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Betriebsbußen beziehen sich auf mitbestimmungspflichtige Maßnahmen des Arbeitgebers, die er gegen einen Arbeitnehmer verhängen kann, wenn dieser gegen die kollektive Ordnung oder interne Betriebsregeln verstößt. Dies kann Verwarnungen, Verweise oder Geldbußen umfassen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die betriebliche Disziplin aufrechtzuerhalten und arbeitsrechtliche Bestimmungen sowie interne Regeln zu wahren.
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Vom Arbeitgeber ausgesprochene Maßnahmen der Missbilligung gegenüber Arbeitnehmern, um Verstöße gegen die betriebliche Ordnung auf der Grundlage einer Bußordnung zu ahnden.
Betriebsbußen kommen für Verstöße von Arbeitnehmern in Betracht, die sich gemeinschaftswidrig verhalten, indem sie z. B. gegen die Ordnung des Betriebs verstoßen. Betriebsbußen können u. a. in Form einer Verwarnung, eines Verweises, einer förmlicher Missbilligung oder Geldbuße bis zu einem Tagesverdienst ausgesprochen werden. Die Betriebsbuße kann in Einzelfällen von Verstößen gegen die Ordnung des Betriebs eine angemessenere Reaktion sein als arbeitsrechtliche Maßnahmen (z.B. Abmahnung oder Kündigung), Schadensersatzansprüche oder eine Strafanzeige. Betriebsbußen sind von Abmahnungen zu unterscheiden. Die Abmahnung dient der Sicherung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber macht mit Hilfe der Abmahnung sein Interesse als Gläubiger, dem der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung schuldet, geltend (BAG v. 17.10.1989 – 1 ABR 100/88). Abmahnungen sind im Unterschied zu Betriebsbußen mitbestimmungsfrei.
Grundlage für die rechtmäßige Verhängung einer Betriebsbuße ist eine betriebliche Bußordnung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren ist. Der Betriebsrat hat sowohl bei der Aufstellung einer Bußordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall mitzubestimmen (BAG v. 5.12.1975 - 1 AZR 94/74). Sie muss entweder in einem Tarifvertrag oder als Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Die rechtswirksame Verhängung einer Betriebsbuße setzt außerdem voraus, dass
Maßnahmen, durch die das Persönlichkeitsrecht verletzt werden könnte, sind unzulässig (z.B. Aushang des Verstoßes mit Nennung des „Übeltäters“ am schwarzen Brett). Die Einnahmen aus Geldbußen müssen einem sozialen Zweck zugeführt werden.
Die Arbeitsgerichte sind befugt und gehalten, die Frage der ordnungsmäßigen Verhängung einer Betriebsbuße in vollem Umfang nachzuprüfen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit der Bußordnung selbst, wie hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und auch hinsichtlich der Frage, ob der Bußtatbestand verwirkt und die im Einzelfall verhängte Buße angemessen ist (BAG v. 12.9.1967 – 1 AZR 34/66). Kommt eine Einigung über eine dieser Voraussetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG
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