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Eine Betriebsversammlung stellt eine vom Betriebsrat einberufene Veranstaltung dar. An dieser können alle teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes - nicht des Unternehmens - ohne Entgeltverlust teilnehmen. Der Betriebsrat entscheidet als Gremium über deren Einberufung, Tagesordnung und Organisation. Die Betriebsversammlung wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Eine Betriebsversammlung ist einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Sie hat wesentliche Bedeutung für die Kommunikation des Betriebsrats mit der Belegschaft und dient der Unterrichtung und Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft.
In betriebsratslosen Betrieben können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für die Wahl eines Betriebsrats einladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG).
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Veranstaltung des Betriebsrats zum Zweck der Unterrichtung der Belegschaft und Aussprache über Angelegenheiten, die für sie im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse von Interesse sind, sowie, in betriebsratslosen Betrieben, zur Wahl des Wahlvorstands.
Vier Tipps für eine spannende Betriebsversammlung
Betriebsversammlung: Neue Methoden
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Die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrats. Daher ist sie auch nur in Betrieben mit Betriebsrat zulässig (Ausnahmen: Betriebs-/Wahlversammlungen zur Wahl eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrats). Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Betriebsversammlungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes abzuhalten. Deshalb werden vom Arbeitgeber angesetzte Mitarbeiterbesprechungen nicht auf die Zahl der dem Betriebsrat zustehenden Betriebsversammlungen angerechnet. Es bleibt dem Arbeitgeber jedoch unbenommen, auf der Grundlage seines Direktionsrechts die Mitarbeiter des ganzen Betriebs, bestimmter Abteilungen oder Funktionen zu Belegschafts- oder Mitarbeiterversammlungen einzuladen. Er darf diese allerdings nicht als Gegenveranstaltung zur Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung missbrauchen. Das wäre der Fall, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat z.B. über einen Wechsel vom Zeitlohn zum Akkordlohn im Gespräch stünden und der Arbeitgeber die Mitarbeiter in der von ihm am Vortag der Betriebsversammlung angesetzten Mitarbeiterversammlung auf seine Meinung "einschwören" wollte. Die zeitliche Nähe beider Versammlungen spräche hier für eine unzulässige Gegenveranstaltung (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 28/88).
Im Unterschied zur freiwilligen Teilnahme der Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung besteht bei der vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei angesetzten Mitarbeiterversammlung Teilnahmepflicht für die Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber kann vom Betriebsrat verlangen, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den von ihm vorgeschlagenen Beratungsgegenstand z.B. den Wechsel des Entlohnungsgrundsatzes, auf die Tagesordnung zu setzen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Die Veranstaltung ist grundsätzlich als Vollversammlung aller Arbeitnehmer des Betriebes und eventuell zugehöriger Betriebsteile durchzuführen.
Es gilt der Grundsatz der Vollversammlung.
Teilversammlungen sind als Ausnahme möglich, wenn wegen der Eigenart des Betriebes, z.B. eines Verkehrsbetriebes einer Großstadt, eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann (§ 43 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Dem Betriebsrat steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Deshalb kann der Betriebsrat auch wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigen, z.B. eine Teilversammlung für im Süden von Deutschland angesiedelte Mitarbeiter des Betriebes und solchen in Norddeutschland wohnenden z.B. Außendienstlern, Home-Office Mitarbeitern, ansetzen.
Abteilungsversammlungen dienen der Erörterung nicht alle Mitarbeiter betreffender Belange. Sie können als Vollversammlung aller Arbeitnehmer einer Abteilung durchführt werden. Ebenso ist eine Teilabteilungsversammlung möglich.
Für die Abhaltung einer Abteilungsversammlung müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
- es muss sich um Arbeitnehmer eines organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteils handeln, z.B. alle Pflegekräfte
eines Krankenhauses; eine räumliche Abgrenzung liegt bereits bei der Unterbringung in verschiedenen Gebäuden auf demselben Gelände vor.
Diese Voraussetzung ist z.B. gegeben, wenn die Mitarbeiter aus dem Gebäude A in das Gebäude D umziehen sollen;
- die Abteilungsversammlung muss für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer der Abteilung erforderlich sein,
z.B. die Behandlung der Schichtplangestaltung der Pflegekräfte betreffen.
Dem Betriebsrat steht ein Beurteilungsspielraum zu.
Als Abteilungsversammlung dürfen höchstens zwei der insgesamt vorgesehenen vier Vollversammlungen durchgeführt werden. Eine weitere Abteilungsversammlung kann durchgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Diese wird auf die Zahl der möglichen vier Vollversammlungen nicht angerechnet.
Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Sie werden von einem der Abteilung angehörenden Betriebsratsmitglied geleitet (§ 42 Abs. 2 BetrVG).
Die Einberufung einer Betriebsversammlung erfolgt aufgrund eines Gremiumsbeschlusses über Zeitpunkt und Tagesordnung durch den Betriebsratsvorsitzenden. Es handelt sich nicht um eine "laufende" Angelegenheit für deren Behandlung der Betriebsausschuss zuständig wäre.
Den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist der Zeitpunkt der Betriebsversammlung und deren Tagesordnung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Das kann in Textform ohne Unterschrift geschehen. Eine E-Mail wahrt hier die Schriftform. Denn es handelt sich um eine bloße Information.
Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Betriebsversammlung hat der Betriebsrat gemäß dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Die Betriebsversammlung hat gemäß § 44 Abs. 1 BetrVG während der Arbeitszeit stattzufinden. Bei unterschiedlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer sollte die Betriebsversammlung so gelegt werden, dass möglichst viele Arbeitnehmer innerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen können. z.B. in einem Mehrschichtbetrieb mit Schichtwechsel um 14:30 Uhr auf die Zeit ab 12:00 Uhr.
Die Durchführung der Betriebsversammlung in virtueller Form ist bisher nicht zulässig. Dem steht das Gebot ihrer nicht öffentlichen Durchführungsform entgegen.
Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs. Sie ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht öffentlich. Deshalb bedarf der Kreis der teilnahmeberechtigten Personen einer besonderen Erörterung.
Teilnahmeberechtigt sind zunächst alle vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer des Betriebes. Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit ruhendem Arbeitsverhältnis wie z.B. in Elternzeit. Leiharbeitnehmer sind unabhängig von ihrem Wahlrecht zum BR teilnahmeberechtigt. Im Freizeitblock der Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter werden wegen ihrer dauerhaft aufgelösten Bindung an den Betrieb nicht mehr als teilnahmeberechtigt angesehen (Fitting, BetrVG,32. Aufl. 2024, § 42 Rn. 14).
Teilnahmeberechtigt ist in Betrieben mit schwerbehinderten Menschen aber ohne Schwerbehindertenvertretung auch ein Vertreter der Gesamtschwerbehindertenvertreter. Diesem ist auf Wunsch auch das Wort zu erteilen (BAG v. 12.12.2023 - 7 ABR 23/22 in NZA 2024, 643).
Auch betriebsfremde Mitglieder des Gesamtbetriebsrats können auf Einladung durch den Vorsitzenden an der Betriebsversammlung teilnehmen. Das Prinzip der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung steht dem nicht entgegen. Es wird durch den Ausnahmecharakter der Anwesenheit betriebsfremder Personen nicht verletzt. Zudem erscheint deren Teilnahme sachdienlich. Denn sie können dort aus erster Quelle betriebliche Anliegen kennenlernen (vgl. Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 42 Rn. 18).
Beauftragte der im Betrieb durch ein Mitglied vertretenen Gewerkschaften können an der Betriebsversammlung teilnehmen. Die konkrete Person bestimmt die Gewerkschaft. Es kann sich dabei um einen ihrer Funktionäre handeln. Ebenso ist denkbar, dass die Gewerkschaft ein in einem anderen Betrieb des Unternehmens beschäftigtes Mitglied entsendet, z.B. dessen Betriebsratsvorsitzenden oder den GBR-Vorsitzenden.
Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme des Beauftragten der Gewerkschaft bedarf es nach herrschender Meinung nicht (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 46 Rn. 8).
Mit dem Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsvertreters verbindet sich ein Rederecht. Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter sollten nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG dafür Verständnis haben, dass jede Seite ihre Standpunkte mit einer vertretbaren Überspitzung und Pointierung vorträgt. Die Grenzen sollten dabei die im Bundestag geltenden Regeln bilden.
Teilnahmeberechtigt ist der Arbeitgeber. Dieses Recht besteht während der gesamten Zeit der Betriebsversammlung (LAG Hessen v. 27.2.2017 - 16 TaBV 76/16). Der Arbeitgeber kann nach § 46 BetrVG einen Vertreter des AGV begleitend hinzuziehen. Voraussetzung dafür ist dessen Mitgliedschaft im AGV. Eine bloße OT-Mitgliedschaft genügt nicht (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 46 Rn. 17).
Nicht teilnahmeberechtigt sind leitende Angestellte. Diese können aber zur Unterstützung des Arbeitgebers teilnehmen.
Ebenso wie der Vertreter des AGV haben die leitenden Angestellten kein eigenes Rederecht. Auf Bitten des Arbeitgebers ist beiden Gruppen aber das Wort zu erteilen. Mit dem Arbeitgeber müssen auch der Vertreter des AGV und die leitenden Angestellten die Betriebsversammlung verlassen. Der Betriebsratsvorsitzende kann ohne vorangehenden Gremiumsbeschluss deren weitere Anwesenheit gestatten. Im Vorfeld der Betriebsversammlung sollte darüber im Gremium gesprochen werden.
Es erscheint zweckmäßig, mit dem Arbeitgeber den Zeitpunkt seiner Verabschiedung aus der Versammlung abzusprechen. Dadurch kann dann eine unbefangene Aussprache einsetzen.
Gäste können an einer Betriebsversammlung auf Einladung auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers zu sachdienlichen Themen sprechen.
Ein Rechtsanwalt des Betriebsrats ist zur Auskunft über auftauchende Rechtsfragen immer teilnahmeberechtigt. Auf Wunsch des Arbeitgebers ist auch ein von diesem benannter Rechtsanwalt ohne Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit der Versammlung einzuladen.
Die Leitung der Betriebsversammlung steht dem Vorsitzenden des Betriebsrats zu. Für Teilversammlungen sind bei zeitgleicher Durchführung zu deren Leitung der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zuständig. Für Abteilungsversammlungen ist ein Betriebsratsmitglied durch Gremiumsbeschluss zu bestellen.
Mit dem Recht zur Leitung der Versammlung ist das Hausrecht während der Versammlung verbunden.
Der Versammlungsleiter sollte für die Anfertigung eines Ablauf- und Ergebnisprotokolls sorgen. Jeder Teilnehmer darf sich Notizen anfertigen.
Eine Aufzeichnung einzelner Beiträge per Handy ist unzulässig.
Eine Protokollierung durch den Arbeitgeber ist zulässig. Der Arbeitgeber darf jedoch kein namensbezogenes Wortprotokoll anfertigen (Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 3, 6. Aufl. 2025, § 299 Rn. 44).
Eine Übertragung der Versammlung in andere Räume per Lautsprecher ist zulässig. Bildübertragungen der Versammlung in andere Räume sind nur mit Einwilligung aller Teilnehmer möglich (§ 26 Abs. 2 BDSG mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO). Nach Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 3, 6. Aufl. 2025, § 299 Rn. 45a gilt dies nur, wenn es zu einer zulässigen Speicherung kommt.
Die zeitliche Dauer der Betriebsversammlung richtet sich nach deren Tagesordnung sowie der Zahl und Länge der Berichte und der Redebeiträge.
