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Betriebsverfassung

Begriff

Normen, die das Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmern im Betrieb, vertreten durch den Betriebsrat, zum Schutz der Arbeitnehmer regeln.

Erläuterungen

Die Normen der Betriebsverfassung sind im Betriebsverfassungsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen (z. B. Wahlordnung) festgelegt. Sie gelten räumlich für alle Betriebe, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik ihren Sitz haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers und der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Sie gelten daher auch für inländische Betriebe ausländischer Unternehmen. Persönlich ist das Betriebsverfassungsgesetz für alle Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG) anzuwenden.

Das Betriebsverfassungsgesetz ist nicht auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anzuwenden (§ 130 BetrVG). Auch Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sind unabhängig von deren Rechtsform von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen (§ 118 Abs. 2 BetrVG). Auf Tendenzbetriebe sind sie mit Einschränkungen anwendbar (§ 118 Abs. 1 BetrVG).

Die wichtigsten Betriebsverfassungsorgane sind der Betriebsrat, der Arbeitgeber und die Betriebsversammlung.

Rechtsquellen

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

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