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News Betriebsversammlung Wenn der Arbeitgeber zu Gast im eigenen Hause ist

Wenn der Arbeitgeber zu Gast im eigenen Hause ist

Unterrichtung der Arbeitnehmer

"Reden bringt d'Leit zam" lautet ein bayerisches Sprichwort, das auch für die Betriebsratsarbeit Geltung hat. Deswegen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass sich Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer mindestens einmal im Vierteljahr treffen müssen. Der Betriebsrat ist Veranstalter und Hausherr zur gleichen Zeit. Der Arbeitgeber hat zwar ein Rederecht, aber in erster Linie ist eine Betriebsversammlung eine gute Möglichkeit für den Betriebsrat, sich selber und seine Arbeit zu präsentieren. Schließlich hat er hier als Veranstalter und Hausherr das Recht auf das erste und das letzte Wort. Und diese Chance sollte er nutzen.

Stand:  27.8.2012

Sind Betriebsversammlungen Pflicht?

Nach Paragraph 43 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat vier mal im Jahr so genannte regelmäßige Betriebsversammlungen abzuhalten (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Daneben kann der Betriebsrat noch bis zu zwei weitere Betriebsversammlungen pro Jahr abhalten, soweit das aus besonderen Gründen zweckmäßig ist (§ 43 Abs. 1 S, 4). Wenn es einen Grund (z.B. Schichtdienst) gibt, dass nicht alle Arbeitnehmer zu einer Versammlung eingeladen werden können, dürfen auch mehrere Teilversammlungen stattfinden (§ 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Unter Umständen sind auch so genannten Abteilungsversammlungen (§ 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG) erforderlich, wenn organisatorisch oder räumlich getrennte Betriebsteile über Themen informiert werden müssen, die nur diese betreffen. All diese so genannten ordentlichen Versammlungen müssen während der Arbeitszeit stattfinden.

Außerordentliche Betriebsversammlungen

Daneben gibt es noch außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Diese werden vom Betriebsrat entweder aus eigener Initiative, oder auf Wunsch des Arbeitgebers oder auf Wunsch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen. Geht die Einberufung auf den Wunsch des Arbeitgebers zurück, so findet auch diese Versammlung während der Arbeitszeit statt (§ 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG). In den anderen beiden Fällen muss die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, außer mit dem Arbeitgeber ist etwas anderes vereinbart worden (§ 44 Abs. 2 BetrVG).

Wer darf teilnehmen?

Eine Betriebsversammlung dient der Kommunikation. Der Arbeitgeber darf nicht ausgegrenzt werden. Er ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, hat ein Anwesenheitsrecht (§ 43 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG) und auch ein Rederecht. Darüber hinaus darf der Betriebsrat nicht vergessen, im Betrieb vertretene Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (sofern die Voraussetzungen des § 46 BetrVG vorliegen) sowie Leih-Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 2 S. 2 AÜG) einzuladen. Auch diese „Fremden" haben ein Recht auf Teilnahme.

Kosten und Arbeitszeit einer Betriebsversammlung

Da die ordentlichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen innerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür. Bei Betrieben mit Schichtdienst muss er auch die Kosten für die zusätzliche Arbeitszeit, inklusive zusätzlicher Wegezeiten und eventueller zusätzlich anfallenden Fahrtkosten (§ 44 Abs. 1 BetrVG) für die Arbeitnehmer tragen, die schichtfrei haben. Bei der Wahl des Zeitpunktes gilt das Ermessen des Betriebsrats, wobei er betriebliche Notwendigkeiten im Auge haben sollte.

Die außerordentlichen Versammlungen auf Betriebsrats- oder Arbeitnehmerwunsch finden wie gesagt außerhalb der Arbeitszeit statt. Den Aufwand dafür muss jeder Teilnehmer selber übernehmen. Wenn allerdings abweichend vom Gesetz mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Durchführung während der Arbeitszeit getroffen worden ist, so ist für diese Zeit auch das Arbeitsentgelt weiter zu bezahlen (§ 44 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BetrVG).

Warum sind Betriebsversammlungen für den BR wichtig?

Betriebsversammlungen kann und muss der Betriebsrat dazu nutzen, sich und seine Arbeit den Arbeitnehmern vorzustellen. Im Betriebsverfassungsgesetz steht, dass er „einen Tätigkeitsbericht zu erstatten" hat (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Wie er den allerdings aufbereitet, ist vollständig ihm überlassen. Schließlich ist die viele Arbeit hinter den Erfolgen meist nur zu erahnen. Auf der Betriebsversammlung hat der Betriebsrat auch die Möglichkeit, für sich Werbung zu machen. Diesen Auftritt sollte er also für sich nutzen.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über folgende Themen zu berichten, soweit keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet sind:

  • Personal- und Sozialwesen, einschließlich des Stands der Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb, sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer
  • Betrieblicher Umweltschutz
  • Wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes

 

Möglichkeiten und Arten von Versammlungen

Von der Betriebsversammlung bis zur Abteilungsversammlung | © ifb
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