Eine eher selten zu erwartende Fortsetzung am Folgetag müsste zuvor - vorsorglich - mit dem Arbeitgeber mit dem Ziel der Gestaltung der Arbeitsorganisation abgestimmt werden.
Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen setzen der zeitlichen Länge der Betriebsversammlung keine Grenzen. Deren Einhaltung hätte der Arbeitgeber sicherzustellen. Dieser ist dazu aber wegen der für die Dauer der Betriebsversammlung auf den Betriebsratsvorsitzenden übergegangenen Leitungsmacht außerstande. Deshalb können z.B. Arbeitnehmer im Anschluss an ihre Frühschicht von z.B. 8 Stunden noch 3 Stunden an einer Betriebsversammlung teilnehmen.
Die Betriebsversammlung dient der Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft sowie der Unterrichtung der Arbeitnehmer des Betriebs über wesentliche Fragen, die für sie von Interesse sind. Sie ist für die Belegschaft die einzige rechtlich abgesicherte Möglichkeit zur umfassenden Information und Aussprache über alle Fragen, die sie oder den Betriebsrat betreffen. Sie wirkt Informationsdefiziten und Gerüchtebildung im Betrieb entgegen. Der Betriebsrat hat in der Betriebsversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten (im Sinne von Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten) und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (im Sinne von Zustimmung oder Kritik, § 45 S. 2 BetrVG). Für den Betriebsrat können Betriebs-/Abteilungsversammlungen ein sehr wirksames Mittel der Öffentlichkeitsarbeit sein.
In der Betriebsversammlung dürfen alle Themen erörtert werden, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen (§ 45 BetrVG). Dazu gehören insbesondere
Tarifpolitische Themen: Dieser Themenbereich umfasst die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge und Arbeitsgerichtsentscheidungen, die tarifvertragliche Regelungen betreffen. Auch die Unterrichtung über den Stand von Tarifverhandlungen und über mögliche Auswirkungen von Arbeitskämpfen in Zulieferbetrieben sind zulässige Themen der Betriebsversammlung.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Für die Wahl der Themen ist entscheidend, dass ein konkreter Bezug zum Betrieb oder den dort beschäftigten Arbeitnehmern besteht.
Kernstück der Betriebsversammlung ist der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er ist vom Betriebsratsgremium inhaltlich festzulegen und zu beschließen. Er wird vom Betriebsratsvorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden vorgetragen. Er ist mündlich abzustatten. Er soll die Arbeitnehmer über die seit der letzten Betriebsversammlung eingetretenen wichtigen Ereignisse sowie über Angelegenheiten informieren, die für die Belegschaft bedeutsam sind. Der Bericht soll sich nicht nur auf Tatsachen beschränken, sondern auch Gesichtspunkte und Überlegungen enthalten, von denen sich der Betriebsrat bei seinen Entscheidungen leiten ließ. Der gesetzliche Rahmen bietet einen breiten Ermessensspielraum für die Themenwahl.
Soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung (nicht in einer Abteilungsversammlung) zu berichten über
Gewerkschaftsbeauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, sich in der Betriebsversammlung zu Wort zu melden, Fragen zu stellen und zur Sache zu sprechen. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses, des Euro-Betriebsrats und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat können eingeladen werden, in der Betriebsversammlung über ein in ihrer Funktion liegendes, zulässiges Thema zu sprechen (BAG v. 28.11.1978 - 6 ABR 101/77). Ebenso können Sachverständige (BAG v. 19.4.1989 - 7 ABR 87/87), sonstige Auskunftspersonen und Vortragende zu vorgegebenen und im Rahmen der Zuständigkeit der Betriebsversammlung zulässigen Themen sprechen (BAG v. 13.9.1977 - 1 ABR 67/75).
