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Ein Betriebsübergang betrifft den Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder eines Betriebsteils. Dieser muss auf rechtsgeschäftlicher Grundlage wie dessen Verkauf, Verpachtung oder einem umwandlungsrechtlichen Vorgang wie einer Verschmelzung oder Spaltung von Unternehmen beruhen. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber beendet. Die Belegschaft wechselt automatisch in einen Arbeitsvertrag zu dem Erwerber des Betriebs(teils). Sie behält ihren Betriebsrat und nimmt auch ihre Betriebsvereinbarungen und tarifvertraglichen Regelungen mit.
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Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils von einem Inhaber (Veräußerer) auf einen neuen Inhaber (Erwerber) durch Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Pachtvertrag) oder Verschmelzung /Spaltung, sofern der übernehmende Inhaber die wirtschaftliche Einheit (Betrieb oder Betriebsteil) unter Wahrung ihrer Identität weiterführt.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Es geht dabei um die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer beim Wechsel des Inhabers eines Betriebes. Die Arbeitnehmer eines Betriebes sollen ihr Beschäftigungsverhältnis nicht verlieren, wenn ihr Betrieb von der GmbH 1 an eine GmbH 2 verkauft wird. Zweck der Vorschrift ist es zu verhindern, dass die Arbeitnehmer im Falle eines Inhaberwechsels ihres Betriebs oder Betriebsteils ihre Arbeitsplätze verlieren, obwohl diese beim neuen Inhaber fortbestehen.
Der Inhaberwechsel muss durch ein Rechtsgeschäft, d.h. auf der Basis vertraglicher Beziehungen herbeigeführt werden. Dadurch soll eine Anwendung der Regeln des § 613a BGB auf einen Inhaberwechsel aufgrund erbrechtlicher sogenannter Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen werden.
Abgesehen von der vorstehenden Einschränkung lässt die am Schutzzweck der Norm orientierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und dieser folgend das Bundesarbeitsgericht jeden auf Vertrag basierenden Inhaberwechsel genügen. Von § 613a BGB erfasst wird deshalb auch die Verpachtung eines Hotels seitens der GmbH 1 an den Pächter P 1 und nach Beendigung der Pacht die Neuverpachtung des Hotels an den Pächter P 2. Hier kommt es zwischen P 1 und P 2 zu keinem Vertrag. Trotzdem gehen die bei P 1 tätigen Arbeitnehmer auf P 2 als neuen Inhaber des Hotels mit den Folgen des § 613 a BGB über (vgl. dazu die Richtlinie 2001/23/EG und zu dieser Rechtsprechung z.B. BAG v. 21.6.2012 - 8 AZR 181/11 in NZA -RR 2013, 6 Rn.64). Zwischen dem Veräußerer und Erwerber müssen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen. Es bleibt aber beim Erfordernis der Identität der übergehenden Einheit, im Beispiel dem Fortbestand des Hotels. Das wäre bei dessen Umwandlung in ein Pflegeheim nicht der Fall. Hier läge eine nicht von § 613a BGB erfasste Stilllegung mit der Neugründung eines Betriebes vor.
Der Betriebsübergang tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Erwerber die Ausübung der Leitungsmacht übernimmt. Es kommt nicht auf den Abschluss des Zeitpunktes des schuldrechtlichen Vertrages z.B. Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages an. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen. Unverzichtbare Voraussetzung für den Übergang im Sinne dieser Vorschrift ist außerdem die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Es darf nicht zu einer Stilllegung kommen. Ein Betrieb oder Betriebsteil z. B. Küche eines Krankenhauses, geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil unter Wahrung der Identität fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb (Küche) vollständig in die eigene Organisationsstruktur z.B. eines reinen Großküchenbetreibers eingegliedert wird (BAG v. 6.4.2006 - 8 AZR 222/04 in NZA 2006,723). Die Vorschriften des § 613a BGB sind grundsätzlich auch bei Betriebsübergängen in das Ausland, z.B. die Schweiz, anzuwenden (BAG v. 26.5.2011 - 8 AZR 37/10 in NZA 201,1143 siehe dazu mit Blick auf § 111 BetrVG Däubler in NZA 2025, 973).
