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Betriebsratssitzungen bestehen aus Zusammenkünften der Mitglieder des Betriebsrats. Sie werden nach vorgegebenen Regeln eingeleitet und durchgeführt. In solchen regelmäßig oder aus besonderem Anlass einberufenen Sitzungen vollzieht sich die Vorbereitung und Durchführung der Willensbildung dieses Gremiums. In den Zusammenkünften werden allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG und dessen Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten betreffende Punkte behandelt. Die Amtsführung unterliegt keinem Überwachungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers.
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Gesetzlich vorgeschriebene Zusammenkunft der Betriebsratsmitglieder zum Zwecke des Informationsaustausches, der Meinungsbildung und Beschlussfassung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.
© AdobeStock | Rudzhan
Die Betriebsratstätigkeit beginnt mit einer konstituierenden Sitzung. Vorher können keine Handlungen eines neu gewählten Gremiums ausgeübt werden. Insbesondere können keine Beteiligungsrechte wie die Anhörung zu einer Kündigung oder die Mitwirkung an einem Sozialplan wahrgenommen werden.
Die konstituierende Sitzung ist vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag vom Wahlvorstand einzuberufen und durchzuführen. Fand die Wahl an einem Mittwoch statt, endet die Frist am Mittwoch der Folgewoche. Der konkrete Tag der konstituierenden Sitzung ist vom Wahlvorstand als Gremium zu beschließen. Die Wochenfrist gilt auch dann, wenn die Amtszeit des bisherigen Gremiums noch nicht abgelaufen ist.
Die Mitglieder des Betriebsrats sind alsdann unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzuladen. Die Einladung kann formlos bereits am Abend des Wahltags erfolgen. Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nicht nach, so müssen die gewählten Mitglieder selbst die Initiative ergreifen und zur konstituierenden Sitzung einladen.
An der konstituierenden Sitzung nimmt nur der Vorsitzende des Wahlvorstandes teil.. Die anderen Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht teilnahmeberechtigt. Die gilt auch dann, wenn diese Sitzung auf Initiative einzelner neu gewählter Betriebsratsmitglieder stattfindet.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung. Die Berechtigung des Vorsitzenden des Wahlvorstandes zur Sitzungsleitung endet, sobald die neu gewählten Betriebsratsmitglieder aus ihren Reihen einen Wahlleiter bestellt haben (§ 29 Abs. 1 BetrVG).
Nach Bestellung des Wahlleiters enden das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Wahlvorstands und die Tätigkeit des gesamten Wahlvorstands. Der Vorsitzende des Wahlvorstands muss wegen der Nichtöffentlichkeit der Sitzung den Raum verlassen. Er kann jedoch im Raum verbleiben, wenn er zu den von da an nur noch teilnahmeberechtigten Betriebsratsmitgliedern gehört. Im Fall der Verhinderungen von Mitgliedern nehmen die Ersatzmitglieder an der konstituierenden Sitzung teil.
Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats dient der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters (§ 26 Abs. 1 und 2 BetrVG). Diese hat in zwei getrennten Wahlgängen offen oder auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes geheim stattzufinden. Eine spätere Abberufung und Neuwahl des Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters ist jederzeit möglich.
Das in § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgesehene Verfahren betrifft reine Ordnungsregeln. Deren Verletzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
Ist der Betriebsratsvorsitzende gewählt, übernimmt dieser die weitere Leitung der konstituierenden Sitzung.
Die konstituierende Sitzung unter Leitung des neu gewählten Betriebsratsvorsitzenden setzt sich dann in Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern mit der Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses fort (§ 27 Abs. 1 BetrVG). Für diese Positionen können nur Mitglieder des Betriebsrats, nicht aber Ersatzmitglieder, kandidieren. Die Wahl ist zwingend geheim durchzuführen. Sie findet als Mehrheitswahl oder Verhältniswahl statt.
In der konstituierenden Sitzung können mangels dafür erforderlicher Ladung nebst Tagesordnung noch keine Sachentscheidungen getroffen werden. Dasselbe gilt, wenn die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch nicht beendet ist.
Mit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden ist die Handlungsfähigkeit des neu gewählten Betriebsrats hergestellt. Erst jetzt kann der Betriebsrat seine Rechte wahrnehmen (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82 in NZA 1985,566). Eine besondere Situation besteht, wenn nach regulären Betriebsratswahlen die Amtszeit des bisherigen Gremiums schon oder noch nicht beendet ist. Im ersten Fall ist eine sehr kurzfristige Einberufung der konstituierenden Sitzung geboten. Eine Ladungsfrist ist nicht einzuhalten.
Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats nach pflichtgemäßem Ermessen ein. Zufällige Zusammenkünfte oder von einzelnen Mitgliedern angesetzte Treffen, sind keine Sitzungen (dazu BAG v. 28.7.2020 -1 ABR 5/19 in NZA 2021,1417 Rn. 41). Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Die Ladung ist rechtzeitig, wenn den Sitzungsteilnehmern eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Sitzung gewährt wird, z. B. zwei Arbeitstage. Die rechtzeitige Ladung und Mitteilung der Tagesordnung sind eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses (dazu grundlegend BAG v. 15.4.2014 - 1 ABR 2/13 in NZA 2014,551).
Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt oder soll diese in der Sitzung ergänzt werden, ist dies unter folgenden Voraussetzungen möglich,
- sämtliche Betriebsratsmitglieder müssen rechtzeitig geladen worden sein,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder muss für die Beschlussfähigkeit des Gremiums reichen,
- die erschienenen Mitglieder müssen einstimmig zur Beratung und Beschlussfassung über jeden zu ergänzenden Tagesordnungspunkt bereit sein.
(so BAG 15.4.2014 - 1 ABR 2/13 in NZA 2014,551 und 28.7.2020 - 1 ABR 5/19 in NZA 2021.417)
Der Betriebsratsvorsitzende ist zur Einberufung einer Betriebsratssitzung auch verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Betriebsratsmitglieder verlangt wird. Er hat die gewünschten Tagesordnungspunkte aufzunehmen (§ 29 Abs. 3 BetrVG). Auch der Arbeitgeber kann die Einberufung einer Betriebsratssitzung beantragen und Tagesordnungspunkte einbringen (§ 29 Abs. 4 BetrVG). Sind sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert und ist für diesen Fall kein weiterer Stellvertreter benannt, hat der Betriebsrat zur Erledigung dringender Angelegenheiten ein Selbstzusammentrittsrecht, das von jedem ordentlichen Mitglied initiiert werden kann.
Betriebsratssitzungen finden während der Arbeitszeit statt. Bei deren Ansetzung hat der Betriebsratsvorsitzende auf die betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 30 S. 2 BetrVG). Dies gilt sowohl für die Wahl des Zeitpunktes als auch die Dauer der Sitzung. Als betriebliche Notwendigkeit sind nur solche dringenden betrieblichen Gründe anzuerkennen, die zwingenden Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung einer Betriebsratssitzung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt haben. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es, nach Möglichkeit einen Zeitpunkt zu wählen, an dem die geringsten Störungen für die betrieblichen Abläufe zu erwarten sind. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzungen vorher zu verständigen (§ 30 BetrVG).
Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich (§ 30 S. 4 BetrVG). Zu den Sitzungen sind außer den Betriebsratsmitgliedern, Ersatzmitglieder (nur im Falle der Verhinderung ordentlicher Mitglieder) und, soweit vorhanden, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen (§§ 29 Abs. 2, 32, 67 BetrVG, 178 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen (§ 31 BetrVG). Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen anberaumt oder zu denen er vom Betriebsrat eingeladen worden ist (§ 29 Abs. 4 BetrVG). Auch Auskunftspersonen und Sachverständige können, soweit erforderlich, zur Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden. Arbeitnehmer des Betriebs, die als Betroffene im Rahmen von personellen Einzelmaßnahmen (z. B. Anhörung vor Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung), als Beschwerdeführer (§ 85 Abs. 1 BetrVG) oder im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 86a BetrVG) vom Betriebsrat angehört werden, können zeitweise anwesend sein. Zulässig ist es auch, eine Schreibkraft zur Unterstützung des Protokollführers an der Sitzung teilnehmen zu lassen. Der Betriebsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das generelle Teilnahmerecht in der Geschäftsordnung regeln (BAG v. 28.2.1990 – 7 ABR 22/89).
Die heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung per Handy durch ein Betriebsratsmitglied an einen Außenstehenden stellt sowohl eine Amtspflicht- als auch eine Arbeitsvertragspflichtverletzung dar und ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Dies gilt auch, wenn die Kündigung nur auf dem dringenden Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gestützt wird. Im Rahmen der Interessenabwägung kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in diesem Fall jedoch eine Abmahnung als angemessene Maßnahme ausreichend sein (LAG Baden-Württemberg v. 9.9.2011 - 17 Sa 16/11).
Jeder Teilnehmer an einer Betriebsratssitzung hat sich eigenhändig in die Anwesenheitsliste einzutragen (§ 34 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Die Eintragungen können nicht vom Vorsitzenden oder Schriftführer stellvertretend vorgenommen werden. Einzutragen haben sich nicht nur die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, sondern auch der Arbeitgeber, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Gewerkschaftsbeauftragte usw., sofern sie an der Sitzung (wenn auch nur zeitweise) teilnehmen. Bei nur vorübergehender Anwesenheit von Teilnehmern sind Angaben über den Zeitraum der Teilnahme in der Sitzungsniederschrift oder auf der Anwesenheitsliste festzuhalten.
Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen immer per Beschluss. Dies geschieht in einer in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Die Betriebsratssitzung finden nach § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG in der Regel als Präsenzsitzung statt. Als Ausnahme von dieser Regel kann die gesamte Sitzung oder die Teilnahme einzelner Betriebsratsmitglieder an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonschaltung unter drei in § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Voraussetzungen erfolgen, wenn
Die Form der Sitzung als Präsenzsitzung ist die Regel. Sie ist mit deutlich weniger Risiken behaftet als die am 14.1.2021 neu in das Gesetz eingefügte Möglichkeit der Sitzung in virtueller Form.
Der Gesetzgeber wollte mit diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis dauerhaft zur Flexibilisierung der Betriebsratsarbeit beitragen. Er wollte aber auch verhindern, dass virtuelle Sitzungen zur Regel und Präsenzsitzungen zur Ausnahme werden.
Es bleibt der selbständigen Entscheidung des Gremiums überlassen, wie dieses die Sicherung des Regel-Ausnahme-Prinzips in der Geschäftsordnung herstellt. Dort müssen die Voraussetzungen der virtuellen Teilnahme einzelner Betriebsratsmitglieder oder der virtuellen Durchführung der gesamten Sitzung oder deren einzeln zu bestimmenden Tagesordnungspunkten geregelt werden. Geschieht dies nicht oder nicht wirksam, sind alle Sitzungen als Präsenzsitzungen abzuhalten. Trotz fehlender oder unwirksamer Regelungen in der Geschäftsordnung in der virtuellen Form gefasste Beschlüsse des Gremiums sind unwirksam. Denn es liegt ein grober Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vor. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit vermag den Fortbestand eines solchen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Zudem gelten die Teilnehmer dann nicht als anwesend im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (so Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 30 Rn. 29). Die Gültigkeit eines in der fehlerhaft angesetzten Videokonferenz gefassten Beschlusses kann nur angenommen werden, wenn man die Regelungen zur Zulässigkeit der Videokonferenz nicht als wesentliche Verfahrensvorschrift ansieht und den Verstoß dagegen nicht als grob einstuft (so wohl ErfK, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 30 Rn. 3).
Einem einzelnen Mitglied kann z.B. bei Krankheit, Urlaub, Elternzeit oder weitem Anreiseweg die virtuelle Teilnahme gestattet sein. Dann liegt allerdings eine teilvirtuelle Sitzung vor. Diese vermag den Vorrang der Präsenzsitzung nicht zu sichern. Die Regelung verhindert dann die Teilnahme des andernfalls zu ladenden Ersatzmitgliedes. Von dieser Ausnahmeregelung ist abzuraten.
Der Vorrang der Präsenzsitzung könnte als dadurch gesichert werden, dass man die Schwelle des Widerspruchsrechtes absenkt. Statt eines Viertels könnte man eine konkret genannte geringere Zahl für ausreichend erklären, z.B. bei einem Gremium mit neun Mitgliedern auf zwei Mitglieder absenken. Das würde den Vorrang der Präsenzsicherung möglicherweise zwar sichern. Das reicht aber nicht, wenn er anschließend in der Praxis wegen ausbleibenden Widerspruches nicht umgesetzt würde. Davon ist als Regelung abzuraten.
Eine themenmäßig festgelegte Zulässigkeit der Video-, Telefon- oder Hybridkonferenzen könnte in der Geschäftsordnung zur Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung vorgenommen werden. Die Themen könnten betreffen z.B. die Anhörung zu Kündigungen, Beschwerden von Arbeitnehmern oder sonstigen möglichst konkret benannten Entscheidungen, z.B. Eilfällen wie der Genehmigung plötzlich erforderlicher Mehrarbeit. Das würde bedeuten, dass die Ausnahmen von der Präsenzsitzung möglichst genau benannt werden. Bestehen dann später Zweifel, ob die Ausnahmeregelung greift und die Video- oder Hybridform zulässig ist, muss der Vorsitzende zu einer Ladung zur Präsenzsitzung verpflichtet sein. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind.
Diese Regelung erscheint dennoch nicht zur Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung geeignet. Denn die Zahl der Eilfälle usw. könnte unvorhersehbar ansteigen. Dadurch würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt werden können.