Der Betriebsratsvorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende leitet die Betriebsversammlung (§ 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Sind beide verhindert, kann der Betriebsrat ein anderes Mitglied mit der Leitung per Beschluss beauftragen (BAG v. 19.5.1978 - 6 ABR 41/75). Die Verpflichtung zur Leitung der Betriebsversammlung durch den Betriebsratsvorsitzenden schließt nicht aus, dass der Betriebsrat ein Betriebsratsmitglied beauftragen kann, die Versammlung zu moderieren. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf bleibt jedoch beim Betriebsratsvorsitzenden. Abteilungsversammlungen sollen jeweils von einem Mitglied des Betriebsrats übernommen werden, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil angehört (§ 42 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Die Entscheidung, welches Mitglied die Leitungsaufgabe wahrnimmt, trifft der Betriebsrat per Beschluss.
Die Hauptaufgabe des Versammlungsleiters besteht darin den Ablauf der Betriebsversammlung zu steuern und die Redebeiträge entsprechend der Tagesordnung zu moderieren. Er führt die Rednerliste und erteilt und entzieht erforderlichenfalls das Wort. Wortbeiträge aus der Belegschaft nimmt er auf und leitet Abstimmungen, die von Arbeitnehmern beantragt werden. Der Versammlungsleiter übt während der Versammlung im Versammlungsraum einschließlich der Zugangswege dorthin das Hausrecht aus (BAG v. 8.3.1977 - 1 ABR 18/75). Die Betriebsversammlung unterliegt dem Gebot der betrieblichen Friedenspflicht. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, die Erörterung von Maßnahmen des Arbeitskampfes und parteipolitische Betätigungen in der Betriebsversammlung zu unterbinden (§ 45 S. 1, 2. Halbsatz i. V. m. § 74 Abs. 2 BetrVG). Niemand darf in der Betriebs-/Abteilungsversammlung zur Durchführung wirtschaftlicher Kampfmaßnahmen wie Streik, Sitzstreik, Arbeitsverlangsamung, Betriebsbesetzung, Aussperrung oder Boykott auffordern.
Diese Berichte können mündlich erteilt werden. Sie müssen nicht von den vorstehend genannten Personen vorgetragen werden. Präsentationen können hilfreich sein.
Die an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer haben das Recht, im Rahmen der anstehenden Themen ihre Meinung zu allen betrieblichen Angelegenheiten frei zu äußern. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG) gilt auch für die Teilnehmer an einer Betriebsversammlung. Sie können an Missständen im Betrieb und den Personen, die dafür verantwortlich sind, Kritik üben. Sie darf allerdings nicht in unsachlicher und verletzender Weise vorgetragen werden. Der Betriebsrat und jeder an der Betriebsversammlung teilnehmende Arbeitnehmer sind berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. Alle teilnehmenden Arbeitnehmer (einschließlich der Betriebsratsmitglieder) sind stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Betriebsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Arbeitnehmer gefasst. Für die Beschlussfähigkeit ist eine Mindestzahl von Teilnehmern (Quorum) nicht vorgeschrieben. Allerdings ist der Betriebsrat an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden. Er muss diese nicht umsetzen. Das heißt, der Betriebsrat muss z.B. die Einigungsstelle nicht anrufen, wenn er - anders als in der Betriebsversammlung beschlossen - die Aufteilung der Wochenarbeitszeit auf vier statt bisher fünf Wochentage im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber regeln will. Er muss die Argumente der Arbeitnehmer allerdings sorgfältig prüfen und sie, soweit sie seine gesetzlichen Pflichten berühren, in seine Überlegungen und ggf. Maßnahmen einbeziehen. Missachtet der Betriebsrat berechtigte Anträge und Beschlüsse, kann hierin eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten liegen, die einen Antrag zur Auflösung des Betriebsrats rechtfertigen können (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Den Inhalt der Wortmeldungen der Arbeitnehmer darf der in der Betriebsversammlung anwesende Arbeitgeber sinngemäß schriftlich festhalten. Deren Aufnahme durch Technik ist jedoch ohne deren Einverständnis unzulässig (Fitting, BetrVG, 32.Aufl. 2024, § 42 Rn. 47). Ein Wortprotokoll z. B. über geäußerte Kritik am Arbeitgeber könnte wegen der Befürchtung von Nachteilen der freien Meinungsäußerung hinderlich sein.
