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Ein Betriebsteil ist eine abgrenzbare organisatorische Einheit eines Betriebes mit eigenem Aufgabengebiet und einem Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Die Arbeitnehmer berührende Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten werden in dieser Einheit getroffen. Daraus rechtfertigt sich deren Behandlung als selbständig betriebsratsfähige Einheit. Der Begriff des Betriebsteils wird in Abhängigkeit von dem Zusammenhang mit seiner Verwendung unterschiedlich definiert.
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§ 4 BetrVG verwendet den Begriff des Betriebsteils mit dem Ziel der Abgrenzung der betriebsratsfähigen Einheit von einer nicht betriebsratsfähigen Gliederung mit der Folge ihrer Zuordnung zum Hauptbetrieb.
In § 42 Abs. 2 BetrVG ist der Begriff des Betriebsteils unter praktischen Gesichtspunkten zu bestimmen.
In § 111 BetrVG ist ein Zusammenhang des Begriffes "Betriebsteil" mit der für die Notwendigkeit der Erstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplans betroffenen Zahl von Arbeitnehmer herzustellen.
In § 613a BGB ist der Begriff des Betriebsteils als Einheit mit eigener Identität als übertragungsfähiges Objekt im Gegensatz sonst nur in Form von Einzelobjekten übertragbaren Bezugsgrößen von Bedeutung.
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Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Dazu führt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17.5. 2017 - 7 ABR 21/15 in NZA 2017,1282 aus:
"Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. ….Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt."
Betriebsteile gelten betriebsverfassungsrechtlich als selbständige Betriebe und sind somit betriebsratsfähig, wenn sie entweder
Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn
In der Entscheidung vom 17.5. 2017 - 7 ABR 21/15 in NZA 2017,1282 hat das Bundesarbeitsgericht die Erreichbarkeit bei notwendiger Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu regelmäßigen Verkehrszeiten innerhalb von zusammen 50 Minuten für Hin- und Rückfahrt als
"räumlich weite Entfernung" angesehen.
Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob die Einheit der Belegschaft trotz der räumlichen und zeitlichen Entfernung zwischen dem Betrieb und der weiteren Einheit noch gewahrt bleibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht für ein 22 km vom Hauptbetrieb gelegenes, in 25 Minuten erreichbares Auslieferungslager bejaht (BAG v. 17.2.1983 - 6 ABR 64/81).
Mehrere vom Hauptbetrieb, z.B. in München, weit entfernt liegende Betriebsteile, z.B. in Köln und in Düsseldorf, gelten jeweils für sich als selbständiger Betrieb, auch wenn sie nahe beieinander liegen (ErfK, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 4 Rn. 4).
Aufgabenbereich und Organisation führen zur Selbständigkeit eines Betriebsteils, wenn sich dort angesiedelte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt. Es reicht aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05 in NZA 2007, 703).
Betriebsteile, die diese Kriterien (§ 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG) erfüllen, wählen ihren eigenen Betriebsrat. Wird in einem betriebsratsfähigen Betriebsteil kein Betriebsrat gewählt, können die dort beschäftigten Arbeitnehmer in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten nur dann vom Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten werden, wenn sie mit Stimmenmehrheit formlos beschlossen haben, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Betriebsteile, die die Kriterien des selbständigen Betriebs nicht erfüllen oder über die für die Betriebsratswahl vorgeschriebenen Mindestzahlen der wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer nicht verfügen (Kleinstbetriebe), sind betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 BetrVG). Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§ 18 Abs. 2 BetrVG).
Abteilungsversammlungen dienen dem Zweck, den dort versammelten Arbeitnehmern die Erörterung nur ihre Belange betreffenden Fragen zu er möglichen. Von einheitlichen Belangen der zu einer Abteilungsversammlung eingeladenen Arbeitnehmer kann nur bei deren Beschäftigung in organisatorisch oder räumlich zusammengefassten Betriebsteilen ausgegangen werden, z. B. der Reparaturwerkstatt von Verkehrsbetrieben. Der Begriff des Betriebsteils ist hier nicht identisch mit dem des § 4 BetrVG (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 42 Rn. 63).
Eine Abteilungsversammlung verbraucht das Recht des Betriebsrats auf Durchführung einer Vollversammlung. Deshalb ist ihre Zahl auf zwei der jährlich vier vorgesehenen Betriebsversammlungen begrenzt. Sind nur die Belange einer einzelnen von z.B. fünf Abteilungen zu erörtern, so genügt dies nicht als Rechtfertigung des Entzugs der Vollversammlung für die vier anderen Abteilungen (dazu Fitting, BetrVG, § 32. Aufl. 2024, § 42 Rn. 68).
Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Betriebsänderung verwendet das Betriebsverfassungsgesetz in § 111 den Begriff des "Betriebsteils".
Dessen Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung führt nach dessen Nr. 1 und Nr. 2 zu der unwiderlegbaren Vermutung, dass sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringen (BAG v. 18.3.2008 - 1 ABR 77/06 in NZA 2008, 957).
Ob der betroffene Betriebsteil "wesentlich" ist, ist jedoch als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne des §111 BetrVG gesondert zu prüfen. Dazu muss festgestellt werden, ob in dem Betriebsteil erhebliche Teile der Belegschaft beschäftigt sind. Dafür gelten die Zahlenangaben des § 17 Abs. 1 KSchG. Zusätzlich müssen diese Zahlen 5% der Gesamtbelegschaft ausmachen (siehe ErfK 25. Aufl. 2025, BetrVG § 111 Rn. 10).
Werden wesentliche Betriebsteile eingeschränkt, stillgelegt oder verlegt, handelt es sich um eine Betriebsänderung, über die der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit ihm zu beraten hat (§ 111 Nr. 1 u. 2 BetrVG).
§§ 4 Abs. 1, 42 Abs. 2, 111 BetrVG
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