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Eine Betriebsprüfung, auch als Außenprüfung bezeichnet, ist eine Untersuchung der finanziellen Aufzeichnungen, Unterlagen und Geschäftsvorgänge eines Unternehmens durch eine staatliche Steuerbehörde. Das Ziel einer solchen Prüfung ist es, die Richtigkeit der steuerlichen Angaben des Unternehmens zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Steuern korrekt berechnet und abgeführt wurden. Während der Betriebsprüfung werden die Bücher, Belege und Geschäftsabläufe analysiert, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Steuervorschriften entsprechen.
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Eine von der zuständigen Finanzbehörde im Außendienst vorzunehmende Gesamtüberprüfung (in der AO als Außenprüfung bezeichnet) steuerlich relevanter Sachverhalte bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind (§ 93 Abs. 1 AO).
In Ausnahmefällen sind Außenprüfungen auch bei Privatpersonen möglich, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die Außenprüfung dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse eines Betriebs, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Für die Durchführung gelten besondere Voraussetzungen und Vorschriften. Die Außenprüfung kann sich auf eine oder mehrere Steuerarten (z. B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer), einen oder mehrere Besteuerungszeiträume oder auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist eine Schlussbesprechung durchzuführen und ein Prüfungsbericht zu erstellen (§§ 201 u. 202 AO).
Gemäß dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine bevorstehende Betriebsprüfung informieren. Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der Unterlagen rechtzeitig und umfassend über das Ergebnis der Betriebsprüfung zu informieren, wenn sich steuerliche Nachforderungen ergeben, die für die unternehmerische Planung bedeutsam sind (§ 106 Abs. 2 u. 3 Nr. 1 BetrVG).
§§ 193 bis 203 Abgabenordnung (AO)
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