Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Betriebsfeiern

Betriebsfeiern

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Betriebsfeier ist eine Veranstaltung, die vom Arbeitgeber für die Mitarbeiter eines Betriebs oder einer Organisation organisiert wird. Sie dient dazu, das Betriebsklima zu stärken, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern und den Mitarbeitern Wertschätzung zu zeigen. Betriebsfeiern können unterschiedliche Formen annehmen, wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern, Sommerfeste oder Jubiläumsveranstaltungen, und finden in der Regel außerhalb der regulären Arbeitszeit statt.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Meist vom Arbeitgeber geförderte und ausgerichtete festliche Veranstaltungen aus besonderen Anlässen (z. B. Weihnachts- oder Jubläumsfeiern), die den Zweck verfolgen, die Zusammengehörigkeit der Betriebsgemeinschaft und die Motivation der Mitarbeiter zu fördern sowie Verdienste auszuzeichnen.

Erläuterung

Herkömmliche Zuwendungen des Arbeitgebers für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind eine Form von Incentives, die grundsätzlich als geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind (§ 37b EStG). Dies gilt nicht, wenn es sich um herkömmliche Betriebsveranstaltungen handelt. Die Veranstaltungen sind herkömmlich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Sofern hierbei die vom Arbeitgeber übernommenen üblichen Zuwendungen (z. B. Speisen, Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten, Geschenke) 110 Euro pro Veranstaltung und Mitarbeiter nicht übersteigen, sind sie von der Lohnsteuer befreit. Entstehen einem Arbeitgeber aus Anlass einer Betriebsveranstaltung Kosten, so sind diese bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten (BFH v. 12.12.2012 - VI R 79/10). Der Betriebsausflug steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Beschreibung

Die Entscheidung des Arbeitgebers zur Durchführung einer Betriebsfeier ist mitbestimmungsfrei. Da die Teilnahme für die Arbeitnehmer freiwillig ist, hat der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Anrechnung der Zeit der Teilnahme als Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Eine Betriebsfeier ist zudem keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, so dass die Mitbestimmung bezüglich der Form und Ausgestaltung der Veranstaltung ebenfalls entfällt (BAG v. 27.1.1998 – 1 ABR 35/97).

Rechtsquelle

Keine einschlägigen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Betriebsfeiern
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Social Media: Auf den richtigen Ton kommt es an!

Auch um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Äußerungen im Internet sorgfältig überdacht werden. Das Netz vergisst nichts – und wer möchte schon jahrelang von einem peinlichen Partyfoto verfolgt werden? Geht es gegen den Arbeitgeber, dann steht sogar das Risiko einer Kündig ...
Mehr erfahren

Präsentismus und Absentismus in Unternehmen wirkungsvoll reduzieren

Die einen melden sich mit leichten Halsschmerzen krank, die anderen schleppen sich mit Grippesymptomen an ihren Arbeitsplatz. Welche Kollegen sind mit ihrem Verhalten von Präsentismus betroffen? Und welche Bedeutung hat in diesem Kontext der Begriff Absentismus? Fakt ist, dass beide Fälle ...
Mehr erfahren
Ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst widerrief eine Einstellungszusage für eine Ausbildung als Straßenwärter. In der vor Ausbildungsbeginn erforderlichen Untersuchung hatte ein Arzt festgestellt, dass der Bewerber aufgrund einer Diabetes-Erkrankung für die Stelle gesundheitlich nicht geeignet sei. Ein Fall von Diskriminierung?