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Beurteilungsgrundsätze beziehen sich auf festgelegte Kriterien und Richtlinien, die in beruflichen Zusammenhängen zur objektiven Bewertung von Leistung, Fähigkeiten oder anderen Qualifikationen von Mitarbeitern genutzt werden. Diese Grundsätze dienen als Grundlage für Leistungsbeurteilungen, Beförderungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und sollen sicherstellen, dass die Bewertungen fair, transparent und nachvollziehbar erfolgen. Beurteilungsgrundsätze helfen dabei, einheitliche Standards für die Beurteilung von Mitarbeitern innerhalb einer Organisation zu etablieren.
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Allgemeine Regelungen, die die Bewertung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer objektivieren und nach einheitlichen Kriterien ausrichten soll, damit Beurteilungsergebnisse miteinander verglichen werden können (BAG v. 23.10.84 – 1 ABR 80/77)
In allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen werden die Verfahren und Kriterien festgelegt, nach denen Arbeitnehmer oder Stellenbewerber insgesamt oder in Teilen ihrer Leistung oder ihres Verhaltens beurteilt werden sollen. Nur so ist gewährleistet, dass Beurteilungen nach einheitlichen Maßstäben erfolgen und Beurteilungsergebnisse mit einander vergleichbar sind (BAG v. 18.4.2000 - 1 ABR 22/99). Allgemeine Beurteilungsgrundsätze sind die Grundlage für Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungsgespräche, Assessment-Center und zur Erstellung von Fähigkeits- und Eignungsprofilen usw. Nicht zu den Beurteilungsgrundsätzen zählen Stellen-, Arbeitsplatz- und Funktionsbeschreibungen. Diese beinhalten die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer für ihre Tätigkeiten und sind somit unverzichtbare Grundlagen, an denen die Mitarbeiter objektiv gemessen werden können (BAG v. 14.1.1986 - 1 ABR 82/83).
Die Einführung und Verwendung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen sowie die Festlegung von Beurteilungskriterien sind mitbestimmungspflichtig. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die inhaltliche Gestaltung der Beurteilungsgrundsätze nicht einigen, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrats die Einigungsstelle (§ 94 BetrVG). Verwendet der Arbeitgeber Beurteilungsgrundsätze ohne Zustimmung des Betriebsrats, sind entsprechende Beurteilungen unwirksam. Sie dürfen weder in der Personalakte enthalten sein noch bei Personalentscheidungen verwendet werden. Der Betriebsrat hat im Falle der Missachtung des Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von Beurteilungsgrundsätzen einen Unterlassungsanspruch (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Er kann beim Arbeitsgericht beantragen, dass dem Arbeitgeber unter Androhung eines Bußgeldes aufgegeben wird, die Verwendung der einseitig von ihm festgelegten Beurteilungsgrundsätze zu unterlassen. Der Betriebsrat hat kein erzwingbares Initiativrecht zur Einführung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen.
§ 94 Abs. 2 BetrVG
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