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Im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat vorzulegende Papiere, die Bewerber im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung eingereicht haben (einschließlich Lichtbild) sowie die Vorgänge, die der Arbeitgeber zu den Bewerbungsvorgängen erstellt hat.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Zu den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild, und Zeugnisse des Bewerbers.
Vorzulegen sind grundsätzlich auch solche Unterlagen, die der Arbeitgeber anlässlich einer Bewerbung über die Person des Bewerbers gefertigt hat. Dies sind vor allem Schriftstücke, die der Arbeitgeber allein oder zusammen mit dem jeweiligen Bewerber erstellt hat, um auf ihrer Grundlage seine Auswahlentscheidung zu treffen, wie etwa Personalfragebögen, standardisierte Interview- oder Prüfungsergebnisse oder schriftliche Protokolle über Bewerbungsgespräche. Aufzeichnungen, die für die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers ohne jegliche Bedeutung sind, wie formlose, unstrukturierte Gesprächsnotizen, muss dieser dem Betriebsrat nicht vorlegen. Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat eine verantwortliche (Mit-) Entscheidung bei der personellen Maßnahme ermöglichen (BAG v. 17.6.2008 - 1 ABR 20/07). Vorzulegen sind die Bewerbungsunterlagen aller, auch die der abgelehnten Stellenbewerber (BAG 19.5.1981 - 1 ABR 109/78). Nicht zu den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen zählen der Arbeitsvertrag (BAG v. 18.10.1988 - 1 ABR 33/87) oder Ergebnisse medizinischer Einstellungsuntersuchungen.
§ 99 Abs. 1 BetrVG
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