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Eine Betriebsfeier ist eine Veranstaltung, die vom Arbeitgeber für die Mitarbeiter eines Betriebs oder einer Organisation organisiert wird. Sie dient dazu, das Betriebsklima zu stärken, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern und den Mitarbeitern Wertschätzung zu zeigen. Betriebsfeiern können unterschiedliche Formen annehmen, wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern, Sommerfeste oder Jubiläumsveranstaltungen, und finden in der Regel außerhalb der regulären Arbeitszeit statt.
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Meist vom Arbeitgeber geförderte und ausgerichtete festliche Veranstaltungen aus besonderen Anlässen (z. B. Weihnachts- oder Jubläumsfeiern), die den Zweck verfolgen, die Zusammengehörigkeit der Betriebsgemeinschaft und die Motivation der Mitarbeiter zu fördern sowie Verdienste auszuzeichnen.
Herkömmliche Zuwendungen des Arbeitgebers für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind eine Form von Incentives, die grundsätzlich als geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind (§ 37b EStG). Dies gilt nicht, wenn es sich um herkömmliche Betriebsveranstaltungen handelt. Die Veranstaltungen sind herkömmlich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Sofern hierbei die vom Arbeitgeber übernommenen üblichen Zuwendungen (z. B. Speisen, Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten, Geschenke) 110 Euro pro Veranstaltung und Mitarbeiter nicht übersteigen, sind sie von der Lohnsteuer befreit. Entstehen einem Arbeitgeber aus Anlass einer Betriebsveranstaltung Kosten, so sind diese bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten (BFH v. 12.12.2012 - VI R 79/10). Der Betriebsausflug steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Entscheidung des Arbeitgebers zur Durchführung einer Betriebsfeier ist mitbestimmungsfrei. Da die Teilnahme für die Arbeitnehmer freiwillig ist, hat der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Anrechnung der Zeit der Teilnahme als Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Eine Betriebsfeier ist zudem keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, so dass die Mitbestimmung bezüglich der Form und Ausgestaltung der Veranstaltung ebenfalls entfällt (BAG v. 27.1.1998 – 1 ABR 35/97).
Keine einschlägigen Rechtsquellen
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