Ein Betriebs(teil)übergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Die wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zum Zwecke der auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ unter Wahrung der Identität bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Die Identitätswahrung prüfen der EuGH und das BAG übereinstimmend anhand von 7 Kriterien.
Zu den Teilaspekten der Gesamtwürdigung zählen danach
vgl. dazu die Darstellung in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 16 ff mit Beispielen aus der Rechtsprechung in Rn. 26a).
Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG v. 21.6.2012 - 8 AZR 181/11in NZA-RR 2013,6). Es ist zwischen folgenden Tätigkeiten zu unterscheiden:
Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht hinsichtlich seiner arbeitsrechtlichen Folgen der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein. Mit dieser musste innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden sein. Das trifft z.B. auf die Reparaturwerkstatt eines Paketdienstes oder eines Verkehrsbetriebes zu.
Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen keine andersartigen Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen.
Der übertragene Betriebsteil muss jedoch seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren. Vielmehr genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält.
Eine Spedition kann z.B. die Reparaturwerkstatt eines anderen Betriebes kaufen. Sie führt diese als identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit fort, wenn sie diese weiterhin als Werkstatt betreibt. Es liegt insoweit ein Betriebsteilübergang vor.
Anders wäre es, wenn sie deren Geräte auf die Werkstätten verschiedener Standorte der Spedition verteilen würde.
Wird nur ein Betriebsteil von dem Erwerber übernommen und der beim Veräußerer verbleibende Teil stillgelegt, ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl durchzuführen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG). Bei der Sozialauswahl sind daher auch vergleichbare Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die zur Zeit der Kündigung dem später zu übertragenden Betriebsteil angehören (BAG v. 28.10.2004 - 8 AZR 391/03).
Als Ausgleich für die dem Unternehmer zugebilligte unternehmerische Freiheit zur Veräußerung eines Betriebs(teils), gewährt der Gesetzgeber in § 613a BGB den Arbeitnehmern einen detaillierten Schutz vor den für sie nachteiligen Folgen einer Betriebs(teil)veräußerung.
Dazu sieht § 613a BGB für die Arbeitnehmer vier Schutzmaßnahmen vor:
- in § 613a BGB Abs. 1 BGB einen "Übergangsschutz", wodurch ihre Arbeitsverhältnisse und ihr Betriebsrat dem Betrieb folgen
- in § 613a BGB Abs. 1 BGB einen "Inhaltsschutz", wodurch alle Rechte beim Erwerber fortbestehen
- in § 613a BGB Abs. 2 BGB einen "Haftungsschutz" wonach der bisherige Arbeitgeber neben dem Erwerber für bestimmte Forderungen
der Arbeitnehmer haftet
- in § 613a BGB Abs. 4 BGB einen "Beendigungsschutz", wonach das Arbeitsverhältnis aus Anlass des Betriebs(teil)übergangs nicht beendet werden darf.
Mit dem Betriebsübergang wird der neue Betriebsinhaber Schuldner aller Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer des veräußerten Betriebs (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Arbeitsverhältnisse mit dem bisherigen Arbeitgeber erlöschen. Sie werden vom Betriebserwerber als neuem Arbeitgeber nahtlos und inhaltsgleich fortgeführt. Es kommt lediglich zu einem Austausch des Arbeitgebers.
Es bleiben mithin unverändert
- der gesamte Text des Einzelarbeitsvertrages, ausgenommen die Bezeichnung des - neuen - Arbeitgebers
- alle betrieblichen Übungen und Gesamtzusagen
- alle Bezugnahmen auf Tarifverträge
- alle Bezugnahmen auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen (dynamischen) Fassung (BAG v. 30.8.2017 - 4 AZR 95/14 in NZA 2018,255 Rn. 48).
