Sind Betriebsversammlungen Pflicht?
Ja. Nach Paragraph 43 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat viermal im Jahr sogenannte regelmäßige Betriebsversammlungen abzuhalten (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Daneben kann der Betriebsrat noch bis zu zwei weitere Betriebsversammlungen pro Jahr abhalten, soweit das aus besonderen Gründen zweckmäßig ist (§ 43 Abs. 1 S, 4). Wenn es einen Grund (z. B. Schichtdienst) gibt, warum nicht alle Arbeitnehmer zu einer Versammlung eingeladen werden können, dürfen auch mehrere Teilversammlungen stattfinden (§ 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Unter Umständen sind auch Abteilungsversammlungen (§ 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG) erforderlich, wenn organisatorisch oder räumlich getrennte Betriebsteile über Themen informiert werden müssen, die nur diese betreffen. All diese sogenannten ordentlichen Versammlungen müssen während der Arbeitszeit stattfinden.
Außerordentliche Betriebsversammlungen
Daneben gibt es noch außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Diese werden vom Betriebsrat entweder aus eigener Initiative, auf Wunsch des Arbeitgebers oder auf Wunsch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen. Geht die Einberufung auf den Wunsch des Arbeitgebers zurück, so findet auch diese Versammlung während der Arbeitszeit statt (§ 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG). In den anderen beiden Fällen muss die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, außer mit dem Arbeitgeber ist etwas anderes vereinbart worden (§ 44 Abs. 2 BetrVG).
Wer darf teilnehmen?
Eine Betriebsversammlung dient der Kommunikation. Der Arbeitgeber darf nicht ausgegrenzt werden. Er muss zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden, hat ein Anwesenheitsrecht (§ 43 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG) und auch ein Rederecht. Darüber hinaus darf der Betriebsrat nicht vergessen, im Betrieb vertretene Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (sofern die Voraussetzungen des § 46 BetrVG vorliegen) sowie Leih-Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 2 S. 2 AÜG) einzuladen. Auch diese haben ein Recht auf Teilnahme.
Kosten und Arbeitszeit einer Betriebsversammlung
Da die ordentlichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen innerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür. Bei Betrieben mit Schichtdienst muss er auch die Kosten für die zusätzliche Arbeitszeit, inklusive zusätzlicher Wegezeiten und eventueller zusätzlich anfallender Fahrtkosten (§ 44 Abs. 1 BetrVG) für die Arbeitnehmer tragen, die schichtfrei haben. Bei der Wahl des Zeitpunkts gilt das Ermessen des Betriebsrats, wobei er betriebliche Notwendigkeiten im Auge haben sollte.
Den Aufwand für außerordentliche Versammlungen auf Betriebsrats- oder Arbeitnehmerwunsch, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, muss jeder Teilnehmer selbst übernehmen. Wenn allerdings abweichend vom Gesetz mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Durchführung während der Arbeitszeit getroffen worden ist, so muss der Arbeitgeber für diese Zeit auch das Arbeitsentgelt weiter bezahlen (§ 44 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BetrVG).
Warum sind Betriebsversammlungen für den Betriebsrat wichtig?
Betriebsversammlungen kann und muss der Betriebsrat dazu nutzen, sich und seine Arbeit den Arbeitnehmern vorzustellen, indem er einen Tätigkeitsbericht erstattet (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Wie er diesen allerdings aufbereitet, ist vollständig ihm überlassen. Schließlich ist die viele Arbeit hinter den Erfolgen meist nur zu erahnen. Auf der Betriebsversammlung hat der Betriebsrat auch die Möglichkeit, für sich Werbung zu machen. Diesen Auftritt sollte er also für sich nutzen.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über folgende Themen zu berichten, soweit keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet sind:
- Personal- und Sozialwesen, einschließlich des Stands der Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb, sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer
- Betrieblicher Umweltschutz
- Wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs