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Lexikon
Betriebsversammlung

Betriebsversammlung

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  05:00 min

Kurz erklärt

Eine Betriebsversammlung ist ein Treffen, an dem alle Mitarbeiter eines Unternehmens teilnehmen können. Sie wird vom Betriebsrat organisiert und vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet (§ 42 BetrVG. Die Betriebsversammlung muss mindestens einmal pro Vierteljahr stattfinden (§ 43 BetrVG). Sie dient den Arbeitnehmer und dem Betriebsrat, um sich über aktuelle Themen auszutauschen.

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Begriff

Veranstaltung des Betriebsrats zum Zweck der Unterrichtung der Belegschaft und Aussprache über Angelegenheiten, die für sie im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse von Interesse sind, sowie, in betriebsratslosen Betrieben, zur Wahl des Wahlvorstands.

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Betriebsversammlung | © AdobeStock | scusi

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Bedeutung und Abgrenzung

Die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrats. Daher ist sie auch nur in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde, zulässig (Ausnahmen: Betriebs-/Wahlversammlungen zur Wahl des Wahlvorstandes). Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Betriebsversammlungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes abzuhalten. Allerdings kann er vom Betriebsrat verlangen, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den von ihm vorgeschlagenen Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Selbstverständlich ist es das Recht des Arbeitgebers, auf der Grundlage seines Direktionsrechts die Mitarbeiter des ganzen Betriebs, bestimmter Abteilungen oder Funktionen zu Belegschafts- oder Mitarbeiterversammlungen einzuladen. Er darf sie jedoch nicht als Gegenveranstaltung zur Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung missbrauchen. Für eine unzulässige Gegenveranstaltung spricht z. B. die zeitliche Nähe zur Betriebsversammlung. Im Unterschied zur Betriebsversammlung besteht bei der Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung Teilnahmepflicht für die Arbeitnehmer (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 28/88).

Zweck

Die Betriebsversammlung dient der Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft sowie der Unterrichtung der Arbeitnehmer des Betriebs über wesentliche Fragen, die für sie von Interesse sind. Sie ist für die Belegschaft die einzige rechtlich abgesicherte Möglichkeit zur umfassenden Information und Aussprache über alle Fragen, die sie oder den Betriebsrat betreffen. Sie wirkt Informationsdefiziten und Gerüchtebildung im Betrieb entgegen. Der Betriebsrat hat in der Betriebsversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten (im Sinne von Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten) und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (im Sinne von Zustimmung oder Kritik, § 45 S. 2 BetrVG). Für den Betriebsrat können Betriebs-/Abteilungsversammlungen ein sehr wirksames Mittel der Öffentlichkeitsarbeit sein.

Rechte der teilnehmenden Arbeitnehmer

Die an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer haben das Recht, im Rahmen der anstehenden Themen ihre Meinung zu allen betrieblichen Angelegenheiten frei zu äußern. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG) gilt auch für die Teilnehmer an einer Betriebsversammlung. Sie können an Missständen im Betrieb und den Personen, die dafür verantwortlich sind, Kritik üben. Sie darf allerdings nicht in unsachlicher und verletzender Weise vorgetragen werden. Der Betriebsrat und jeder an der Betriebsversammlung teilnehmende Arbeitnehmer sind berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. Alle teilnehmenden Arbeitnehmer (einschließlich der Betriebsratsmitglieder) sind stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Betriebsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Arbeitnehmer gefasst. Für die Beschlussfähigkeit ist eine Mindestzahl von Teilnehmern (Quorum) nicht vorgeschrieben. Allerdings ist der Betriebsrat an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden und braucht ihnen nicht zu entsprechen (kein imperatives Mandat). Er muss sie allerdings sorgfältig prüfen und sie, soweit sie seine gesetzlichen Pflichten berühren, in seine Überlegungen und ggf. Maßnahmen einbeziehen. Missachtet der Betriebsrat berechtigte Anträge und Beschlüsse, kann hierin eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten liegen, die einen Antrag zur Auflösung des Betriebsrats rechtfertigen können (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Anlässe und Formen der Durchführung

Die Betriebsversammlung ist ein Organ der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat ist verpflichtet, in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung durchzuführen (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Eine weitere Betriebsversammlung in jedem Kalenderhalbjahr (§ 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG) sowie außerordentliche Betriebsversammlungen auf Veranlassung des Betriebsrats, auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer sind zulässig (§ 43 Abs. 3 BetrVG). Im Betrieb vertretene Gewerkschaften können vom Betriebsrat die Einberufung einer Betriebsversammlung verlangen, wenn im abgelaufenen Kalenderhalbjahr keine Betriebs- oder Abteilungsversammlung stattgefunden hat (§ 43 Abs. 4 BetrVG).

Arbeitnehmer, die entweder in organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen beschäftigt sind, sind in Abteilungsversammlungen (zwei der vier Pflichtveranstaltungen) zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange dieser Arbeitnehmer erforderlich ist (§ 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Teilversammlungen sind zulässig, wenn in Folge der Eigenart des Betriebes (z. B. kein entsprechender Versammlungsraum verfügbar, Schichtbetrieb) eine gleichzeitige Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebes nicht möglich ist (§ 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Versammlungsraum

Der Arbeitgeber muss einen geeigneten Versammlungsraum zur Durchführung von Betriebs-/Abteilungsversammlungen zur Verfügung stellen und mit Mobiliar und Technik ausstatten, so dass die Veranstaltung ordnungsgemäß vonstatten gehen kann. Die Größe des Raumes muss so bemessen sein, dass für jeden Teilnehmer ein Sitzplatz zur Verfügung steht. Auch Licht und Belüftung müssen den Anforderungen an einen Versammlungsraum genügen. Gibt es im Betriebsgelände keinen geeigneten Raum, muss der Arbeitgeber eine entsprechende Räumlichkeit außerhalb anmieten. § 42 BetrVG enthält keine Regelung, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den zur Abhaltung der Betriebs-/Abteilungsversammlung bestimmten Raum festlegt. Da der Arbeitgeber als Eigentümer der Produktionsmittel darüber entscheidet, welche Räume des Betriebs wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden, bestimmt der Arbeitgeber auch, welche Räume er zur Abhaltung der Betriebs-/Abteilungsversammlung zur Verfügung stellt. Ist der vom Arbeitgeber für die Durchführung der Betriebsversammlung vorgesehene Raum geeignet, kann die Veranstaltung dort durchgeführt werden, selbst wenn ein vom Betriebsrat vorgeschlagener anderer Raum noch besser geeignet sein sollte. Dem steht nicht entgegen, dass während der Betriebsversammlung dem Betriebsrat das Hausrecht zusteht. Es verdrängt nicht die sachenrechtlichen Eigentums- und Besitzschutzrechte des Arbeitgebers. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat nicht aufgrund des ihm für die Betriebsversammlung zustehenden Hausrechts befugt ist, den Raum, in dem die Betriebsversammlung stattfinden soll, in eigener Verantwortung ohne oder gegen den Willen des Arbeitgebers auszuwählen (LAG Hessen v. 12.6.2012 - 16 TaBVGa 149/12).

Teilnehmer

Teilnehmer der Betriebsversammlung sind die Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG) des Betriebs (§ 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Die Teilnahme ist freiwillig. Die nicht an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer sind unterdessen zur Arbeitsleistung verpflichtet. Für die Arbeitnehmer des Betriebs ist die Betriebsversammlung die einzige rechtlich abgesicherte Möglichkeit zur umfassenden Information und Aussprache über betriebliche Angelegenheiten und die Arbeit des Betriebsrats. Zu den teilnahmeberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs zählen auch Arbeitnehmer mit ruhenden Arbeitsverhältnissen. Das gilt für Wehrdienst- und Zivildienstleistende ebenso wie für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden (BAG v. 31.5.1989 – 7 AZR 574/88). Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung regelmäßig einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können an allen Betriebs-/Abteilungsversammlungen beratend teilnehmen (§ 46 Abs. 1 BetrVG). Sachverständige und andere Vortragende, die im Rahmen der Zuständigkeit der Betriebsversammlung zulässigen Themen behandeln, können eingeladen werden. Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich (§ 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Themen

In der Betriebsversammlung dürfen alle Themen erörtert werden, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen (§ 45 BetrVG). Dazu gehören insbesondere

  • Tarifpolitische Themen: Dieser Themenbereich umfasst die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge und Arbeitsgerichtsentscheidungen, die tarifvertragliche Regelungen betreffen. Auch die Unterrichtung über den Stand von Tarifverhandlungen und über mögliche Auswirkungen von Arbeitskämpfen in Zulieferbetrieben sind zulässige Themen der Betriebsversammlung.
  • Sozialpolitische Themen: Sie erstrecken sich auf alle gesetzlichen Maßnahmen oder sonstigen Regelungen, die den Schutz oder eine Veränderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer bezwecken oder damit im Zusammenhang stehen. Zur Sozialpolitik gehören insbesondere Fragen der Sozialversicherung, der Arbeitsmarktpolitik, des Arbeits- und Unfallschutzes, der beruflichen Bildung, der Vermögensbildung, der flexiblen Altersgrenze sowie der Altersteilzeit.
  • Umweltpolitische Themen: Ziel der Unterrichtung über umweltpolitische Themen ist es, die Arbeitnehmer für Belange des betrieblichen Umweltschutzes zu sensibilisieren und das Wissen über die Entwicklung umweltschonender Produktionsverfahren sowie den Abbau von Weltbelastungen zu verbessern.
  • Wirtschaftliche Themen: Sie umfassen wirtschaftliche Angelegenheiten sowohl auf dem Gebiet der Gesetzgebung oder der allgemeinen Wirtschaftspolitik, als auch konkrete wirtschaftliche Maßnahmen des Arbeitgebers. Es muss auch hier ein konkreter betrieblicher Bezugspunkt bestehen. Dieser ist z.B. bei einem stark exportorientierten Betrieb bei der Erörterung der Themen der internationalen Währungspolitik (z.B. die Frage des Wechselkurses), der Subventionen für spezielle Wirtschaftsbereiche und der Auswirkungen der Steuergesetzgebung auf den Betrieb usw. gegeben. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen aber auch ein bevorstehender Betriebsinhaberwechsel sowie Fragen einer etwaigen Unternehmenskonzentration oder multinationaler Zusammenschlüsse, von denen der Betrieb betroffen ist.
  • Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der
  • Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der
  • Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Für die Wahl der Themen ist entscheidend, dass ein konkreter Bezug zum Betrieb oder den dort beschäftigten Arbeitnehmern besteht.

Tätigkeitsbericht des Betriebsrats

Kernstück der Betriebsversammlung ist der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er ist vom Betriebsratsgremium inhaltlich festzulegen und zu beschließen. Er wird vom Betriebsratsvorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden vorgetragen. Er ist mündlich abzustatten. Er soll die Arbeitnehmer über die seit der letzten Betriebsversammlung eingetretenen wichtigen Ereignisse sowie über Angelegenheiten informieren, die für die Belegschaft bedeutsam sind. Der Bericht soll sich nicht nur auf Tatsachen beschränken, sondern auch Gesichtspunkte und Überlegungen enthalten, von denen sich der Betriebsrat bei seinen Entscheidungen leiten ließ. Der gesetzliche Rahmen bietet einen breiten Ermessensspielraum für die Themenwahl.

Bericht des Arbeitgebers

Soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung (nicht in einer Abteilungsversammlung) zu berichten über

  • das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,
  • die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie
  • den betrieblichen Umweltschutz (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Sonstige Beiträge

Gewerkschaftsbeauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, sich in der Betriebsversammlung zu Wort zu melden, Fragen zu stellen und zur Sache zu sprechen. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses, des Euro-Betriebsrats und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat können eingeladen werden, in der Betriebsversammlung über ein in ihrer Funktion liegendes, zulässiges Thema zu sprechen (BAG v. 28.11.1978 - 6 ABR 101/77). Ebenso können Sachverständige (BAG v. 19.4.1989 - 7 ABR 87/87), sonstige Auskunftspersonen und Vortragende zu vorgegebenen und im Rahmen der Zuständigkeit der Betriebsversammlung zulässigen Themen sprechen (BAG v. 13.9.1977 - 1 ABR 67/75).

Leitung und Durchführung

Der Betriebsratsvorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende leitet die Betriebsversammlung (§ 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Sind beide verhindert, kann der Betriebsrat ein anderes Mitglied mit der Leitung per Beschluss beauftragen (BAG v. 19.5.1978 - 6 ABR 41/75). Die Verpflichtung zur Leitung der Betriebsversammlung durch den Betriebsratsvorsitzenden schließt nicht aus, dass der Betriebsrat ein Betriebsratsmitglied beauftragen kann, die Versammlung zu moderieren. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf bleibt jedoch beim Betriebsratsvorsitzenden. Abteilungsversammlungen sollen jeweils von einem Mitglied des Betriebsrats übernommen werden, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil angehört (§ 42 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Die Entscheidung, welches Mitglied die Leitungsaufgabe wahrnimmt, trifft der Betriebsrat per Beschluss.

Die Hauptaufgabe des Versammlungsleiters besteht darin den Ablauf der Betriebsversammlung zu steuern und die Redebeiträge entsprechend der Tagesordnung zu moderieren. Er führt die Rednerliste und erteilt und entzieht erforderlichenfalls das Wort. Wortbeiträge aus der Belegschaft nimmt er auf und leitet Abstimmungen, die von Arbeitnehmern beantragt werden. Der Versammlungsleiter übt während der Versammlung im Versammlungsraum einschließlich der Zugangswege dorthin das Hausrecht aus (BAG v. 8.3.1977 - 1 ABR 18/75). Die Betriebsversammlung unterliegt dem Gebot der betrieblichen Friedenspflicht. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, die Erörterung von Maßnahmen des Arbeitskampfes und parteipolitische Betätigungen in der Betriebsversammlung zu unterbinden (§ 45 S. 1, 2. Halbsatz i. V. m. § 74 Abs. 2 BetrVG). Niemand darf in der Betriebs-/Abteilungsversammlung zur Durchführung wirtschaftlicher Kampfmaßnahmen wie Streik, Sitzstreik, Arbeitsverlangsamung, Betriebsbesetzung, Aussperrung oder Boykott auffordern.

Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer

Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung ist keine Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer erbringt mit seiner Teilnahme keine vertraglich geschuldete Tätigkeit. Er macht lediglich von einer ihm betriebsverfassungsrechtlich eingeräumten Befugnis Gebrauch (BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06). Aus diesem Grunde unterliegt die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung nicht den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes über die Höchstarbeitszeiten, die Ruhepausen und Ruhezeiten (§ 3 bis 5 ArbZG). Dennoch ist die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung einschließlich zusätzlicher Wegezeiten "wie Arbeitszeit" zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), ohne selbst Arbeitszeit zu sein. Die Arbeitnehmer dürfen durch ihre Teilnahme an der Betriebsversammlung keine finanziellen Einbußen erleiden.

Der Vergütungsanspruch ist ausschließlich davon abhängig, ob der Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung teilnimmt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unterliegt daher nicht dem Lohnausfallprinzip, sondern entsteht unabhängig davon, ob ohne die Teilnahme ein Lohnanspruch bestanden hätte oder nicht (BAG v. 31.5.1989 - 7 AZR 574/88). Diese Regelungen gelten nicht für außerordentliche Betriebsversammlungen, die auf Veranlassung des Betriebsrats oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen wird (§ 43 Abs. 3 BetrVG). Arbeitnehmer, die an der Betriebsversammlung teilnehmen, erhalten daher ihr übliches Entgelt einschließlich der Zulagen. Das heißt in der Praxis:

  • Das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers, der während seiner persönlichen Arbeitszeit an einer der o. a. Betriebsversammlungen teilnimmt, wird für die Zeit der Teilnahme fortgezahlt, als hätte er an seinem Arbeitsplatz Arbeit verrichtet.
  • Ein Arbeitnehmer, der außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer der o. a. Betriebsversammlungen teilnimmt (z.B. Teilzeitbeschäftigter, Schichtarbeiter usw.) erwirbt für die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten einen Vergütungsanspruch (nicht Freizeitausgleichsanspruch).

Das gilt für Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs an einer Betriebsversammlung teilnehmen, ebenso wie für arbeitsunfähig krank geschriebene Mitarbeiter, die auch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Teilnahmerecht haben. Die Vergütung ist zusätzlich zum gezahlten Urlaubsentgelt bzw. zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung außerhalb oder innerhalb ihrer üblichen persönlichen Arbeitszeit stattfindet (BAG v. 5.5.1987 - 1 AZR 665/85). Auch Arbeitnehmer in ruhenden Arbeitsverhältnissen (Personen in Elternzeit, Wehr- und Zivildienstleistende) erwerben bei Teilnahme an der Betriebsversammlung einen Anspruch auf Vergütung Arbeitnehmer, die nicht an der Betriebsversammlung teilnehmen und sich währenddessen an ihrem Arbeitsplatz befinden, haben auch dann Lohnanspruch, wenn sie in dieser Zeit keine Arbeit zu verrichten haben. Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an einer Betriebsversammlung teilnehmen, haben Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Wegezeiten und Fahrtkostenersatz (§ 44 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BetrVG). Zusätzliche Wegezeit ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer über die Wegezeit hinaus aufwenden muss, die er benötigt, um seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen zu können (BAG v. 5.5.1987 – 1 AZR 666/85). Das trifft zu für Teilzeitbeschäftigte, Schichtarbeiter usw., wenn sie an der Betriebsversammlung teilnehmen, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfindet, und sie sich nicht am Ort der Betriebsversammlung befinden.

Kostentragung

Auch die im Zusammenhang mit der Durchführung der Betriebs-/Abteilungsversammlungen entstehenden Sachkosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Die Kostenübernahme bezieht sich vor allem auf die Bereitstellung und Ausstattung des Versammlungsraumes sowie auf die für die ordnungsgemäße Durchführung notwendige Technik. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung zu tragen. Ein Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats aus § 40 BetrVG scheitert bereits daran, dass es nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz auferlegten Aufgaben gehört, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Das gilt selbst bei sehr langen Betriebsversammlungen. Einer etwaigen Erschöpfung der Teilnehmer kann auch durch angemessene Pausenunterbrechungen vorgebeugt werden (LAG Nürnberg 25.4.2012 - 4 TaBV 58/11).

Rechtsquelle

§§ 42 bis 46 BetrVG

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