Die Bezugnahme auf Tarifverträge steht der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer bei der Eingliederung in einen Betrieb des Erwerbers entgegen. Deshalb unterliegen sie nicht der Veränderungssperre nach § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.
Sie können im Wege einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Erwerber und jedem einzelnen Arbeitnehmer vorteilhaft oder auch nachteilig angepasst werden. Eine Anpassung der Verträge mit den Mitteln der Änderungskündigung ist wegen des für eine Änderungskündigung geltenden strengen Maßstabes kaum erfolgsversprechend.
Sind die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Sie dürfen vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Übergangs nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. Diese Veränderungssperre gilt nicht für arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf einen Tarifvertrag (s.o.) (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 118, Rn. 25).
Das bedeutet, dass bei einem Betriebsübergang der gesamte Bestand der Normen aus anwendbaren Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, die die Rechte und Pflichten zwischen dem tarifgebundenen bisherigen Inhaber und dem tarifgebundenen Arbeitnehmer geregelt haben, in Einzelarbeitsrecht zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer transformiert werden. Dabei behalten sie ihren kollektivrechtlichen Charakter. Der Betriebserwerber übernimmt den Betrieb/Betriebsteil somit nicht nur in individualrechtlicher, sondern auch kollektivrechtlicher Hinsicht so, wie er zum Zeitpunkt des Übergangs besteht. Die zwischen Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer transformierten Normen entfalten dieselbe Wirkung wie sie bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifvertrags (§ 2 Abs. 3 TVG) eintreten würde (sogenannte Nachbindung). Dabei entspricht das Ende der Sperrfrist dem Ende des nachbindenden Tarifvertrags (BAG v. 22.4.2009 – 4 AZR 100/08). Ist der Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits gekündigt aber noch nachwirkend, hält die Bindung für den Betriebserwerber an, bis für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ein neuer Tarifvertrag gilt oder eine andere Abmachung (Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern) abgeschlossen wird (EuGH v. 11.9.2014 - C-328/13).
Einer Umwandlung der bisher für ein Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge in Arbeitsvertragsrecht bedarf es nicht, wenn im neuen Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber ebenfalls Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der Schutz der Arbeitnehmer vor nachteiligen Folgen der Betriebsänderung auf ihre Arbeitsverträge ist dann weiterhin auf tariflicher Ebene gewährleistet.
Diese Situation tritt ein, wenn beim Erwerber und den übernommenen Arbeitnehmern beiderseits Tarifgebundenheit an dieselben Tarifverträge besteht. Der Betriebserwerber kann z.B. selbst kraft Mitgliedschaft in dem tarifschließenden Arbeitgeberverband (kollektivrechtlich) an einen Tarifvertrag, z.B. der Metallindustrie gebunden sein. Ebenso können die Arbeitnehmer des auf diesen Arbeitgeber überwechselnden Betriebes kraft Mitgliedschaft in der entsprechenden Gewerkschaft z. B. der IG Metall, tarifgebunden sein. Es handelt sich dann um einen Fall fortgeltender beiderseitiger Tarifgebundenheit. Diese Situation wird in § 613a Abs. 1 S. 3 BGB geregelt.
Das bedeutet, dass die bisherigen, beim Betriebsveräußerer geltenden kollektivrechtlichen Normen als die beim neuen Inhaber geltenden Rechtsnormen fortgelten.
Dasselbe gilt, wenn ein anderer Tarifvertrag beim Erwerber eingreift, z.B., weil die in ver.di organsierten Arbeitnehmer nach § 613a BGB zu einem an diese Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber wechseln. Es bedarf auch hier zum Schutz der Arbeitnehmer keiner Umwandlung der bisherigen im Tarifvertrag gewährten Rechte in Arbeitsvertragsrecht.