Der Arbeitgeber muss einen geeigneten Versammlungsraum zur Durchführung von Betriebs-/Abteilungsversammlungen zur Verfügung stellen und mit Mobiliar und Technik ausstatten, so dass die Veranstaltung ordnungsgemäß vonstattengehen kann. Die Größe des Raumes muss so bemessen sein, dass für jeden Teilnehmer ein Sitzplatz zur Verfügung steht. Auch Licht und Belüftung müssen den Anforderungen an einen Versammlungsraum genügen. Gibt es im Betriebsgelände keinen geeigneten Raum, muss der Arbeitgeber eine entsprechende Räumlichkeit außerhalb anmieten. § 42 BetrVG enthält keine Regelung, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den zur Abhaltung der Betriebs-/Abteilungsversammlung bestimmten Raum festlegt. Da der Arbeitgeber als Eigentümer der Produktionsmittel darüber entscheidet, welche Räume des Betriebs wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden, bestimmt der Arbeitgeber auch, welche Räume er zur Abhaltung der Betriebs-/Abteilungsversammlung zur Verfügung stellt. Ist der vom Arbeitgeber für die Durchführung der Betriebsversammlung vorgesehene Raum geeignet, kann die Veranstaltung dort durchgeführt werden, selbst wenn ein vom Betriebsrat vorgeschlagener anderer Raum noch besser geeignet sein sollte. Dem steht nicht entgegen, dass während der Betriebsversammlung dem Betriebsrat das Hausrecht zusteht. Es verdrängt nicht die sachenrechtlichen Eigentums- und Besitzschutzrechte des Arbeitgebers. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat nicht aufgrund des ihm für die Betriebsversammlung zustehenden Hausrechts befugt ist, den Raum, in dem die Betriebsversammlung stattfinden soll, in eigener Verantwortung ohne oder gegen den Willen des Arbeitgebers auszuwählen (LAG Hessen v. 12.6.2012 - 16 TaBVGa 149/12).
1. Grundsätzlich gilt, findet eine Betriebsversammlung während der betrieblichen Arbeitszeit statt, werden die Zeit der Teilnahme sowie An- und Abreiszeit plus Fahrtkosten vergütet. Während der betrieblichen Arbeitszeit haben zwingend ohne einvernehmliche Abänderungsmöglichkeit stattzufinden
- die ordentliche Betriebs- und Abteilungsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG
- eventuelle außerordentliche kalenderhalbjährliche Betriebs- und Abteilungsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG
- die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen nach § 43 Abs. 3 BetrVG
- die Betriebsversammlung zur Einsetzung eines Wahlvorstands nach § 14a oder § 17 Abs. 1 BetrVG
2. Liegt die Betriebsversammlung außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit, haben die teilnehmenden Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung der Teilnahmezeit, der Reisezeit und der Fahrtkosten, es sei denn die zeitliche Lage beruht auf der Eigenart des Betriebes, z.B. Schichtbetrieb mit Ruhetag am Montag. Außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit finden statt
- vom Betriebsrat einberufene zusätzliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
- auf Antrag von einem Viertel der Wahlberechtigten angesetzte Betriebsversammlungen
1. Betriebsversammlungen während der üblichen betrieblichen Arbeitszeit:
Regel
- es entsteht für die Zeit der Teilnahme unabhängig von einem persönlichen Arbeitsausfall, z.B. weil der Arbeitnehmer
an diesem Tag eine Freischicht hat, ein eigenständiger Vergütungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG;
- für dessen Höhe dient der für diesen AN übliche Vergütungsanspruch als Berechnungsgrundlage
- zieht sich die Betriebsversammlung über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit hin, ist die "Ausdehnungszeit" nach
§ 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu vergüten; andernfalls entstünde ein Widerspruch zur Bezahlung des "Freizeitopfers"
teilnehmender im Urlaub oder in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer (anderer Ansicht: Münchner Handbuch Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2025,
Bd. 3, § 299 Rn. 84, Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 44 Rn.46).
