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Lexikon
Betriebsratssitzungen

Betriebsratssitzungen

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Redaktion
Stand:  27.6.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Betriebsratssitzungen sind regelmäßige Treffen des Betriebsrats, bei denen wichtige Entscheidungen bezüglich der Arbeitnehmerinteressen im Unternehmen getroffen werden. Diese Sitzungen dienen dazu, Themen wie Arbeitsbedingungen, Arbeitszeitregelungen, Lohn- und Gehaltsfragen, sowie weitere wichtige Angelegenheiten zu diskutieren und Entscheidungen zu treffen. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in §34 weitere Details zu den Betriebsratssitzungen, wie z.B. die Einberufung, Protokollierung und den Ablauf.

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Begriff

Gesetzlich vorgeschriebene Zusammenkunft der Betriebsratsmitglieder zum Zwecke des Informationsaustausches, der Meinungsbildung und Beschlussfassung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.

Betriebsratssitzungen | © AdobeStock | Rudzhan

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Konstituierende Sitzung

Die konstituierende Sitzung des Betriebsrat dient der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters (§ 26 Abs. 1 und 2 BetrVG). In Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern sind in der konstituierenden Sitzung auch die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG) zu wählen. Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden begründet die Handlungsfähigkeit des neu gewählten Betriebsrats. Erst danach kann der Betriebsrat seine Rechte wahrnehmen (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82).

Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats einzuberufen und die Mitglieder des Betriebsrats unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nicht nach, so müssen die gewählten Mitglieder selbst die Initiative ergreifen und zur konstituierenden Sitzung einladen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Die anderen Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht teilnahmeberechtigt. Nach Bestellung des Wahlleiters enden das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Wahlvorstands und die Tätigkeit des gesamten Wahlvorstands. Ist der Betriebsratsvorsitzende gewählt, übernimmt dieser die weitere Leitung der Sitzung. Teilnahmeberechtigt sind nur die Betriebsratsmitglieder und im Fall von Verhinderungen die Ersatzmitglieder.

Weitere Sitzungen

Einladung

Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats nach pflichtgemäßem Ermessen ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet sie. Er hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Die Ladung ist rechtzeitig, wenn den Sitzungsteilnehmern ein angemessener Zeitraum gewährt wird (z. B. zwei Arbeitstage vor der Sitzung), um sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen machen und auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorbereiten zu können (BAG v. 28.4.88 - 6 AZR 405/86). Die rechtzeitige Ladung und Mitteilung der Tagesordnung ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss des vollzählig versammelten Betriebsrats geheilt werden (BAG v. 28.4.1988 - 6 AZR 405/86). Weder die Ladung noch die Bekanntgabe der Tagesordnung muss schriftlich erfolgen. Die Einladung per Schreiben oder auf elektronischem Wege (Telefax oder E-Mail) ist jedoch in jedem Fall zweckmäßig.

Einberufung auf Veranlassung Dritter

Der Betriebsratsvorsitzende ist zur Einberufung einer Betriebsratssitzung auch verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Betriebsratsmitglieder verlangt wird. Er hat die gewünschten Tagesordnungspunkte aufzunehmen (§ 29 Abs. 3 BetrVG). Auch der Arbeitgeber kann die Einberufung einer Betriebsratssitzung beantragen und Tagesordnungspunkte einbringen (§ 29 Abs. 4 BetrVG). Sind sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert und ist für diesen Fall kein weiterer Stellvertreter benannt, hat der Betriebsrat zur Erledigung dringender Angelegenheiten ein Selbstzusammentrittsrecht, das von jedem ordentlichen Mitglied initiiert werden kann.

Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen

Betriebsratssitzungen finden während der Arbeitszeit statt. Bei deren Ansetzung hat der Betriebsratsvorsitzende auf die betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 30 S. 2 BetrVG). Dies gilt sowohl für die Wahl des Zeitpunktes, als auch die Dauer der Sitzung. Als betriebliche Notwendigkeit sind nur solche dringenden betrieblichen Gründe anzuerkennen, die zwingenden Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung einer Betriebsratssitzung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt haben. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es, nach Möglichkeit einen Zeitpunkt zu wählen, an dem die geringsten Störungen für die betrieblichen Abläufe zu erwarten sind. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzungen vorher zu verständigen (§ 30 BetrVG).

Nichtöffentlichkeit

Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich (§ 30 S. 4 BetrVG). Zu den Sitzungen sind außer den Betriebsratsmitgliedern, Ersatzmitglieder (im Falle der Verhinderung ordentlicher Mitglieder) und, soweit vorhanden, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen (§§ 29 Abs. 2, 32, 67 BetrVG, 95 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen (§ 31 BetrVG). Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen anberaumt oder zu denen er vom Betriebsrat eingeladen worden ist (§ 29 Abs. 4 BetrVG). Auch Auskunftspersonen und Sachverständige können, soweit erforderlich, zur Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden. Arbeitnehmer des Betriebs, die als Betroffene im Rahmen von personellen Einzelmaßnahmen (z. B. Anhörung vor Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung), als Beschwerdeführer (§ 85 Abs. 1 BetrVG) oder im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 86a BetrVG) vom Betriebsrat angehört werden, können zeitweise anwesend sein. Zulässig ist es auch, eine Schreibkraft zur Unterstützung des Protokollführers an der Sitzung teilnehmen zu lassen. Der Betriebsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das generelle Teilnahmerecht in der Geschäftsordnung regeln (BAG v. 28.2.1990 – 7 ABR 22/89).