Tarifvertragliche Normen wirken auch dann weiter, wenn im Wirkungsbereich des Betriebs ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde (§ 5 TVG). Auf die Verbandsmitgliedschaft des übernehmenden Arbeitgebers kommt es in diesem Fall nicht an. Es ist allein ausschlaggebend, ob der Betrieb dem Geltungsbereich des Tarifvertrags unterliegt. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den Arbeitnehmer und Erwerber nach einem Betriebsübergang gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten Haustarifvertrag ab, an den der Arbeitnehmer gleichfalls gebunden war (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Rechtsnormen des Haustarifvertrages werden in diesem Fall nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Erwerber und Arbeitnehmer (BAG v. 7.7.2010 - 4 AZR 1023/08).
Das Günstigkeitsprinzip findet im Verhältnis zwischen dem abzulösenden und dem beim Erwerber normativ geltenden neuen Tarifrecht keine Anwendung.
Entsprechendes gilt für Betriebsvereinbarungen (BAG v. 11.5.2005 – 4 AZR 315/04).
Der neue Betriebsinhaber ist zur Fortführung einer im Betrieb/Betriebsteil bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet. Beruhte die Anwendung einer betrieblichen Vergütungsordnung auf der Tarifbindung des Veräußerers, ist für deren dynamische Fortgeltung grundsätzlich die Tarifbindung des Erwerbers erforderlich. Endet die normative Geltung des Tarifvertrags mit dem Übergang des Betriebs auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber, ist dieser betriebsverfassungsrechtlich nur gehalten, das bei dem Veräußerer geltende tarifliche Entgeltschema mit dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Inhalt fortzuführen (BAG v. 8.12.2009 - 1 ABR 66/08).
Für die übergehenden Regeln gilt gemäß § 613a BGB eine Veränderungssperre von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs.
Vor Ablauf einer Veränderungssperre von einem Jahr können die Rechte und Pflichten gemäß § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB geändert werden, wenn
Diese Regelung ermöglicht es dem neuen Arbeitgeber, einen Tarifvertrag, der schon zwischen ihm und den vorhandenen Arbeitnehmern angewendet wird, auch für die übernommenen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dadurch soll die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer desselben Betriebes erleichtert werden.
Vor der Veräußerung sind vertragliche Absprachen mit den Arbeitsvertrag verschlechterndem Inhalt zwischen dem Veräußerer und den überwechselnden Arbeitnehmern gemäß § 134 BGB unwirksam.
Nach der Veräußerung sind für die Arbeitnehmer
- nachteilige vertragliche Abänderungen der in Arbeitsvertragsrecht umgewandelten tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer eines
Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs nicht möglich (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB)
- nachteilige vertragliche Abänderungen der in Arbeitsvertragsrecht umgewandelten Betriebsvereinbarungen für die Dauer eines
Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs nicht zulässig (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB)
- nachteilige und vorteilhafte Abänderungen der durch Bezugnahmeklauseln weiterhin im Arbeitsvertragsrecht angesiedelten
tariflichen Regelungen jederzeit möglich (Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Umwandlung von
Unternehmen, 6. Aufl., 2021, E Rn.216). Das leuchtet ein. Denn § 613a BGB will die Arbeitnehmer nur vor den Folgen eines von
ihnen nicht zu beeinflussenden Betriebsüberganges schützen. Nach dem Übergang können sie sich nach den Regeln der
Vertragsfreiheit durch ein bloßes "Nein" zu einem Änderungsangebot selbst helfen.
Eine Umwandlung der Betriebsvereinbarungen findet nicht statt, wenn
- der Betrieb mit Betriebsrat übergeht und bei dem Erwerber unverändert fortbesteht
- der Betrieb in einen größeren Betrieb mit Betriebsrat eingegliedert wird (§ 21a Abs. 3 BetrVG) und
die Betriebsvereinbarungen dort als Betriebsvereinbarungen fortgelten
- der Betrieb in einen größeren Betrieb mit Betriebsrat eingegliedert wird und die bisherigen Betriebsvereinbarungen
durch dort geltende Betriebsvereinbarungen verdrängt werden (vgl. BAG v. 22.10.2019 - 3 AZR 429/18 nicht veröffentlicht in NZA)
betr. die Verdrängung durch eine GBV).
Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner für Verpflichtungen (§ 613a Absatz 1 BGB), soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Dies gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt (§ 613a Abs. 2 u. 3 BGB).
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich (Textform) zu unterrichten über (§ 613a Abs. 5 BGB):
Insgesamt muss die Unterrichtung zutreffend, vollständig und präzise sein (Hohenstatt/Grau in NZA 2007,13). Nur dann kann sie dem Arbeitnehmer eine Entscheidung zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber oder einen Widerspruch dagegen ermöglichen.
(Zu den Einzelheiten: ErfK, 25, Aufl. 2025, § 613a BGB Rn. 85 bis 86a).
Die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer sollen durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts erhalten. Ihnen soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden Der Arbeitgeber muss nicht für einzelne Arbeitnehmergruppen (tarifgebundene Arbeitnehmer/nichttarifgebundene Arbeitnehmer) verschiedene Unterrichtungsschreiben fertigen. Er kann vielmehr mit einem einzigen Unterrichtungsschreiben alle Gruppen unterrichten. Der betroffene Arbeitnehmer kann die Angaben durch selbständige Prüfung der Sachverhalte auf ihre Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls auch durch weitere Erkundigungen für sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen. Im Übrigen kann vom Arbeitgeber keine umfassende Rechtsberatung im Einzelfalle verlangt werden. (BAG v. 10.11.2011 - 8 AZR 430/10).
Betroffene Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich, das heißt ,mit Originalunterschrift, widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden (§ 613a Abs. 6 BGB). Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst. Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf (BAG v. 10.11.2011 - 8 AZR 277/10). Ein sachlicher Grund ist für die Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden (§ 613a Abs. 6 BGB). Das Widerspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung über einen längeren Zeitraum (z. B. 6 ½ Jahre lang) nicht beanstandet hat. Nach einer so langen Zeitspanne muss der Betriebserwerber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf vertrauen, dass kein Widerspruch mehr erklärt wird (BAG v. 15.3.2012 - 8 AZR 700/10).
Widerspricht der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über. Bei der Einlegung des Widerspruchs ist zu bedenken, dass bei einer Verschmelzung oder Spaltung in Form der Aufspaltung das alte Unternehmen erlischt. Das hat zur Folge, dass es keinen Arbeitgeber mehr gibt. Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann unvermeidbar. Im Übrigen ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt (§ 613a Abs. 4 BGB). Wird bei der Unterrichtung über einen Betriebsübergang durch Verschweigen bestimmter Umstände ein falscher und für die Abgabe des Widerspruchs bedeutsamer Eindruck erweckt, kann dies zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) berechtigen (BAG v. 15.12.2011 - 8 AZR 220/11).
Der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Widerspruch kann daher nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen oder mit einem Vorbehalt versehen werden.
Der Widerspruch blockiert den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. Seine Folge kann nur durch Einigung zwischen dem Arbeitnehmer, dem bisherigen Arbeitgeber und dem Betriebsnachfolger wieder beseitigt werden (BAG v. 30.10.2003 - 8 AZR 491/02). Erst mit Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung kommt es - nachträglich -zum Übergang des betreffenden Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes. Einzelheiten dazu sollten in der Vereinbarung festgehalten werden.
Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang innerhalb der Monatsfrist nur mündlich oder per Telefax, ist der Widerspruch unwirksam. Er kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht nachgeholt werden. Denkbar ist jedoch, dass der Arbeitnehmer sich auf eine fehlende ordnungsgemäße Unterrichtung beruft. Dann wäre die Widerspruchsfrist noch nicht angelaufen und damegemäß auch nicht abgelaufen.
Genügt die Unterrichtung zunächst formal den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des § 613a Abs. 5 BGB, und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, so ist es Sache des Arbeitnehmers, der sich auf die Unzulänglichkeit der Unterrichtung beruft, einen behaupteten Mangel näher darzulegen. Hierzu ist er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast verpflichtet (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht geht dann auf den Verfasser der Unterrichtung über. Das kann der bisherige Arbeitgeber und/oder der neue Arbeitgeber sein. Der Betreffende hat dann die Einwände des Arbeitnehmers zu entkräften (BAG v. 10.11.2011 - 8 AZR 430/10).
Ein entlassener Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn innerhalb der Kündigungsfrist aufgrund des nunmehr erfolgenden Betriebsübergangs (§ 613a BGB) die Gründe der betriebsbedingten Kündigung entfallen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich vor Ablauf der Kündigungsfrist herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Planung ein Betrieb oder Betriebsteil nicht stillgelegt, sondern von einem neuen Betriebsinhaber übernommen werden soll (BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 989/06).
Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Das kann aber dann der Fall sein, wenn z.B. eine Betriebsübernahme zwar erst am Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist stattgefunden hat, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedoch schon während des Laufs der Kündigungsfrist entstanden ist. Als Ausgleich für das Recht des Arbeitgebers zur Kündigung aufgrund einer Prognose, schuldet dieser die Wiedereinstellungsanspruch als Gegenleistung für eine fehlerhafte Prognose ( dazu BAG v. 25.9.2008 - 8 AZR 607/07).
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Somit kann sich für einen in einem Kleinbetrieb gekündigten Arbeitnehmer bei Weiterführung des Betriebs durch einen neuen Unternehmer nur ausnahmsweise auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben (BAG v. 19.10.2017 - 8 AZR 845/15).
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Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf das Amt des Betriebsrats
1. Fall: Der Betrieb geht unter Wahrung seiner bisherigen Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Betriebserwerber über.
Folge: Der Betriebsrat bleibt im Amt.
2. Fall: Der Betrieb wird in einen vorhandenen Betrieb mit Betriebsrat unter Verlust seiner Identität eingegliedert.
Folge: Das Amt des Betriebsrats endet. Dessen Aufgaben übernimmt der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes.
3. Fall: Der Betrieb wird in einen vorhandenen Betrieb ohne Betriebsrat unter Verlust seiner Identität eingegliedert.
Folge: Das Amt des Betriebsrats endet. Dessen Aufgaben übernimmt der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes
Ein Fortbestand des Gesamtbetriebsrats in seiner bisherigen Besetzung beim Erwerber kommt nur in Betracht, wenn auf diesen sämtliche Betriebe des bisherigen Unternehmers übertragen werden. Überträgt ein Unternehmen seine sämtlichen Betriebe auf zwei andere, rechtlich selbständige Unternehmen, endet das Amt des in dem übertragenden Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats (BAG v. 5.6.2002 - 7 ABR 17/01).
Wird in Folge eines Betriebsübergangs ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit diese betriebsratsfähig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und nicht in einen Betrieb mit bestehendem Betriebsrat eingegliedert werden (§ 21a Abs.1 S. 1 BetrVG). Werden Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr (§ 21a Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat bleibt nach Änderung der Betriebsorganisation nicht nur als Organ, sondern auch in seiner Zusammensetzung unverändert, es sei denn, ein Betriebsratsmitglied widerspricht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber (§ 613a Abs. 6 BGB). Das Übergangsmandat soll im Fall einer betrieblichen Umstrukturierung die Beteiligungsrechte des Betriebsrats erhalten und bis zur Neuwahl eines Betriebsrats in der/den neu gebildeten Einheit(en) eine betriebsratslose Zeit vermeiden. Für ein Übergangsmandat besteht kein Bedarf, wenn der Betrieb/Betriebsteil in seiner Gesamtheit, ohne mit einem Betrieb des Betriebserwerbers verschmolzen zu werden, auf den neuen Inhaber übergeht. Der Betriebsrat bleibt in diesem Fall regulär im Amt (BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 1005/12).
