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Der Bilanzgewinn eines Unternehmens ist der positive Saldo zwischen den Erträgen und den Aufwendungen eines Geschäftsjahres. Er wird in der Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen und kann entweder einbehalten (Gewinnrücklagen) oder an die Eigentümer in Form von Dividenden ausgeschüttet werden. Ein Bilanzverlust hingegen tritt auf, wenn die Aufwendungen höher sind als die Erträge. In diesem Fall verringert sich das Eigenkapital des Unternehmens und kann dazu führen, dass das Unternehmen Verlustvorträge aus den Vorjahren nutzt oder weitere Maßnahmen ergreift, um seine finanzielle Situation zu verbessern.
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Der Begriff Bilanzgewinn /-verlust gehört in den Themenbereich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Hier kann der Bilanzgewinn / -verlust im Bereich des Eigenkapitals auf der Passivseite ausgewiesen werden.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt die Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen. Es resultiert der Jahresüberschuss/-fehlbetrag des Geschäftsjahres, der zugleich im Bereich Eigenkapital der Bilanz ausgewiesen wird.
Die Bilanz darf aber auch unter Berücksichtigung der teilweisen oder vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden (§268.I HGB). Teilweise bzw. vollständige Gewinnverwendung bedeutet, dass Teilbeträge des Jahresüberschusses bereits in den Gewinnvortrag oder aber in die Gewinnrücklagen umgebucht wurden. Der verbleibende Betrag wird dann im Eigenkapital unter dem Begriff „Bilanzgewinn“ ausgewiesen.
Oft wird in Unternehmen von der nicht genau definierten Größe „Gewinn“ oder „Verlust“ gesprochen. Der Jahresüberschuss/-fehlbetrag ist hingegen eine klar definierte Kenngröße und eignet sich gut zur Beschreibung des Unternehmenserfolgs. Der Bilanzgewinn/-verlust kann höher oder niedriger als dieses Jahresergebnis sein. So kann ein Jahresfehlbetrag durch die Auflösung von freien Gewinnrücklagen auch zu einem Bilanzgewinn transformiert werden.
Achtung: Für Kennzahlen-Analysen oder erfolgsabhängige Entlohnungssysteme eignet sich deshalb der Bilanzgewinn nicht.
Die Position Bilanzgewinn /-verlust wird unter § 268.I HGB (Handelsgesetzbuch) als Teil des bilanziellen Eigenkapitals beschrieben.
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