Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Betriebsratswahlen (Grundsätze)

Betriebsratswahlen (Grundsätze)

Erwin Willing
Stand:  28.6.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Die Betriebsratswahl ist ein Verfahren, bei dem die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs durch Stimmabgabe über die personelle Zusammensetzung der betrieblichen Interessenvertretung - den Betriebsrat - entscheiden. Die Betriebsratswahl ist gesetzlich geregelt und findet in der Regel alle vier Jahre statt.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Die Betriebsratswahl ist ein Verfahren, bei dem die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs durch Stimmabgabe über die personelle Zusammensetzung der betrieblichen Interessenvertretung - den Betriebsrat - entscheiden.

Betriebsratswahlen | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratsfähigkeit

Betriebe

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte bei der Betriebsratswahl gewählt (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Betriebsratsfähig sind nicht nur Betriebe, sondern auch selbständige Betriebsteile (§ 4 Abs. 1 BetrVG) und andere betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten (z. B. Spartenbetriebsrat, unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, § 3 BetrVG). Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG v. 17.1.2007 – 7 ABR 63/05). Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder orientiert sich an der am Tag der Wahleröffnung (Aushang des Wahlausschreibens) in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 9 BetrVG). Sie wird vom Wahlvorstand ermittelt und im Wahlausschreiben bekannt gegeben.

Betriebsteile

Betriebsteile gelten betriebsverfassungsrechtlich als selbständige Betriebe und sind somit betriebsratsfähig, wenn sie entweder

  • räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  • durch Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind und
  • dort mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 4 BetrVG Abs. 1 S. 1).

In betriebsratsfähigen Betriebsteilen ist ein eigener Betriebsrat bei der Betriebsratswahl zu wählen, es sei denn, die Arbeitnehmer haben beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die Arbeitnehmer nicht betriebsratsfähiger Kleinstbetriebe werden dem Hauptbetrieb zugeordnet (§ 4 Abs. 2 BetrVG).

Zweifelsfälle

Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§18 Abs. 2 BetrVG) Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich mit Bindungswirkung klären zu lassen (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 38/08).

Wahltermine einer Betriebsratswahl

Betriebsratswahlen finden planmäßig in Abständen von vier Jahren (2022, 2026 usw.) im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai statt. Sofern ein Sprecherausschuss im Betrieb besteht, sind die regelmäßigen Neuwahlen des Betriebsrats zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 1 SprAuG) einzuleiten (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Außerhalb dieser regelmäßigen Wahltermine ist der Betriebsrat zu wählen (§ 13 Abs. 2 BetrVG), wenn

  • mit Ablauf von 24 Monaten seit dem Tag der letzten Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,
  • die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder nach Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern trotz Nachrückens sämtlicher Ersatzmitglieder unterschritten wurde,
  • der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  • die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
  • der Betriebsrat durch einen gerichtlichen Beschluss aufgelöst worden ist.

In diesen Fällen ist spätestens am 31. Mai des auf die Wahl folgenden regelmäßigen Wahljahres neu zu wählen. Liegt zwischen dem Termin der außerplanmäßigen Betriebsratswahl und dem 1. März des nächsten regelmäßigen Wahljahres ein Zeitraum von weniger als einem Jahr (z. B. die außerpanmäßige Wahl hat am 15. März 2021 stattgefunden), ist die darauffolgende Betriebsratswahl spätestens am 31. Mai des übernächsten regelmäßigen Wahljahres (2026) durchzuführen (§ 13 Abs. 3 BetrVG).

Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) bei einer Betriebsratswahl

Arbeitnehmer des Betriebs

Wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG), die am Tag der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 S. 1 BetrVG). Die Betriebszugehörigkeit setzt ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und eine tatsächliche Eingliederung der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation voraus (BAG v. 29.1.1992 - 7 ABR 27/91. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, zur Aushilfe, zur Probe, geringfügig, befristet oder unbefristet beschäftig ist. Auf die tatsächliche Arbeitsleistung im Betrieb und zum Zeitpunkt der Wahl kommt es nicht an. Daher sind auch Personen in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. Arbeitnehmer im Mutterschutz, in der Elternzeit, Grundwehr-/Zivildienstleistende) wahlberechtigt. Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind bei der Betriebsratswahl nicht wahlberechtigt, auch wenn der Ausgang ihres Kündigungsschutzprozesses noch offen ist, da es an deren tatsächlicher Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers fehlt (BAG v. 10.11.2005 – 7 ABR 12/04). Ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer hat nach Zugang der Kündigung mangels Fortbestandes der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit kein Wahlrecht mehr. Arbeitnehmer, die das Blockmodell der Altersteilzeit in Anspruch nehmen, verlieren mit dem Eintritt in die Freistellungsphase das Wahlrecht, da sie nicht mehr in den Betrieb zurückkehren und nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert sind (BAG v. 25.10.2000 - 7 ABR 18/00).

Leiharbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen sind (Leiharbeitnehmer), sind wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 S. 2 BetrVG). Das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat steht den überlassenen Arbeitnehmern ab dem ersten Arbeitstag im Einsatzbetrieb zu. Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Organisation und die Arbeitsabläufe des Einsatzbetriebs eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterliegen. Es genügt daher das Kriterium der Eingliederung in die Betriebsorganisation für das aktive Wahlrecht.

Wählbarkeit (passives Wahlrecht) bei einer Betriebsratswahl

Sechsmonatige Betriebszugehörigkeit

Für den Betriebsrat wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat (§ 8 Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrVG). Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind, abweichend von der Vorschrift über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit, diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen (§ 8 Abs. 2 BetrVG). Verliert der Arbeitnehmer sein aktives Wahlrecht, ist zugleich seine Wählbarkeit ausgeschlossen. Ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer, der Kündigungsschutzklage erhoben hat (§ 4 KSchG), verliert ausnahmsweise sein passives Wahlrecht nicht, obwohl er nicht wahlberechtigt ist. Die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schwebe. Deshalb gilt ein Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht oder nicht, solange als betriebszugehörig und damit wählbar, als nicht rechtskräftig geklärt ist, ob die Kündigung wirksam ist. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber durch den Ausspruch unberechtigter Kündigungen gegenüber unliebsamen Wahlbewerbern Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats nimmt (BAG v. 10.11.2004 - 7 ABR 12/04).

Nicht wählbare Beschäftigte

Wahlberechtigte Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber (z. B. Leiharbeitnehmer) sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar(§ 14 Abs. 2 AÜG). Ebenfalls nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Wenn z.B. jemand wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert er seine Wählbarkeit für fünf Jahre (§ 45 Abs. 1 StGB).

Wahlvorstand

Für die Durchführung der Betriebsratswahlen ist der Wahlvorstand zuständig (§18 BetrVG). Er leitet die Betriebsratswahl (§ 1 Abs. 1 WO). Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat er den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen (vier Wochen beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 17a Nr. 1 BetrVG) vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG). In diesem Fall kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG). Wird bei der Bestellung des Wahlvorstands gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht, ist die Wahl nichtig. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die weitere Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das sich als Wahlvorstand geriert, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Handlungen eines inexistenten Wahlvorstands muss der Arbeitgeber in seinem Betrieb nicht hinnehmen. Im Fall eines (einfachen) Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, sie ist aber nicht nichtig (BAG v. 27.7.2011 - 7 ABR 61/10).

Wahlvorschriften

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Betriebsratswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl). Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt (§ 14 Abs. 1 u. 2 BetrVG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist Briefwahl möglich (§§ 24 bis 26 WO). Wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer des Betriebs, die am Tag der Stimmabgabe 16 Jahre alt sind (§ 7 S. 1 BetrVG). Auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen sind (z. B. Leiharbeitnehmer), sind wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 S. 2 BetrVG). Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und die sechs Monate dem Betrieb angehören oder in Heimarbeit in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht § 15 Abs. 2 BetrVG).

Vereinfachtes Wahlverfahren

In Betrieben mit in der Regel bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Im Unterschied zum normalen Wahlverfahren erfolgt die Wahl ausschließlich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt wird in einer Wahlversammlung.

Konstituierende Sitzung des Betriebsrats

Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die neu gewählten Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung einzuberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG), in der insbesondere der Betriebsrat seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählt (§ 26 Abs. 1 BetrVG). In Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern sind in der konstituierenden Sitzung auch die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG) zu wählen.

Wahlschutz und Wahlkosten

Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen (§ 20 Abs. 1 u. 2 BetrVG). Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht versucht hat, Einfluss auf die Wahl zu nehmen. Ein solcher Verstoß liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die Betriebsratswahl aufruft, die bereits im Betriebsrat tätig waren, oder deren damalige Arbeit im Betriebsrat einseitig schildert und angreift (Hessisches LAG v. 12.11.2015 - 9 TaBV 44/15). Führen z. B. verschleierte Zuwendungen des Arbeitgebers dazu, dass eine Wahlvorschlagsliste sich nachhaltiger als sonst präsentieren kann, liegt ein Straftatbestand vor, der mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (§ 119 Abs. 1 Nr. 1, i. V. m. § 20 Abs. 2 BetrVG, BGH v. 13.9.2010 - 1 StR 220/09). Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts (§ 20 BetrVG).

Begründung eines Rechtsverhältnisses

Mit der Wahl eines Betriebsrats wird das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat begründet. Der Betriebsrat wird mit seiner Wahl Träger der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Rechte und Pflichten. Die Betriebsparteien sind von da an befugt, Inhalt und Reichweite dieses Rechtsverhältnisses, insbesondere das Bestehen oder das Nichtbestehen bzw. den Umfang von Mitbestimmungsrechten in einem Feststellungsverfahren durch das Arbeitsgericht klären zu lassen (Prozessfähigkeit, BAG v. 14.8.2001 - 1 ABR 52/00).

Wahlanfechtung einer Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist in Bezug auf

  • die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wahlberechtigter, Nichtzulassung wahlberechtigter Personen zur Stimmabgabe).
  • die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wählbarer, Nichtzulassung wählbarer Personen als Wahlbewerber).
  • das Wahlverfahren (§§ 9 bis 18 BetrVG u. WO, z. B. Wahl ohne Wählerliste oder ohne Wahlvorstand).

Die Anfechtung einer Wahl ist gerechtfertigt, wenn der Verstoß während des Wahlverfahrens nicht rechtzeitig berichtigt worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Eine Betriebsratswahl kann z. B. wegen Verstoßes gegen das Wahlverfahren angefochten werden, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste (§ 12 Abs. 3 WO) nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Der hieraus folgende Verstoß ist nachträglich nicht zu heilen. Insbesondere kann nicht auf andere Weise, etwa durch nachträgliche Auswertung von Protokollierungsdateien oder durch Befragung von Zeugen, der Nachweis geführt werden, dass weitere Wähler als diejenigen, deren Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist, ihre Stimme abgegeben haben (BAG v. 12.6..2013 - 7 ABR 77/11). Wird die Wahl des Betriebsrats erfolgreich angefochten, ist er mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Neuwahlen sind erforderlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Da der rechtskräftig aufgelöste Betriebsrat den Wahlvorstand nicht mehr bestellen kann, ist dieser durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls der nicht besteht, durch den Konzernbetriebsrat zu bestellen. Besteht keines dieser Gremien, wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 2, § 17a Nr. 3 BetrVG). Wird die Wahl eines Betriebsratsmitglieds erfolgreich angefochten, scheidet es mit Rechtskraft des Beschlusses aus dem Betriebsrat aus. Das in Frage kommende Ersatzmitglied rückt nach (§ 25 Abs. 1 BetrVG).

Nichtigkeit der Wahl

Eine Betriebsratswahl ist für nichtig zu erklären, wenn gegen allgemeine Grundsätze der ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Masse verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG 15. 11. 2000 - 7 ABR 23/99). Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht (BAG v. 27.7.2011 - 7 ABR 61/10).

Wahlanfechtung

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist in Bezug auf

·die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wahlberechtigter, Nichtzulassung wahlberechtigter Personen zur Stimmabgabe).

·die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z. B.Zulassung nicht wählbarer, Nichtzulassung wählbarer Personen als Wahlbewerber).

·das Wahlverfahren (§§ 9 bis 18 BetrVG u. WO, z. B. Wahl ohne Wählerliste oder ohne Wahlvorstand).

Wird die Wahl des Betriebsrats erfolgreich angefochten, ist er mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Neuwahlen sind erforderlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Da der rechtskräftig aufgelöste Betriebsrat den Wahlvorstand nicht mehr bestellen kann, ist dieser durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls der nicht besteht, durch den Konzernbetriebsrat zu bestellen. Besteht keines dieser Gremien, wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 2, § 17a Nr. 3 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 1, 4 und 7 bis 20 BetrVG, Wahlordnung (WO)

Seminare zum Thema:
Betriebsratswahlen (Grundsätze)
Betriebsratswahl — das normale Wahlverfahren
Betriebsratswahl — Fresh-up
BR-Wahl – das vereinfachte Wahlverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

„Betriebsräte, macht´s nicht wie Donald Trump!“

Betriebsratswahl 2022? Das ist ja noch laaange hin ... Stimmt nicht, meint der Hohenheimer Kommunikationsprofessor Frank Brettschneider. Er rät dazu, sich in den Büros und Werkshallen blicken zu lassen und ein Ohr für die Kollegen zu haben. Das nicht nur während der BR-Wahl, und vor al ...
Mehr erfahren

Rauswurf eines Mitglieds des Wahlvorstands?

Eben noch Wahlvorstand – plötzlich außerordentlich gekündigt. Und jetzt? So ging es einem Kurierfahrer in Berlin. Dieser wehrte sich mit Erfolg: Als Mitglied des Wahlvorstands muss er trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig weiterbeschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgeric ...
Mehr erfahren
War die Be­triebs­rats­wahl beim Au­to­bau­er Por­sche am Stand­ort Zu­f­fen­hau­sen unwirksam? Weil auch Mitarbeiter am Stand­ort Leip­zig mit­ge­wählt hat­ten, wurde die Wahl angefochten. Zu Recht, bestätigte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.