Die heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung per Handy durch ein Betriebsratsmitglied an einen Außenstehenden stellt sowohl eine Amtspflicht- als auch eine Arbeitsvertragspflichtverletzung dar und ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Dies gilt auch, wenn die Kündigung nur auf dem dringenden Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gestützt wird. Im Rahmen der Interessenabwägung kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in diesem Fall jedoch eine Abmahnung als angemessene Maßnahme ausreichend sein (LAG Baden-Württemberg v. 9.9.2011 -  17 Sa 16/11).

Anwesenheitsliste

Jeder Teilnehmer an einer Betriebsratssitzung hat sich eigenhändig in die Anwesenheitsliste einzutragen (§ 34 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Die Eintragungen können nicht vom Vorsitzenden oder Schriftführer stellvertretend vorgenommen werden. Einzutragen haben sich nicht nur die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, sondern auch der Arbeitgeber, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Gewerkschaftsbeauftragte usw., sofern sie an der Sitzung (wenn auch nur zeitweise) teilnehmen. Bei nur vorübergehender Anwesenheit von Teilnehmern sind Angaben über den Zeitraum der Teilnahme in der Sitzungsniederschrift oder auf der Anwesenheitsliste festzuhalten.

Beschlüsse des Betriebsrats

Grundsätze der Beschlussfassung

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen per Beschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Der Beschluss ist die allein zulässige Form der Willensbildung des Betriebsrats. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der in der Betriebsratssitzung anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Eine Stimmenthaltung ist wie eine Nein-Stimme zu behandeln. In Einzelfällen schreibt das Betriebsverfassungsgesetz die absolute Mehrheit vor (z. B. Beschluss über den Rücktritt des Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat fasst seine Beschlüsse ausschließlich in Betriebsratssitzungen. Eine Beschlussfassung auf anderen Wegen (z. B. per Unterschrift im Umlaufverfahren) ist unzulässig (BAG v. 4.8.1975 – AZR 266/74). Das gilt auch für die telefonische Konferenz oder die mündliche Befragung der einzelnen Mitglieder an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz. Solche Formen der Entscheidungsfindung widersprechen zum einen der Forderung nach mündlicher Beratung mit der Möglichkeit der Einwirkung auf die Willensbildung anderer Mitglieder. Außerdem kann bei solchen Verfahrensweisen nicht sichergestellt werden, dass die Nichtöffentlichkeit des Betriebsrats bei Beratung und Beschlussfassung gewahrt wird (§ 30 S. 4 BetrVG).

Abstimmung und Protokoll

Vor jeder Abstimmung zur Beschlussfassung ist der Wortlaut des Beschlusses zu formulieren, so dass jedes Mitglied dessen Bedeutung klar erkennen und seine Entscheidung für die Abstimmung treffen kann. In der Regel wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt eine geheime Abstimmung. Geheime Abstimmungen sind für die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG), der Mitglieder sonstiger Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 BetrVG) sowie der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 BetrVG) vorgeschrieben. Über jede Verhandlung ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat (§ 34 Abs. 1 BetrVG).

Fehlerhafte Beschlüsse

Ein Betriebsratsbeschluss ist nichtig, das heißt, von vorneherein unwirksam, wenn er entweder einen gesetzwidrigen Inhalt hat oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG v. 23.8.1984 -- 2 AZR 391/83). Ist dem Betriebsrat bei der Beschlussfassung ein inhaltlicher Fehler unterlaufen, ist die Maßnahme, die dem Beschluss zu Grunde liegt, nichtig. Inhaltliche Mängel liegen vor, wenn der Betriebsrat gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder mangels Zuständigkeit keinen Beschluss fassen konnte (§ 134 BGB). Beschlüsse des Betriebsrats sind mangels Zuständigkeit unwirksam, wenn sie z. B. betriebsübergreifende Regelungen enthalten, die in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Auch grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zur Ladung der Mitglieder und Durchführung der Betriebsratssitzung, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen als wesentlich anzusehen sind, haben zur Folge, dass die in dieser Sitzung beschlossenen Maßnahmen nichtig sind. Als zwingend einzuhaltende Verfahrensvorschriften gelten (BAG v. 23.8.1984 -- 2 AZR 391/83):

  • Alle Mitglieder des Betriebsrats mit Ausnahme der verhinderten sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG).
  • Für ein verhindertes Mitglied ist das Ersatzmitglied zu laden (§ 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG).
  • Der Betriebsrat ist beschlussfähig, d.h., mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder nimmt an der Abstimmung teil (§ 33 Abs. 2 BetrVG).
  • Ein Betriebsratsmitglied, das an der Beschlussfassung des Tagesordnungspunktes rechtlich verhindert, also in seinem Arbeitsverhältnis individuell und unmittelbar betroffen ist, darf  an der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes nicht teilnehmen (BAG v. 10.11.2009 - 1 ABR 64/08).
  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung muss zu der Abstimmungs ordnungsgemäß hinzugezogen werden, sofern Angelegenheiten behandelt werden, bei denen diese Stimmrecht hat.
  • Der Beschluss ist mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit), ggf. mit der Mehrheit aller Mitglieder (absolute Mehrheit) und ggf. unter Einschluss der Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu fassen (§ 33 Abs. 1 BetrVG).

Nicht als zwingende Verfahrensvorschriften gelten z.B. die Pflichten zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung (§ 30 S. 4 BetrVG). oder zur Aufnahme des Beschlusses in die Sitzungsniederschrift (§ 34 Abs. 1 BetrVG). Hat eine nicht stimmberechtigte Person (beispielsweise der Schwerbehindertenvertreter oder ein nicht vertretungsberechtigtes Ersatzmitglied) an der Abstimmung teilgenommen, ist der Beschluss nur dann unwirksam, wenn durch die Mitwirkung dieser Person das Ergebnis der Beschlussfassung beeinträchtigt wurde.

Rechtsquelle

§§ 29 bis 32 BetrVG

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