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Eine Bezugnahmeklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die auf einen bestimmten Tarifvertrag oder eine andere normative Regelung verwiesen wird. Dadurch werden die darin enthaltenen Arbeitsbedingungen automatisch Bestandteil des Arbeitsvertrags. Die Bezugnahmeklausel ermöglicht eine einfache Anpassung der Arbeitsbedingungen an zukünftige Änderungen in den Tarifverträgen oder anderen normativen Regelungen.
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Verweisung auf einen oder mehrere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen in einem Arbeitsvertrag und Unterwerfung eines Arbeitsverhältnisses unter diese Normen.
Tarifverträge gelten nicht automatisch für jedes Arbeitsverhältnis. Es bedarf dazu der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband und des Arbeitnehmers am Abschluss des Tarifvertrages beteiligten Gewerkschaft (siehe § 4 Abs. 1 TVG). Daneben gibt es noch die Anwendbarkeit kraft eher seltener Allgemeinverbindlichkeit gemäß § 5 TVG.
Diese Voraussetzungen erfüllen mangels Mitgliedschaft im AGV nicht alle Betriebe. Auch sind nicht alle von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglieder. Gleichwohl können die Parteien eines Arbeitsvertrages an der Anwendbarkeit der einschlägigen Manteltarifverträge, Entgeltrahmentarifverträge usw. zwecks Vereinheitlichung der in ihrem Betrieb geltenden Arbeitsbedingungen interessiert sein. Dieses Ziel können sie durch die Aufnahme einer Bezugnahme auf den oder die einschlägigen Tarifverträge in allen Arbeitsverträgen erreichen. Man spricht dann von Bezugnahmeklauseln.
Es gibt vier Arten von Bezugnahmeklauseln.
1. Statische Bezugnahmen
Es handelt sich um Klauseln, die einen zu einem darin genannten Datum abgeschlossenen konkret benannten Tarifvertrag in Bezug nehmen.
Diese Klauseln sind selten anzutreffen. Sie würden auf veränderte Gegebenheiten wie z.B. durch neue technische Entwicklungen abgelöster
Berufsbilder wie z.B. Kassiererin mit arbeitsvertraglichen Vereinbarungen reagieren müssen. Der Vorteil der automatischen Vertragsanpassung
an die dafür von Fachkreisen geschaffenen tariflichen Regelungen träte nicht ein.
2. Zeitdynamische Bezugnahmen
Solche Bezugnahmeklauseln nehmen eine oder alle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 NachwG im Arbeitsvertrag bezeichnete Tarifverträge in ihrer
zeitlich jeweiligen Fassung in Bezug. Sie sind zeitdynamisch ausgestaltet. Man spricht deshalb auch von "Jeweiligkeitsklauseln". Demgemäß
werden auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarte Neuregelungen der Tarifverträge zum Bestandteil des Arbeitsvertrages. Dessen
Änderung bedarf es dazu nicht.
3. Tarifwechselklauseln
Diese Klauseln nehmen auf den zeitlich dynamisch jeweiligen Tarifvertrag Bezug. Zugleich soll durch eine sehr weite Fassung der Klausel auch der Wechsel des Betriebes in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages einer anderen Branche bedacht werden. Ein Beispiel kann z. B. ein Tarifwechsel aus den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst durch Ausgliederung z.B. der Küche eines Krankenhauses auf einen privaten Betreiber des Hotel- und Gaststättengewerbes bilden. Durch eine solche "doppelte" Jeweiligkeitsklausel werden die Arbeitnehmer künftig automatisch von den z. B. ungünstigeren Bestimmungen der anderen Branche erfasst. Mit dem Branchenwechsel geht dann zugleich ein Tarifwechsel einher (vgl. dazu BAG v. 28.4.2021 - 4 AZR 229/20 in NZA 2021,1567 Rn. 23).
4. Gleichstellungsklauseln
Nach dem Inhalt einer Gleichstellungsklausel soll die im Arbeitsvertrag vereinbarte Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages automatisch mit dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers enden. Die in Bezug genommenen Tarifverträgen sollten von da an nur noch statisch mit dem im Zeitpunkt des Austritts maßgebenden Stand gelten.
Eine solche Automatik wurde als generelle Auslegungsregel aus dem Ziel der Gleichstellung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abgeleitet. Von dieser Gleichstellung würde ein Arbeitgeber mit dem Austritt aus dem AGV abrücken. Er würde mit dem Austritt aus dem AGV gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern (Gewerkschaftsmitgliedern) nicht mehr tarifgebunden sein. Er wolle dann, so die Vertragsauslegung - auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht mehr zur Tarifanwendung verpflichtet sein.
Diese großzügige Auslegungsregel hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben (BAG vom 3.7.2019 - 4 AZR 312/18 in NZA 2019,1592 Rn. 18). Heute verlangt das Bundesarbeitsgericht eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag. Diese kann dann lauten: Es gelten die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie ……in ihrer jeweiligen Fassung, solange der Arbeitgeber an diese gebunden ist. Mit dieser Maßgabe sind dann auch "Gleichstellungsklauseln" weiterhin gültig.
Gemäß § 2 Nr. 15 NachwG ist auf anwendbare Tarifverträge im Arbeitsvertrag allgemein oder nach § 2 Abs. 4 NachwG qualifiziert hinzuweisen.
Für arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die vom Arbeitgeber vorformuliert sind (Formulararbeitsverträge), gelten die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Danach sind solche Regelungen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich u. a. daraus ergeben, dass die Vertragsbestimmungen nicht klar und verständlich sind (§ 307 Abs. 1 BGB).
Eine individualvertragliche Klausel auf einen Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung (dynamische Verweisung), ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dessen Anwendbarkeit nicht von weiteren unbenannten Faktoren, wie z.B. einer fortbestehenden Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, abhängt.
Zweifel bei der Auslegung vorformulierter Arbeitsvertragsbedingungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers (§ 305 c Abs. 2 BGB).
Bezugnahmeklauseln sind auch in Betriebsvereinbarungen zulässig, soweit sie nicht Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, beinhalten (Tarifvorrang, § 77 Abs. 3 BetrVG).
Auf die Entgeltgruppenregelung eines Tarifvertrages kann in einer Betriebsvereinbarung ohne Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG Bezug genommen werden. Eine bloß arbeitsvertragliche Bezugnahme auf eine tarifvertragliche Entgeltgruppenregelungen führt in nicht vom Tarifvertrag erfassten Betrieben nicht zu deren Anwendbarkeit. Es bedarf dazu deren Übernahme ohne oder mit Änderungen in einer Betriebsvereinbarung. Das folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
§ 3 TVG
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