Der Übergangs-Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zur Neuwahl des regulären Betriebsrats der neu geschaffenen Betriebseinheit zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder Zusammenfassung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden. (§ 21a Abs. 1 S. 2 bis 4 BetrVG).
Bleibt die betriebsverfassungsrechtliche Identität trotz einer Übertragung des Betriebs als Ganzes erhalten, so gelten die Betriebsvereinbarungen des zu übernehmenden Betriebs unverändert als Kollektivrecht fort. Der Betriebserwerber ist an die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen gebunden (BAG v. 10.11.2011 - 8 AZR 430/10).
Werden sämtliche oder einige Betriebe eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen, behalten die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als (kollektive) Rechtsnormen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das andere Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahrt haben. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen (BAG v. 18.9.2002 - 1 ABR 54/01). Der Fortbestand oder die fortbestehende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist keine zwingende Voraussetzung für die Fortgeltung der von ihm mitgeschaffenen betrieblichen Normen. Auch Konzernbetriebsvereinbarungen gelten bei einem Betriebsübergang fort, solange die Identität auf betrieblicher Ebene erhalten bleibt (BAG v. 28.9.1988 – 1 ABR 37/87).
Die unternehmerische Entscheidung, einen Betrieb auf einen andern Inhaber übergehen zu lassen, unterliegt nicht den Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Von einer in Aussicht genommenen Betriebsveräußerung ist der Betriebsrat nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) zu unterrichten. Veräußerer und Erwerber sind verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss umfassend zu informieren (§ 106 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 9a u. 10 BetrVG). Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber (§ 613a BGB) stellt für sich keine zustimmungspflichtige Einstellung dar (§ 99 BetrVG). Zustimmungspflichtig sind dagegen Versetzungen (§ 95 Abs. 3 BetrVG), die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang erfolgen sollen. Wird ein Betrieb auf einen neuen Inhaber übertragen, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Betriebsänderung, da der Betrieb als solcher erhalten bleibt und nur der Arbeitgeber wechselt (§111 ff. BetrVG, BAG v. 17.2.1981 - 1 ABR 101/78). Der Tatbestand der Betriebsänderung kommt in Betracht, wenn die Identität des veräußerten Betriebs(teils) durch Umstrukturierungen, Rationalisierungen oder Ausgliederungen verloren geht (§ 111 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BetrVG). Geht ein Betrieb in seiner Gesamtheit auf einen neuen Inhaber über, entsteht kein Übergangsmandat des übergewechselten Betriebsrats für den bisherigen Betrieb. Auch ein Restmandat (§ 21b BetrVG) ist nicht anzunehmen. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber und wird er mangels Beschäftigungsmöglichkeit vom bisherigen Betriebsinhaber demzufolge gekündigt, entfällt die Pflicht zur vorherigen Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG, BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 1005/12).
Da der Betriebserwerber betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers tritt, ist er zur Fortführung der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet. Entfällt der bisherige Geltungsgrund (z. B. Tarifbindung) für die Anwendung der Vergütungsordnung, sind die in ihr enthaltenen Entlohnungsgrundsätze selbst nach dem Wegfall des ursprünglichen Geltungsgrundes der Vergütungsordnung zu beachten und können vom Arbeitgeber nicht einseitig verändert werden. Eine übernommene tarifvertragliche Vergütungsordnung nur nach Zustimmung des Betriebsrats ändern (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, BAG v. 8.12.2009 - 1 ABR 66/08).
§§ 242, 611, 613a BGB, §§ 3 Abs. 3, 5 TVG, §§ 1 Abs. 1, 21a, 21b BetrVG
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