verhängung einer Betriebsbuße ist eine betriebliche Bußordnung. Diese ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. Der Betriebsrat hat sowohl bei der Aufstellung einer Bußordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall mitzubestimmen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 87 Rn. 22).
Die rechtswirksame Verhängung einer Betriebsbuße setzt voraus, dass
Maßnahmen, durch die das Persönlichkeitsrecht verletzt werden könnte, sind unzulässig (z.B. Aushang des Verstoßes mit Nennung des „Übeltäters“ am schwarzen Brett). Die Einnahmen aus Geldbußen müssen einem sozialen Zweck zugeführt werden.
Die Arbeitsgerichte sind befugt und auf Antrag gehalten, die Frage der ordnungsmäßigen Verhängung einer Betriebsbuße in vollem Umfang nachzuprüfen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit der Bußordnung selbst, wie hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und auch hinsichtlich der Frage, ob der Bußtatbestand verwirkt und die im Einzelfall verhängte Buße angemessen ist (BAG v. 12.9.1967 – 1 AZR 34/66). Kommt eine Einigung über eine dieser Voraussetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG
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