Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Beurteilungsgrundsätze beziehen sich auf festgelegte Kriterien und Richtlinien, die in beruflichen Zusammenhängen zur objektiven Bewertung von Leistung, Fähigkeiten oder anderen Qualifikationen von Mitarbeitern genutzt werden. Diese Grundsätze dienen als Grundlage für Leistungsbeurteilungen, Beförderungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und sollen sicherstellen, dass die Bewertungen fair, transparent und nachvollziehbar erfolgen. Beurteilungsgrundsätze helfen dabei, einheitliche Standards für die Beurteilung von Mitarbeitern innerhalb einer Organisation zu etablieren.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Allgemeine Regelungen, die die Bewertung von Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer objektivieren und nach einheitlichen Kriterien ausrichten sollen, damit Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind (BAG v. 23.10.84 – 1 ABR 2/83)
Allgemeine Beurteilungsgrundsätze enthalten Richtlinien. Diese betreffen das Verfahren und die Auswahl der Kriterien für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer. Dadurch wird deren Beurteilung nach einheitlichen Maßstäben gesichert und eine Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse erreicht (BAG v.17.3.2015 - 1 ABR 48/13 in NZA 2015, 885 Rn. 25).
Allgemeine Beurteilungsgrundsätze bilden u.a.die Grundlage für Leistungsbeurteilungen und die Erstellung von Fähigkeits- und Eignungsprofilen. Die Pflicht zur Erstellung einer Aufgabenbeschreibung des konkret zu beurteilenden Mitarbeiters gehört als Teil des Beurteilungsverfahrens zu den mitbestimmungspflichtig regelbaren Grundsätzen. Nicht zu den Beurteilungsgrundsätzen zählen hingegen Stellen-, Arbeitsplatz- und Funktionsbeschreibungen. Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie definiert die Aufgabe und die Kompetenz dieser Stelle. Sie beschreibt, welche Tätigkeiten dort im Einzelnen zu ihrer Erfüllung verrichtet werden müssen (BAG v. 14.1.2014 - 1 ABR 49/12 in NZA-RR 2014,356 Rn. 15). Mit einer Beurteilung der Leistung des Stelleninhabers hat dies nichts zu tun. Dasselbe gilt für Arbeitsplatz- und Funktionsbeschreibungen.
Die Einführung und Verwendung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen sowie die Festlegung von Beurteilungskriterien sind mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Grundlage der Beurteilung und damit auf die Tatsachen, die für die Bewertung der Leistung herangezogen werden sollen. Es bezieht sich weiterhin auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens (BAG v. 14.1.2014 - 1 ABR 49/12 in NZA-RR 2014,356 Rn. 20).
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die inhaltliche Gestaltung der Beurteilungsgrundsätze nicht einigen, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrats die Einigungsstelle (§ 94 BetrVG). Verwendet der Arbeitgeber Beurteilungsgrundsätze ohne Zustimmung des Betriebsrats, sind entsprechende Beurteilungen unwirksam. Sie dürfen weder in der Personalakte enthalten sein noch bei Personalentscheidungen verwendet werden. Der Betriebsrat hat im Falle der Missachtung des Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von Beurteilungsgrundsätzen einen Unterlassungsanspruch (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Er kann beim Arbeitsgericht beantragen, dass dem Arbeitgeber unter Androhung eines Bußgeldes aufgegeben wird, die Verwendung der einseitig von ihm festgelegten Beurteilungsgrundsätze zu unterlassen. Der Betriebsrat hat kein erzwingbares Initiativrecht zur Einführung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen.
§ 94 Abs. 2 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter