Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirmarbeitsplätze

Erwin Willing
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsumgebungen, in denen hauptsächlich mit Computern, Monitoren oder anderen digitalen Anzeigegeräten gearbeitet wird. Diese Arbeitsplätze erfordern spezielle ergonomische Gestaltung, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, indem sie beispielsweise die richtige Bildschirmposition, Beleuchtung, Sitzhaltung und Pausenregelungen berücksichtigt. Ziel ist es, Gesundheitsgefahren wie Augenbelastung, Rückenprobleme und andere gesundheitliche Beschwerden zu minimieren, die durch längeres Arbeiten vor Bildschirmen verursacht werden könnten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind (§ 2 Abs. 5 ArbStättV).

Erläuterung

Bildschirmgeräte

Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Daten ein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören (§ 2 Abs. 5 ArbStättV).

Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen. Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.

Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so aufgestellt werden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind. Sie sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen. Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.

Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.

Werden an einem Arbeitsplatz mehrere Bildschirmgeräte oder Bildschirme betrieben, müssen diese ergonomisch angeordnet sein. Die Eingabegeräte müssen sich eindeutig dem jeweiligen Bildschirmgerät zuordnen lassen. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am Arbeitsplatz führen (Anhang 6.1 ArbStättV).

Anforderungen an Bildschirme, Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel

Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen aufweisen.

Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können. Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein. Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden ((Anhang 6.2 ArbStättV).

Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen verfügen. Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist. Tastaturen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,
  • sie müssen neigbar sein,
  • die Oberflächen müssen reflexionsarm sein,
  • die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergonomische Bedienung ermöglichen,
  • die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung gut lesbar sein.

Alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe über den Bildschirm, Spracheingabe, Scanner) dürfen nur eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine zusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen (Anhang 6.3 ArbStättV)

Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Bildschirmarbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen. Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können. Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen. Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben. Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen der Beschäftigten nicht durchgeführt werden

Besonderheiten von Telearbeitsplätzen (Home Offices)

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).

Vor Inbetriebnahme eines Telearbeitsplatzes hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) durchzuführen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Telearbeitsplätzen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 3 ArbStättV)

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Anhang 6 ArbStättV) durchführt (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Er hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Seminare zum Thema:
Bildschirmarbeitsplätze
Leistungsdruck durch indirekte Steuerung
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil II
Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Digitale Betriebsversammlung: Betriebsräte sehen viele Vorteile

Wir haben Betriebsräte gefragt: Wie halten Sie in diesen Tagen Ihre Betriebsversammlung ab? Vor Ort, digital oder hybrid? Das Ergebnis: Alles scheint möglich. Weitestgehend Einigkeit herrscht darin, dass sich online ein Teil der Belegschaft besser erreichen lässt.
Mehr erfahren

Stechuhr-Urteil: Wie läuft das bei Zeitungszustellern?

Das sogenannte Stechuhr-Urteil hat im September 2022 für einen Paukenschlag gesorgt. Wichtigste Kernaussage: In Deutschland besteht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung! Für viele Arbeitnehmer ist es kein Problem, sich in Systeme einzuloggen oder manuell zu stempeln. Was aber, wenn es k ...
Mehr erfahren
Wirft der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vor, im Home-Office seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat.