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Die Gesetzesbezeichnung "Betriebsverfassungsgesetz" kennzeichnet dessen Gegenstand und Ziel. Es gilt dem Betrieb eine "Verfassung" zu geben. Damit wendet es sich als Regelungsobjekt an einen Betrieb und nicht an ein Unternehmen. Diesem Betrieb will es, vergleichbar der Verfassung (Grundgesetz) eines Staates einen Ordnungsrahmen vorgeben. Innerhalb dieses Rahmens wird das Zusammenleben von Arbeitgeber, Arbeitnehmern und deren wie ein Parlament funktionierendem Vertretungsorgan, dem Betriebsrat, geregelt. Es steckt die Grenzen für deren jeweilige Handlungsspielräume ab. Arbeitgeber und Betriebsrat werden zur Vereinbarung verbindlicher Regeln (Betriebsvereinbarungen) unter Beachtung der ihnen durch die Betriebs(verfassung) gesetzten Grenzen ermächtigt.
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Die Betriebsverfassung ergibt sich aus Vorschriften, die die einseitige Leitungsmacht des Arbeitgebers begrenzen und die Mitwirkung der Arbeitnehmer an sie betreffenden betrieblichen Entscheidungen, vertreten durch einen Betriebsrat als ihrem gewählten Parlament, gewährleisten. Betriebsverfassungsrecht ist teilweise Organisationsrecht und im Übrigen inhaltsbestimmendes Mitentscheidungsrecht (vgl. Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 3, 6. Aufl. 2025, § 283 Rn. 1).
Die Normen der Betriebsverfassung sind im Betriebsverfassungsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen (z. B. der Wahlordnung) festgelegt. Sie gelten räumlich für alle Betriebe, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik ihren Sitz haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers und der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Sie gelten daher auch für inländische Betriebe ausländischer Unternehmen. Persönlich ist das Betriebsverfassungsgesetz für alle Arbeitnehmer, ausgenommen leitende Angestellte, anzuwenden.
Das Betriebsverfassungsgesetz ist nicht auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anzuwenden (§ 130 BetrVG). Auch Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sind unabhängig von deren Rechtsform von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen (§ 118 Abs. 2 BetrVG). Auf Tendenzbetriebe sind sie mit Einschränkungen anwendbar (§ 118 Abs. 1 BetrVG).
Die wichtigsten Betriebsverfassungsorgane sind der Betriebsrat, der Arbeitgeber und die Betriebsversammlung.
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
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