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Betriebsfeiern

Betriebsfeiern

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Redaktion
Stand:  28.1.2026
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Unter einer Betriebsfeier versteht man eine vom Arbeitgeber für die Mitarbeiter ausgerichtete Veranstaltung. Sie dient der Pflege des Betriebsklimas, der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Anerkennung der Leistung und Bedeutung der Arbeitnehmer für das Unternehmen. Betriebsfeiern werden in der Regel anlassbezogen durchgeführt, z.B. als Weihnachtsfeier, Jubiläumstag oder Sommerfest. Sie finden in der Regel außerhalb der regulären Arbeitszeit statt. 

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Begriff

Meist vom Arbeitgeber geförderte und ausgerichtete festliche Veranstaltungen aus besonderen Anlässen (z. B. Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern), die den Zweck verfolgen, die Zusammengehörigkeit der Betriebsgemeinschaft und die Motivation der Mitarbeiter zu fördern sowie Verdienste auszuzeichnen.

Erläuterung

Keine Veranstaltungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist nicht zur Durchführung von Betriebsfeiern verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er diese in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführt hat. Auf einen Verpflichtungswillen zu deren künftiger Wiederholung können die Arbeitnehmer als Begünstigte nicht schließen. Eine betriebliche Übung auf eine Wiederholung kann nicht entstehen (vgl. zum Entstehen einer betrieblichen Übung: BAG v.  24.1.2024 - 10 AZR 33/23 in NZA 2024, 562 Rn.19). 

Auch von einer Gesamtzusage bestimmte Arten von Veranstaltungen regelmäßig zu wiederholen, kann nicht ausgegangen werden. Diese würde, anders als die betriebliche Übung, eine ausdrückliche Erklärung voraussetzen. Eine solche kann dem Verhalten des Arbeitgebers nicht entnommen werden. 

Der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG würde klare Verhältnisse schaffen. Er dürfte jedoch in der Praxis eher sehr selten anzutreffen sein. 

Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht an Betriebsfeiern

An allgemeinen Betriebsfeiern wie z.B. Weihnachtsfeiern und Sommerfesten besteht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Teilnahmerecht für alle Betriebsangehörigen,  sofern kein sachlich begründeter Ausschlusstatbestand vorliegt, z. B. Notdienst. Dasselbe gilt für Betriebsausflüge.

 

Von einer Teilnahmepflicht kann nicht ausgegangen werden. Diese besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber für die Dauer einer während der Arbeitszeit stattfindenden Jubiläumsveranstaltung die Vergütung weiterzahlt. Das kann aus dem Grundsatz der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers gefolgert werden. 

Vergütung der Teilnahmezeit

Die Betriebsfeier kann z.B. während der Arbeitszeit stattfinden. Dann ist das für diese Zeit zu zahlende Entgelt weiter zu gewähren. 

Sollte die Betriebsfeier wie z.B. ein Sommerfest an einem arbeitsfreien Samstag stattfinden, kann nur bei Vorliegen einer besonderen Verpflichtungserklärung eine Zahlung der Vergütung für die Zeit der Teilnehme beansprucht werden. 
Einen nicht teilnahmewilligen Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber beschäftigen. Andernfalls schuldet er dem arbeitswilligen Arbeitnehmer Vergütungszahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. 

Unfallversicherungsschutz

Die Teilnehmer an Betriebsfeiern aus betriebsbezogenem Anlass wie Weihnachtsfeiern, Sommerfesten usw. unterfallen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dazu gehört auch der Weg von und zu der Veranstaltung (Küttner, Personalhandbuch, 2025, Kapitel 128 Rn. 55).  Dies gilt deshalb, weil diese Art der Veranstaltungen dem Betriebsklima sowie der Stärkung der Verbundenheit alle Betriebsangehörigen untereinander und mit dem Arbeitgeber dienen.  Dazu muss die Veranstaltung für alle Arbeitnehmer des gesamten Betriebes oder eine abgrenzbaren Betriebsabteilung gedacht sein. Das ist bei einer Betriebsfeier nur für Mitglieder einer kleinen Gruppe nicht der Fall. Eine Ausnahme könnte anerkannt werden, wenn die Feier der Teambildung innerhalb dieser abgrenzbaren Gruppe, z. B. der Meister dient.  Sie muss dann für alle Mitglieder dieser Gruppe zugänglich sein.

Ferner ist die Anwesenheit des Arbeitgebers oder eines Vertreters erforderlich. Die Veranstaltung muss seitens des Arbeitgebers organisiert sein. Dazu genügt es, wenn dem Arbeitgeber die Organisation zugeordnet werden kann. Das ist der Fall, wenn sie mit Einverständnis des Arbeitgebers z.B. vom Betriebsrat übernommen wird. Insgesamt muss ein sachlicher Bezug zu einer versicherten Tätigkeit vorliegen (LSG Niedersachsen-Bremen vo, 2.7.2020 - L 6 U 30/ 18 in NZA-RR 2020,502 Rn. 19).

Für einen gemeinsamen Besuch des z.B. Oktoberfestes könnte es abhängig von der Gruppengröße mit dem dortigen Eintreffen an dem Fortbestand der Betriebsbezogenheit als Voraussetzung für den Versicherungsschutz fehlen. Dasselbe gilt für alkoholbedingtes Übernachten irgendwo nach einer solchen Veranstaltung (LSG BaWü vom 20.7.2023 - L 10 U 2477/20). 
Ausführlich mit zahlreichen Beispielen: (Küttner, Personalhandbuch 2025, Kapitel 127 Betriebsveranstaltung Rn. 51 ff). 

Lohnsteuerrecht

Die Kosten der allen Arbeitnehmern zugänglichen Betriebsfeiern gelten bis zur Freigrenze von 110,00 Euro nicht als - verkappte -Lohnzahlung.  Der Freibetrag gilt nur bis zu zwei solcher Veranstaltungen jährlich (dazu § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 EstG).  Dasselbe gilt für die Teilnehmer einer abgrenzbaren Gruppe an einer nur diesen zugänglichen Betriebsfeier. Dem Arbeitnehmer darüber hinaus anlässlich einer solchen Feier zufließenden Beträge oder Sachleistungen sind als Entgelt lohnsteuerpflichtig. 
 Sofern also hierbei die vom Arbeitgeber übernommenen üblichen Zuwendungen (z. B. Speisen, Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten, Geschenke) 110 Euro pro Veranstaltung und Mitarbeiter nicht übersteigen, sind sie von der Lohnsteuer befreit. Entstehen einem Arbeitgeber aus Anlass einer Betriebsveranstaltung Kosten, so sind diese bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten (BFH v. 12.12.2012 - VI R 79/10).

Bezug zur Betriebsratsarbeit 

Die Entscheidung des Arbeitgebers zur Durchführung einer Betriebsfeier ist mitbestimmungsfrei. 
Die Ausgestaltung von Verhaltenspflichten während der Feier betreffen keine Frage der Ordnung des Betriebes. Ein etwaiges Rauchverbot, eine Begrenzung des Alkoholkonsums und Bekleidungsregeln z.B. für ein Sommerfest können daher mitbestimmungsfrei erfolgen. Die Akzeptanz dieser Regeln bei deren Abfassung gemeinsam mit dem Betriebsrat dürfte aber steigen. 
Die Zeit der Teilnahme gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. 
Eine Betriebsfeier ist zudem keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, so dass die Mitbestimmung bezüglich der Form und Ausgestaltung der Veranstaltung ebenfalls entfällt (BAG v. 27.1.1998 – 1 ABR 35/97).

Rechtsquelle

Keine einschlägigen Rechtsquellen

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