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Unter Betriebsteilen versteht man abgrenzbare, organisatorische Einheiten innerhalb eines Betriebes, die eigenständige Aufgabenbereiche erfüllen. Betriebsteile können beispielsweise Abteilungen, Filialen, Produktionslinien oder Standorte sein. Sie können unterschiedliche Funktionen, Mitarbeiterstrukturen und Verantwortlichkeiten haben und werden oft als eigenständige Einheiten betrachtet, die in Beziehung zum Gesamtbetrieb stehen.
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1.Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebsrats (§ 4 Abs. 1 BetrVG) und beim Betriebsübergang (§ 613a BGB): Eine in die Organisation des Hauptbetriebs eingegliederte Organisationseinheit (z.B. Filiale einer Bank), die eine Teilfunktion von dessen arbeitstechnischem Zweck wahrnimmt, diesem gegenüber aber abgrenzbar und relativ verselbständigt ist (BAG v. 19.2.2002 - 1 ABR 26/01).
2.Im Sinne des § 42 Abs. 2 BetrVG (Abteilungsversammlung): Teile des Betriebs, die entweder organisatorisch oder räumlich abgegrenzt sind und zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden.
3.Im Sinne des § 111 BetrVG (Betriebsänderung): Betriebswirtschaftlich oder technisch abgrenzbare Teilbereiche innerhalb des Betriebs.
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Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Betriebsteile gelten betriebsverfassungsrechtlich als selbständige Betriebe und sind somit betriebsratsfähig, wenn sie entweder
Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn
Ein Betriebsteil ist bezüglich seines Aufgabenbereichs und seiner Organisation selbständig, wenn sich Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten. Es reicht aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).
Betriebsteile, die diese Kriterien (§ 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG) erfüllen, wählen ihren eigenen Betriebsrat. Wird in einem betriebsratsfähigen Betriebsteil kein Betriebsrat gewählt, können die dort beschäftigten Arbeitnehmer in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten nur dann vom Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten werden, wenn sie mit Stimmenmehrheit formlos beschlossen haben, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Betriebsteile, die die Kriterien des selbständigen Betriebs nicht erfüllen oder über die für die Betriebsratswahl vorgeschriebenen Mindestzahlen der wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer nicht verfügen (Kleinstbetriebe), sind betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 BetrVG). Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§ 18 Abs. 2 BetrVG).
Der Betriebsrat soll diese Versammlungseinheiten (z. B. Fertigungseinheiten, Verwaltung) für die Durchführung von Abteilungsversammlungen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festlegen. Mehrere Betriebsteile können zu einer Abteilungsversammlung zusammengefasst werden (§ 42 Abs. 2 BetrVG).
Werden wesentliche Betriebsteile eingeschränkt, stillgelegt oder verlegt, handelt es sich um eine Betriebsänderung, über die der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit ihm zu beraten hat (§ 111 Nr. 1 u. 2 BetrVG).
§§ 4 Abs. 1, 42 Abs. 2, 111 BetrVG
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