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Die betriebsübliche Arbeitszeit bezieht sich auf die reguläre Arbeitszeit, die in einem bestimmten Unternehmen oder einer Branche üblich ist. Sie legt fest, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer pro Tag oder pro Woche arbeiten sollte, um als Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigter zu gelten. Die genaue Anzahl der Stunden kann je nach Land, Tarifvertrag, Unternehmenspolitik oder gesetzlichen Vorschriften variieren.
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Die im Betrieb geleistete Arbeitszeit, für die der vertraglich geschuldete regelmäßige zeitliche Umfang der Arbeitsleistung der verschiedenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen maßgeblich ist (BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06).
Betriebsübliche Arbeitszeit wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und deren Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte. Sie muss im Betrieb nicht einheitlich, sondern kann für verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich sein. Ist die Verteilung des vertraglich für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig geschuldeten Arbeitszeitumfangs bis auf einzelne Wochentage vorgenommen worden, so ist die betriebsübliche Arbeitszeit die Dauer dieser regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (BAG v. 26.10.2004 - 1 ABR 31/03). Bei Teilzeitbeschäftigten ist betriebsübliche Arbeitszeit deren regelmäßig verkürzte Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn nicht alle Teilzeitbeschäftigten mit einheitlicher Wochenstundenzahl arbeiten. Betriebsüblich sind dann diejenigen Arbeitszeiten, die jeweils individualrechtlich als die üblichen vereinbart wurden (BAG v. 23.7.1996 – 1 ABR 13/96). Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte (BAG v. 15.5.2013 - 10 AZR 325/12).
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Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung (Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen haben, der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder der entsprechende Tarif allgemeinverbindlich ist. Die Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist dann vorübergehend, wenn sie lediglich einen überschaubaren Zeitraum betrifft und nicht auf Dauer angelegt ist, um anschließend zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit zurückzukehren. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Änderung bestehende Planung des Arbeitgebers.
Inhalt des Mitbestimmungsrechts im Falle geplanter vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen. Vor der Einführung von Kurzarbeit soll der Betriebsrat bei erheblichen Arbeitsausfällen mitbestimmen, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden und wie die veränderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll. Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (BAG v. 24.4.2007 - 1 ABR 47/06).
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
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