- Mehrarbeitszuschläge für die persönliche Arbeitszeit übersteigende Zeitanteile entfallen, auch wenn sie bei Fortgang der Arbeit
im Betrieb angefallen wären; denn die Zeit der Teilnahme wird "wie", aber nicht "als" Arbeitszeit bezahlt (vgl. dazu
GK-BetrVG, 12. Aufl. 2022, § 44 Rn. 44 BetrVG)
Beispiele
Fällt die Betriebsversammlung nicht in die persönliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, z.B. weil dieser an dem betreffenden Tag eine Freischicht hat, ist die Zeit der Anreise, der Teilnahme, der Abreise und der Fahrtkostenaufwand vom Arbeitgeber gesondert zu bezahlen. Dasselbe gilt für vergleichbare weitere Fälle.
Deshalb steht der Anspruch auch Teilzeitkräften zu, die z.B. am Vormittag eines Tages ihre Teilzeitstunden erbracht haben und am Nachmittag an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Überstundenzuschläge erhalten die Teilzeitkräfte nicht.
Im Urlaub befindliche oder arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer können an der Betriebsversammlung teilnehmen. Sie erhalten dann zusätzlich zu ihrer Urlaubs-/Krankenvergütung die Zeit der Anreise, der Teilnehme, der Abreise und der Fahrtkostenaufwand bezahlt (vgl. BAG v. 5.5.1987 - 1 AZR 665/85 in NZA 1987,712). Dasselbe gilt für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer.
Betriebsratsmitglieder erhalten in den genannten Fällen Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
2. Betriebsversammlungen außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit
Regel
Für außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 BetrVG gilt für den Vergütungsanspruch der teilnehmenden Arbeitnehmer
folgendes:
- liegen diese außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers erwächst kein Vergütungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG,
denn diese Vorschrift gilt kraft ihres eindeutigen Wortlauts nur für die Betriebsversammlungen nach den §§ 14a, 17 und § 43 Abs. 1 BetrVG.
Ein Lohnausfall kann nicht entstehen, denn die Versammlung liegt außerhalb der persönlichen Arbeitszeit.
Ausnahme
Finden diese mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit statt, wird die Vergütung so fortgezahlt, als wäre die Arbeit
nicht unterbrochen worden
Arbeitnehmer können, müssen aber nicht an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Erbringen sie während dieser Zeit ihre Arbeitsleistung wie z.B. ein Paketdienstfahrer, erhalten sie Vergütung. Kann eine Beschäftigung wegen der Betriebsversammlung nicht erfolgen, entfällt der Vergütungsanspruch. Denn dem Arbeitgeber ist die Beschäftigung unmöglich, z.B. weil nur mit mehreren Arbeitnehmern an einem Fertigungsband gearbeitet werden kann.
Auch die im Zusammenhang mit der Durchführung der Betriebs-/Abteilungsversammlungen entstehenden Sachkosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Die Kostenübernahme bezieht sich vor allem auf die Bereitstellung und Ausstattung des Versammlungsraumes sowie auf die für die ordnungsgemäße Durchführung notwendige Technik. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung zu tragen. Ein Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats aus § 40 BetrVG scheitert bereits daran, dass es nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz auferlegten Aufgaben gehört, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Das gilt selbst bei sehr langen Betriebsversammlungen. Einer etwaigen Erschöpfung der Teilnehmer kann auch durch angemessene Pausenunterbrechungen vorgebeugt werden (LAG Nürnberg 25.4.2012 - 4 TaBV 58/11).
§§ 42 bis 46 BetrVG
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