Die Gesetzesbegründung erwähnt eine Begrenzung der Zahl der per Video- oder Telefonkonferenz durchzuführenden Sitzungen als Mittel zur Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung. Diese Zahl könnte ohne eine Regelung von Referenzzeiträumen wie z.B. dem Kalenderjahr oder -vierteljahr usw. festgelegt werden. In der konkreten Ausgestaltung steht dem Betriebsrat ein Ermessen bis zur Grenze der Willkür zu. Eine solche zahlenbasierte Regelung stünde im Einklang damit, dass das Gesetz dem Betriebsrat außer der Pflicht zu einer Regelung der Zulässigkeit der Videokonferenz in einer Geschäftsordnung hinsichtlich der Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzungen und damit zur Umsetzung des Vorrangprinzips Freiheit lässt. Das könnte unter Verwendung des Textes geschehen, wonach auf jeweils drei Präsenzsitzungen die jeweils 4. Sitzung (eventuell im Kalendermonat, Kalenderjahr) per Video oder hybrid folgen darf. Nach der vierten Sitzung beginnt die Reihenfolge auch dann erneut, wenn in dem vorangehenden Block von vier Sitzungen keine Videositzung stattgefunden hat. Das Recht zur Durchführung der einer Videositzung verfällt nach jeweils vier Sitzungen. Es ist nicht in den nächsten Block übertragbar. Eine Gegen eine solche zahlenbasierte Regelung sprechen keine schwerwiegenden Gründe. Insbesondere ist deren Missbrauchsanfälligkeit gering einzustufen. Auch bei einem unvorhergesehenen weiteren Sitzungsbedarf könnte das so hergestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht durchbrochen werden.
Diese Regelung ist zur Aufnahme in eine Geschäftsordnung zu empfehlen.
Der Beschluss ist die allein zulässige Form der Willensbildung des Betriebsrats. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der in der Betriebsratssitzung anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Eine Stimmenthaltung ist wie eine Nein-Stimme zu behandeln. In Einzelfällen schreibt das Betriebsverfassungsgesetz die absolute Mehrheit vor (z. B. Beschluss über den Rücktritt des Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat fasst seine Beschlüsse ausschließlich in Betriebsratssitzungen. Eine Beschlussfassung auf anderen Wegen (z. B. per Unterschrift im Umlaufverfahren) ist unzulässig (BAG v. 4.8.1975 – AZR 266/74). Das gilt auch für die telefonische Konferenz oder die mündliche Befragung der einzelnen Mitglieder an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz. Solche Formen der Entscheidungsfindung widersprechen zum einen der Forderung nach mündlicher Beratung mit der Möglichkeit der Einwirkung auf die Willensbildung anderer Mitglieder. Außerdem kann bei solchen Verfahrensweisen nicht sichergestellt werden, dass die Nichtöffentlichkeit des Betriebsrats bei Beratung und Beschlussfassung gewahrt wird (§ 30 S. 4 BetrVG).
Vor jeder Abstimmung zur Beschlussfassung ist der Wortlaut des Beschlusses zu formulieren, so dass jedes Mitglied dessen Bedeutung klar erkennen und seine Entscheidung für die Abstimmung treffen kann. In der Regel wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt eine geheime Abstimmung. Geheime Abstimmungen sind für die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG), der Mitglieder sonstiger Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 BetrVG) sowie der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 BetrVG) vorgeschrieben. Über jede Verhandlung ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat (§ 34 Abs. 1 BetrVG).
Ein Betriebsratsbeschluss ist nichtig, das heißt, von vorneherein unwirksam, wenn er entweder einen gesetzwidrigen Inhalt hat oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG v. 23.8.1984 - 2 AZR 391/83). Ist dem Betriebsrat bei der Beschlussfassung ein inhaltlicher Fehler unterlaufen, ist die Maßnahme, die dem Beschluss zu Grunde liegt, nichtig. Inhaltliche Mängel liegen vor, wenn der Betriebsrat gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder mangels Zuständigkeit keinen Beschluss fassen konnte (§ 134 BGB). Beschlüsse des Betriebsrats sind mangels Zuständigkeit unwirksam, wenn sie z. B. betriebsübergreifende Regelungen enthalten, die in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Auch grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zur Ladung der Mitglieder und Durchführung der Betriebsratssitzung, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen als wesentlich anzusehen sind, haben zur Folge, dass die in dieser Sitzung beschlossenen Maßnahmen nichtig sind. Als zwingend einzuhaltende Verfahrensvorschriften gelten (BAG v. 23.8.1984 - 2 AZR 391/83):
Nicht als zwingende Verfahrensvorschriften gelten z.B. die Pflichten zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung (§ 30 S. 4 BetrVG). oder zur Aufnahme des Beschlusses in die Sitzungsniederschrift (§ 34 Abs. 1 BetrVG). Hat eine nicht stimmberechtigte Person (beispielsweise der Schwerbehindertenvertreter oder ein nicht vertretungsberechtigtes Ersatzmitglied) an der Abstimmung teilgenommen, ist der Beschluss nur dann unwirksam, wenn durch die Mitwirkung dieser Person das Ergebnis der Beschlussfassung beeinträchtigt wurde.
§§ 29 bis 32 BetrVG
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